Drucksache 18 / 15 483 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Franz Kerker (AfD) vom 29. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Juni 2018) zum Thema: Open Society: Özil, Inssan, Islamic Relief und Antwort vom 16. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Stefan Franz Kerker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15483 vom 29. Juni 2018 über Open Society: Özil, Inssan, Islamic Relief ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten Der Verein „Islamic Relief Deutschland“ IRD hat sich nach eigenem Bekunden der Verwirklichung universeller humanitärer Ziele, dem Frieden und der Linderung der Not in der Welt verschrieben. In Deutschland bemüht er sich um Anerkennung islamischer Wohltätigkeit durch die Zivilgesellschaft; so organisierte der IRD im Mai 2016 zusammen mit dem „Kreis der Düsseldorfer Muslime“ KDDM ein Fußballturnier, bei welchem der Nationalspieler Mesut Özil die Schirmherrschaft übernahm und dafür auch eines seiner Trikots spendete. Allerdings kam der Berliner Senat nicht umhin, in seiner Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Drucksache 18 /10104 des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) Islamic Relief Deutschland e.V. in Berlin vom 30. November 2016 zu erklären, daß Islamic Relief Deutschland e. V. über Verbindungen zu Organisationen im Umfeld der Muslimbruderschaft (MB) verfüge. „Islamic Relief Deutschland“ IRD teilt mit „Inssan e.V.“ die Adresse Gitschiner Str. 17, 10969 Berlin. Der Senat gab in seiner Antwort auf die Schriftliche Anfrage Drucksache 18/13944 des Abgeordneten Franz Kerker (AfD) Muslimbruderschaft, Millî Görüş, Moscheebau u.a. die Auskunft, daß „Inssan e.V.“ alleine im Jahre 2017 aus mehreren Fonds des Senates 60.879 € bzw. 53.263 € erhalten habe. 1.) Der Satzung des Vereines zufolge ist der Verein selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. In einem Schreiben an das Amtsgericht Charlottenburg vom 2. Dezember 2006 teilte aber Herr Yousef Yousef, Mitgegründer des Vereines, dem Amtsgericht mit, daß der am 17. Oktober 2006 gewählte Vorstandsvorsitzende weiterhin als Mitarbeiter des Vereines beschäftigt sei. Dabei handelte es sich um Imran Sagir, Ansprechpartner des von „Islamic Relief Deutschland“ betriebenen „Muslimischen SeelsorgeTelefons “ (MuTeS). Das beim Amtsgericht Charlottenburg hinterlegte Protokoll der Mitgliederversammlung des „Inssan e.V.“ vom 28.01.2006 erwähnt, daß Herr Imran zur Kosteneinsparung im Hause eine Umstellung der Telefonanlage durchgeführt habe. Weiter erwähnt das Protokoll, daß der damalige Geschäftsführer von „Islamic Relief Deutschland“, Mohammed Ajami auf dieser Versammlung eine Zusammenarbeit beider Vereine in Aussicht stelle. Wörtlich: „Mohammed sagt, dass er neben dem Ziel, für Inssan Geld zu besorgen auch das Ziel hat, aus Inssan eine Art „Marke“ zu machen“. a.) Inwieweit sieht der Senat eine räumliche, personelle und finanzielle Trennung von „Islamic Relief Deutschland“ und „Inssan e.V.“ als gegeben an? b.) Inwiefern ist sichergestellt, daß die Mittel des Senates nicht entgegen der Satzung des Vereines dessen Mitgliedern zufließen? 2 Zu 1 a): Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob die Vereine „Islamic Relief Deutschland e.V.“ und „Inssan e.V.“ personelle und/oder finanzielle Verbindungen zueinander unterhalten. Lediglich über die räumliche Situation kann Auskunft gegeben werden: Die Vereine sind unter der gleichen Adresse ansässig. Sie teilen sich jedoch nicht dieselben Räumlichkeiten. „Inssan e.V.“ befindet sich im rechten Erdgeschoss des Wohnhauses , „Islamic Relief Deutschland“ im linken Erdgeschoss desselben Hauses. Zu 1 b): Der Träger „Inssan e. V.“ erhält Mittel ausschließlich als Projektförderung. Jeder Verein, der eine Projektförderung anstrebt, muss einen Antrag stellen, der mindestens eine aussagekräftige, inhaltliche Beschreibung des Vorhabens, einen Finanzierungsplan und ggf. einen Stellenplan enthält. Nach fachlicher und zuwendungsrechtlicher Prüfung gem. § 23 und § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) kann eine Bewilligung für ein Haushaltsjahr erfolgen. Der Zuwendungsbescheid enthält verbindliche Projektziele, für deren Realisierung die bewilligten Mittel allein verwendet werden dürfen. Die Realisierung dieser Projektziele als auch die sparsame und zweckentsprechende Verwendung der Mittel gemäß dem verbindlichen Finanzierungsplan werden im Rahmen der jährlichen Nachweisprüfung kontrolliert. Ergibt sich aus der Prüfung, dass Zuwendungsmittel nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet werden, wird die Bewilligungsstelle den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern. Insofern ist sichergestellt, dass Zuwendungsmittel nicht für andere Zwecke als im Zuwendungsbescheid bzw. im verbindlichen Finanzierungsplan festgelegt, verwendet werden. 2.) Dem Protokoll der Mitgliederversammlung am 01.07.2011 zufolge wurde beschlossen, im Falle der Auflösung des Vereines dessen Vermögen nicht mehr, wie bisher, der Förderung der Bildung und Erziehung kleiner Kinder und/oder der Förderung der Wohlfahrtspflege, sondern nunmehr der Förderung des Islamischen Lebens in Deutschland zufallen zu lassen. Ist für den Senat sichergestellt, daß im Falle der Auflösung des Vereines die diesem zugewiesenen Mittel wieder an den Senat zurückfließen? Zu 2.: Die o. g. Landesmittel an den Träger „Inssan e. V.“ werden ausschließlich im Rahmen von Projektförderungen gewährt. Projektförderungen erfolgen jährlich. Nach Abschluss des Förderjahres und Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgt dessen Prüfung (vgl. Antwort zu Frage 1 b). Ergibt sich aus der Prüfung, dass Zuwendungsmittel nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet werden, wird die Bewilligungsstelle den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung , auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern. Insofern ist sichergestellt , dass nicht verwendete oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel an die Landeshauptkasse zurückfließen. 3.) Dem Protokoll der Mitgliederversammlung am 01.07.2011 zufolge berichtete Lydia Nofal vom erfolgversprechenden Verlauf des Projektes „Netzwerk gegen Diskriminierung von Muslimen“. Die Finanzierung erfolge über den Integrationsbeauftragten des Senates von Berlin sowie das Open Society Institut. a.) Handelt es sich bei dem „Open Society Institut“ um eine der von George Soros ins Leben gerufenen Open Society Foundations? b.) Hat der Senat Kenntnis vom Umfang der Zuwendungen der Open Society Foundation an Inssan e.V.? 3 Zu 3 a): Möglicherweise ist der Name der finanzgebenden Organisation in dem zitierten Protokoll verkürzt wiedergegeben. Die korrekte Bezeichnung der unterstützenden Organisation lautet „Foundation Open Society Institut (OSI-ZUG)“. Weitere Informationen zu der genannten Organisation bzw. zu deren Gründungspersonen, die über Interneteinträge hinausgehen, liegen nicht vor. Zu 3 b): Inssan e. V. hat im Jahr 2011 zur Finanzierung des Projekts „Netzwerk gegen Diskriminierung von Muslimen“ einen Zuschuss der „Foundation Open Society Institut (OSI-ZUG)“, ansässig in CH 6300 Zug, Schweiz, in Höhe von 38.000 € erhalten. Der Betrag ist vollständig in das geförderte Projekt geflossen und hat die erforderliche Landeszuwendung (Fehlbedarfsfinanzierung) entsprechend reduziert. Im Jahr 2012 erhielt Inssan e. V. für das Projekt einen Zuschuss in Höhe von 29.622,21 € und in 2013 in Höhe von 32.472,92 € von der o. g. Organisation. Berlin, den 16. Juli 2018 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung