Drucksache 18 / 15 451 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Wild (Fraktionslos) vom 26. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2018) zum Thema: Unfallaufnahme durch Polizei: Welche Hilfsmittel sind zu stellen? und Antwort vom 06. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Andreas Wild (Fraktionslos) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15451 vom 26. Juni 2018 über Unfallaufnahme durch Polizei: Welche Hilfsmittel sind zu stellen? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Zur Rekonstruktion von Verkehrsunfällen ist die Position der Fahrzeuge oft elementar. Fotografische Dokumentationen können diesen nicht immer ersetzen. Von der Schuldfrage bei Verkehrsunfällen hängen häufig hohe zivilrechtliche Ansprüche ab. 1. Sind Markierungshilfen wie Kreide oder Sprühkreide Teil der Ausstattung eines Verkehrsunfallkommando-Fahrzeugs? Zu 1.: Die Fahrzeuge der Verkehrsunfallkommandos der Polizei Berlin sind u. a. mit Blockund Sprühkreide ausgestattet. 2. Sind die Beamten eines Verkehrsunfallkommandos verpflichtet oder gehalten mittels Markierungshilfen (Kreide, Sprühkreide) die Position der Unfallbeteiligten festzuhalten, wenn dies ein Unfallbeteiligter wünscht? Zu 2.: Nein. Die am Unfallort befindlichen Polizeidienstkräfte haben jedoch die Standorte der beteiligten Fahrzeuge, Spuren sowie die Kollisionsörtlichkeit auf der Fahrbahn zu markieren, soweit es im Einzelfall möglich und erforderlich ist. 3. Sind die Beamten verpflichtet oder gehalten einem Unfallteilnehmer auf Verlangen Material zur Markierung der Fahrzeugpositionen zur Verfügung zu stellen? Zu 3.: Nein. Berlin, den 06. Juli 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport