Drucksache 18 / 15 479 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 28. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Juni 2018) zum Thema: Sicherung von Beweismitteln an Berliner Schießständen II und Antwort vom 16. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15479 vom 28. Juni 2018 über Sicherung von Beweismitteln an Berliner Schießständen II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Der Senat hat in der Drucksache 18/11785 die Frage zu 3) ("Welcher "Experte" hat im Februar 2005 alle Schießanlagen wegen einer erhöhten Schadstoffbelastung auf ihren baulichtechnischen Zustand überprüft und wer hat das entsprechende Gutachten nach dem 07.02.2005 eingesehen? Ist dieses Gutachten als vertraulich eingestuft worden? Falls ja, aus welchem Grund? Falls nein, welchen Inhalt (Wortlaut) hat das Gutachten?") nicht beantwortet und zur Begründung angegeben, die Staatsanwaltschaft Berlin führe diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 242 Js 730/17. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung weise ich nunmehr in Erfüllung einer etwaigen Konfrontationsobliegenheit noch einmal darauf hin, dass ich eine inhaltliche Beantwortung meiner Anfrage ausdrücklich wünsche. Weiter weise ich vorsorglich darauf hin, dass nach hiesiger Rechtsauffassung die Staatsanwaltschaft als weisungsgebundener Teil der Exekutive ebenso der parlamentarischen Kontrolle unterliegt wie jeder andere Teil der Exekutive auch und ein (Ermittlungs)verfahren der Exekutive selbst gegen die Exekutive nicht die Kontrollrechte der Abgeordneten gegenüber der Exekutive behindern kann. Ich frage daher erneut: Welcher "Experte" hat im Februar 2005 alle Schießanlagen wegen einer erhöhten Schadstoffbelastung auf ihren baulich-technischen Zustand überprüft und wer hat das entsprechende Gutachten nach dem 07.02.2005 eingesehen? Ist dieses Gutachten als vertraulich eingestuft worden? Falls ja, aus welchem Grund? Falls nein, welchen Inhalt (Wortlaut) hat das Gutachten? Oder ist ein solches Gutachten nie erstellt worden? Zu 1.: Das parlamentarische Informationsrecht unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen. Eine solche Grenze ist die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht des Staates zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Strafverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hervorgehoben. Die Durchführung des Strafverfahrens würde gefährdet, wenn Seite 2 von 2 Auskunft zu bisherigen Ermittlungen erteilt würde, da dadurch weitere Ermittlungen erschwert oder vereitelt werden könnten. Da die Ermittlungen im bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 242 Js 730/17 anhängigen Verfahren andauern, können die erbetenen Auskünfte zu dem in Rede stehenden Gutachten derzeit nicht erteilt werden. Denn hierdurch könnten die Ermittlungen gefährdet werden. Gerade weil das in Rede stehende Gutachten vor der Einleitung des Ermittlungsverfahrens erstellt worden sein soll, sind die daran mitwirkenden Personen, insbesondere der/die Sachverständige selbst, zwangsläufig Aussagepersonen zum Zustandekommen des Gutachtenauftrages und zu etwaigen Begleitumständen des Gutachtenauftrages sowie etwaigen weiteren mündlichen Erörterungen mit Polizeiverantwortlichen. Daher ist nicht auszuschließen, dass die Bekanntgabe dazu führen würde, dass Dritte an den/die Sachverständige herantreten und damit die Möglichkeit einer unbefangenen Aussage zumindest verringert wird. Auch die Beantwortung der Fragen, wer das in Rede stehende Gutachten nach dem 07.02.2005 eingesehen hat, ob dies als vertraulich eingestuft worden ist und falls nein, welchen Inhalt das Gutachten hat oder ob es nie erstellt wurde, könnte die laufenden Ermittlungen gefährden, weil derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Antworten jedenfalls mittelbar Rückschlüsse auf Verantwortlichkeiten möglich sind, die gerade Gegenstand der fortdauernden staatsanwaltlichen Ermittlungen sind. Vor diesem Hintergrund tritt das parlamentarische Informationsrecht im konkreten Fall insoweit während der Dauer des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zurück. Berlin, den 16. Juli 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport