Drucksache 18 / 15 446 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 25. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2018) zum Thema: Die Verfassung von Berlin an Berliner Hochschulen VI und Antwort vom 13. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15446 vom 25. Juni 2018 über Die Verfassung von Berlin an Berliner Hochschulen VI ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Beiziehung der Humboldt- Universität zu Berlin beantworten kann. Diese wurde um Stellungnahme gebeten. Vorbemerkung des Abgeordneten: Auf meine soweit gleichlautende Anfrage vom 04.06.2018 hat der Senat geantwortet, der Beschluss werde „aktuelle einer rechtlichen Prüfung unterzogen“, die noch andauere. Ich frage daher erneut: Das Studentenparlament der Humboldt-Universität hat in seiner konstituierenden Sitzung eine „harte Quotierung der Rednerliste“ beschlossen. Danach soll „eine sich weiblich identifizierende Person“ auf der Rednerliste vor die erste „sich männlich identifizierende Person“ gezogen werden, sofern davor nicht bereits eine „sich weiblich identifizierende Person“ steht. Stehen nur noch drei „sich männlich identifizierende Personen“ auf der Redeliste, wird die Debatte beendet, sofern nicht per Geschäftsordnungsantrag die Fortsetzung beschlossen wird. Da die verfasste Studierendenschaft der Rechtsaufsicht durch das Präsidium der Hochschule unterliegt und diese der Rechtsaufsicht durch die zuständige Senatsverwaltung ergeben sich hieraus folgende Fragen: 1. Ist der Senat der Auffassung es handele sich bei dem Beschluss um eine interne Verfahrensvorschrift und damit um eine Regelung zur Geschäftsordnung? Zu 1.: Der Senat vertritt die Auffassung, dass mit dem Beschluss, wäre er wirksam, die Geschäftsordnung des StudentInnenparlamentes geändert worden wäre. 2. Hält der Senat den Beschluss unter Beachtung der 1. Frage mit § 3 Absatz 4 der Satzung der Satzung der Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin für vereinbar, obwohl sich das Studentenparlament, nach dem Wortlaut eine Geschäftsordnung gibt und nicht mehrere Geschäftsordnungen nebeneinander existieren sollen? Zu 2.: Es ist grundsätzlich zulässig, eine geltende Geschäftsordnung zu ändern. - - 2 3. Sollte der Senat den Beschluss mit §3 Absatz 4 der Satzung der Studierendenschaft der Humboldt- Universität zu Berlin für vereinbar halten, ist er der Meinung, dass es zu dessen Beschluss einer Mehrheit von 2/3 bedurfte? Falls nicht, warum? Zu 3.: Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 der Satzung der StudentInnenschaft und § 12 Abs. 2 der Geschäftsordnung des StudentInnenparlamentes bedarf es für einen Beschluss, mit dem die Geschäftsordnung geändert werden soll, einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder . 4. Sieht der Senat in dem Beschluss eine Abweichung von der Geschäftsordnung im Sinne von §12 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Studierendenschaft, die lediglich im Einzelfall durch Beschluss möglich ist? In wie fern hält er diese regelmäßige Abweichung für zulässig? Zu 4.: Der Senat geht davon aus, dass in der Frage die Geschäftsordnung des StudentInnenparlamentes gemeint ist. Siehe die Antwort zu Frage 1. 5. Wie bewertet der Senat den Umstand, dass durch diese Regelung einzelne Mitglieder des Studentenparlament bevorzugt und andere benachteiligt werden können unter Beachtung von Art. 3 GG und Art. 10 der Verfassung voo Berlin? 6. Sollte der Senat zu der Einschätzung gelangen die Regelung sei zulässig, worin unterscheidet sich diese von dem Versuch der Einführung einer Quotierung der Redeliste in der Bezirksverordnetenversammlung von Lichtenberg, der durch den Senat für rechtswidrig erachtet wurde? (Vergleiche https://www.tagesspiegel.de/berlin/quotierte-redeliste-senatsverwaltung-stoppt-frau-mannredequote /20063422.html) Zu 5. und 6.: Laut Protokoll der 1. Sitzung des 26. StudentInnenparlamentes vom 26. April 2018 wurde der Beschluss zur Quotierung der Redeliste mit dem Ergebnis „viele/weniger/noch weniger “ angenommen. Auf dieser Grundlage ist nicht feststellbar, ob das erforderliche Quorum erreicht wurde. Der Senat betrachtet den Beschluss daher als unwirksam. 7. Sollte der Senat zu der Einschätzung gelangen, die Regelung sei rechtswidrig, welche Maßnahmen hat er ergriffen, um diesen Zustand abzustellen? Zu 7.: Der Senat erwartet, dass das Präsidium der Humboldt-Universität zu Berlin gegenüber dem Präsidium des StudentInnenparlamentes die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Quotierung der Redeliste feststellt. 8. Soweit die Regelung von „sich“ einem Geschlecht zugehörig „identifzierenden Personen“ spricht, teilt der Senat die Auffassung, dass es allein dem jeweiligen Redner in dem jeweiligen Moment überlassen ist, sich einem bestimmten Geschlecht zugehörig zu empfinden? Oder steht es nach Auffassung des Senats – im Falle der Anwendung der oben genannten Regelung – Dritten zu, die gefühlte Geschlechtszugehörigkeit einer Person zu hinterfragen? 9. Sofern der Senat die oben genannte Regelung als zulässig erachtet, wie bewertet der Senat den Umstand, dass eine Person, die ihr Geschlecht nicht binär definiert, als gewähltes Mitglied des Studentenparlaments - ebenso wie auch männliche Mitglieder - benachteiligt wird? - - 3 Zu 8. und 9.: Siehe die Antwort zu Frage 5 und 6. 10. Soweit der Senat in der Drucksache 18/15234 erklärt hat, der Beschluss werde „einer rechtllichen Prüfung unterzogen“: wer prüft seit wann auf wessen Veranlassung hin oder von Amts wegen diesen Beschluss und wann ist – unter Berücksichtigung der Norm des § 33 GGO I – denn mit einer abschließenden Bearbeitung zu rechnen? Zu 10.: Der Bewertung durch den Senat ging die rechtliche Prüfung durch die Rechtsabteilung der Humboldt-Universität zu Berlin voraus. Diese war durch die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15234 veranlasst worden. Der Senat geht davon aus, dass die in der Antwort zu 7. genannte Maßnahme unverzüglich erfolgen wird. Berlin, den 13. Juli 2018 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung -