Drucksache 18 / 15 453 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marion Platta (LINKE) vom 27. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2018) zum Thema: Wertschätzung der Arbeit des Sachverständigenbeirats für Naturschutz und Landschaftspflege – Umgang mit Beiratsbeschluss NL-14-03-18 und Antwort vom 09. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Marion Platta (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15453 vom 27. Juni 2018 über Wertschätzung der Arbeit des Sachverständigenbeirats für Naturschutz und Landschaftspflege – Umgang mit Beiratsbeschluss NL-14-03-18 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum hat das Land Berlin einen Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege? Antwort zu 1: Mit dem Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) vom 29. Mai 2013, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 8. Juni 2013, Seite 140 ff, hat der Berliner Gesetzgeber mit § 48 die Rechtsgrundlage für die Berufung und das Wirken des Sachverständigenbeirates für Naturschutz und Landschaftspflege beschlossen. Frage 2: Trifft die Aussage aus der Antwort auf die Schriftliche Anfrage 18/11061 vom April 2017 noch zu, dass „zurzeit keine Notwendigkeit zur Aktualisierung des FEP“ (Friedhofsentwicklungsplans) besteht? Antwort zu 2: Ja. Das ist das Ergebnis der regelmäßigen Auswertungen der statistischen Daten der Berliner Friedhöfe (wie die Anzahl geöffneter und geschlossener Friedhöfe, Widmungen/Entwidmungen, Beisetzungszahlen) und der fortlaufenden Beobachtung des Bestattungsverhaltens, aus dem zukünftige Bedarfe abgeleitet werden können. Frage 3: Wie geht die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit dem Beiratsbeschluss zur „Umnutzung von Friedhofsflächen in Berlin“ (https://www.berlin.de/senuvk/natur_gruen/naturschutz /beirat//download/beschluesse/beschluss_2018_03_14_umnutzung_friedhofsflaechen.pdf) um? 2 Antwort zu 3: Der Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege soll (gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Naturschutzgesetz Berlin) Behörden beraten und ihnen Vorschläge und Anregungen unterbreiten. In diesem Sinne wird der o. g. Beiratsbeschluss verstanden. Friedhofsflächen sind im Flächennutzungsplan (FNP) überwiegend als Grünflächen dargestellt. Bevor die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenSW) konkrete Schritte zur Änderung des FNP unternimmt, wird das Für und Wider einer Umnutzung überhaupt, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Bebauung, sorgfältig abgewogen. Dabei sind viele Aspekte aus dem Beiratsbeschluss auf Grund gesetzlicher Vorgaben [(u. a. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) bis d), 1a Baugesetzbuch (BauGB), Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), §§ 37 und 38 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)] zu beachten. Die grundsätzliche Frage aus § 6 Satz 2 und 3 Friedhofsgesetz Berlin (FrhG Bln), ob eine Bebauung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses überhaupt zugelassen werden soll, ist häufig von dem an einer Nachnutzung interessierten Friedhofsträger und den zuständigen Stellen im Bezirk bereits geprüft und bejaht worden. In dem Zusammenhang wird regelmäßig auch die Bedeutung von Friedhöfen für den Naturschutz, den Biotopverbund, das Stadtklima und die dem Ort angemessene Erholung berücksichtigt. Sofern keine offenkundigen Fehleinschätzungen vorliegen, sind diese Annahmen Grundlage des folgenden FNP-Änderungsverfahrens, bei dem alle Träger öffentlicher Belange und regelmäßig auch Naturschutzverbände zur Stellungnahme aufgefordert werden. Abschließend sind alle Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht gemäß § 1 Abs. 7 BauGB untereinander und gegen die privaten Belange des Grundstückseigentümers abzuwägen. Dabei sind die Ausführungen im Beiratsbeschluss wertvolle Hinweise und finden entsprechende Beachtung. Frage 4: Welche Punkte aus dem Beschluss wird die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen in Ihrem Verantwortungsbereich beachten und welche Punkte lehnt sie aus welchen Gründen ab? Antwort zu 4: Zu Punkt 1 und 2 des Beschlusses: Für die Landschaftsplanung und die „Charta für das Stadtgrün“ ist SenSW nicht zuständig. Zu Punkt 3 und 4 des Beschlusses: Die Ermittlung und Feststellung des besonderen Erhaltungsbeitrags zur biologischen Vielfalt und der besonderen Wertigkeit für Kultur- und Naturschutz wird nicht von SenSW wahrgenommen, liegen diese vor, werden sie von SenSW beachtet. Zu Punkt 5 des Beschlusses: Ein Flächenankauf wird befürwortet, wäre aber von der Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) vorzunehmen. Zu Punkt 6 des Beschlusses: Diese Untersuchungen werden im Falle der Relevanz für das Bebauungsplanverfahren entsprechend durchgeführt. Zu Punkt 7 und 8 des Beschlusses: Mögliche Folge der Umwidmung von Friedhofsflächen kann eine bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Baugesetzbuch (unbeplanter 3 Innenbereich) sein. In diesem Fall besteht ein Genehmigungsanspruch für Vorhaben, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Sind einschränkende Regelungen gewünscht sowie städtebaulich erforderlich (§ 1 Abs. 3 Baugesetzbuch), müsste ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Zu Punkt 9 des Beschlusses: Sofern Denkmalschutz tatsächlich gegeben ist, wird dieser Punkt unterstützt. Zu Punkt 10 des Beschlusses: Dies kann nur auf Bezirksebene beachtet werden. Zu Punkt 11 und 12 des Beschlusses: Dies wird wo immer möglich beachtet und ist auch schon praktiziert worden (z. B. auf einem Teil des St. Thomas-Friedhofs an der Hermannstraße in Neukölln). Frage 5: Wie geht die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz mit dem Beiratsbeschluss zur „Umnutzung von Friedhofsflächen in Berlin“ um? Frage 6: Welche Punkte aus dem Beschluss wird die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz in Ihrem Verantwortungsbereich beachten und welche Punkte lehnt sie aus welchen Gründen ab? Antwort zu 5 und 6: Der Beiratsbeschluss zur „Umnutzung von Friedhofsflächen in Berlin“ ist eine Empfehlung und wird in die Entscheidungsprozesse einbezogen. Die verschiedenen Interessen müssen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Frage 7: Wie erfolgt grundsätzlich der Umgang mit Beschlüssen des Sachverständigenbeirats für Naturschutz und Landschaftspflege in den beiden Senatsverwaltungen? Wann und wie wird der Beirat generell über den Umgang mit Beschlüssen informiert und ggf. bei der Umsetzung einbezogen? Antwort zu 7: Soweit sich Beschlüsse des Beirates mit Entscheidungs- und Handlungsoptionen an den Senat wenden, werden diese als gewichtige Argumente in die Entscheidungsfindung einbezogen. Eine Vertretung der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nimmt an den Sitzungen des Sachverständigenbeirates teil, um die gegenseitige Information und Einbeziehung bei allen insoweit relevanten Themen und Verfahren sicher zu stellen. Berlin, den 09.07.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz