Drucksache 18 / 15 454 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tobias Schulze (LINKE) vom 27. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2018) zum Thema: Vergabe von Räumen an Berliner Hochschulen und Antwort vom 13. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Tobias Schulze (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15454 vom 27. Juni 2018 über Vergabe von Räumen an Berliner Hochschulen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Beiziehung der Hochschulen beantworten kann. Diese wurden um Stellungnahmen gebeten. 1. Welche hochschulübergreifenden Regelungen für die Nutzung von hochschuleigenen Räumen durch externe Dritte und durch hochschulinterne Organisationen, etwa Studierendengruppen, existieren im Land Berlin? Zu 1.: Die Nutzung von Räumen im Rahmen des eigentlichen Widmungszwecks, in erster Linie der Studienbetrieb, hat grundsätzlich Vorrang. Darüber hinaus liegt die Frage, ob und inwieweit die staatlichen Hochschulen des Landes Berlin ihre Räume für Zwecke vergeben, die außerhalb des eigentlichen Widmungszwecks liegen, in deren Ermessen. Im Rahmen der Ermessensausübung können u.a. grundrechtliche Positionen, Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung zu berücksichtigen sein. Die Beeinträchtigung der Wahrnehmung der den Hochschulen zugewiesenen Aufgaben ist möglichst zu vermeiden. - - 2 2. Nach welchen internen Kriterien bzw. Regelungen vergeben Hochschulen Räume an externe Dritte bzw. an hochschulinterne Akteure? Zu 2.: Über die unter 1. aufgeführten Maßgaben hinaus gelten die folgenden Regelungen: Freie Universität Berlin: Regelung der Kanzlerin und des Kanzlers über das Entgelt für die privatrechtliche Nutzung von Räumen und anderen Sachen vom 2. März (Anlage 1). Humboldt-Universität zu Berlin: Entgeltregelung für die mietvertragliche Überlassung und Nutzung von Grundstücken, Räumen und Flächen, Geräten und Leistungen (Hochschulbereich) vom 14. November 2006/19. Januar 2007 (Amtliches Mitteilungsblatt 04/2007; Anlage 2) Technische Universität Berlin: Bestimmungen des Präsidenten über die zeitweilige Überlassung von Räumen und Flächen vom 3. Juli 2002 (Amtliches Mitteilungsblatt 1/2003; Anlage 3) Universität der Künste Berlin: Richtlinien für die Vermietung von Räumen und Flächen vom 16. November 2017 (Anzeiger der Universität der Künste Berlin 8/2017; Anlage 4); Richtlinien für die Vermietung der Konzertsäle und des UNI.T vom 18. Dezember 2017 (Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1/2018; Anlage 5) Hochschule für Musik „Hanns Eisler“: Richtlinien für die Vermietung von Räumen vom 13. Dezember 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt 69/2006; Anlage 6) Kunsthochschule Berlin (Weißensee) – Hochschule für Gestaltung: Satzung für die Vermietung von Räumen und Flächen vom 11. April 2012 (Mitteilungsblatt Nr. 188; Anlage 7) Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“: Satzung für die Vermietung von Räumen vom 8. März 2004 (Busch-Blätter 1/2004; Anlage 8) Beuth-Hochschule für Technik Berlin: Raumnutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von Räumen und Flächen zum Zweck der Durchführung einer Veranstaltung vom 12. Mai 2016 (Amtliche Mitteilung 25/2016; Anlage 9) Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin: Rahmenordnung über die Erhebung von Entgelten vom 29. November 2011 (Anlage 10; Amtliches Mitteilungsblatt 4/2012); Überlassungsbedingungen für die Vergabe von Räumen, Equipment und Flächen vom 7. Juli 2016 (Anlage 11) Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin: Richtlinien für die Vergabe von Räumen und Flächen vom 1. Mai 2009, zuletzt geändert am 19. Mai 2014 (Mitteilungsblatt 22/2014; Anlage 12) „Alice-Salomon“-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin: Satzung für die Überlassung von Räumen vom 19. Dezember 2003 (Amtliches Mitteilungsblatt 5/2004; Anlage 13) 3. Sind bestimmte Organisationen oder Institutionen grundsätzlich von der Vergabe bzw. Anmietungen von Räumen an Hochschulen für Veranstaltungen ausgeschlossen? Wenn ja, aus welchem Grund? Zu 3.: Der Senat geht davon aus, dass Antragsteller, deren Ziele mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind bzw. sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, grundsätzlich von der Nutzung ausgeschlossen sind. - - 3 4. Gilt das staatliche Neutralitätsgebot auch für die Nutzung von Räumen an Hochschulen durch Parteien? Zu 4.: Das Neutralitätsgebot ist bei Entscheidungen über die Vergabe von Räumen zu berücksichtigen . 5. Wie bewertet der Senat die Vergabeverfahren von Räumen an Hochschulen insbesondere im Hinblick auf die Förderung studentischen Engagements? Der Senat sieht keine Veranlassung zur Beanstandung. Studentisches Engagement ist dem Senat wichtig. Berlin, den 13. Juli 2018 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung –