Drucksache 18 / 15 518 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Fadime Topaç (GRÜNE) vom 03. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juli 2018) zum Thema: Anerkennung von Berufs- und Studienabschlüssen in Pflegeberufen und Antwort vom 23. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Frau Abgeordnete Fadime Topaç (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15518 vom 03. Juli 2018 über Anerkennung von Berufs- und Studienabschlüssen in Pflegeberufen ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche und wie viele Berufs- und Studienabschlüsse in Pflegeberufen wurden in 2016, 2017 und 2018 (letzter Stichtag) von welchen Stellen im Land Berlin anerkannt? Wie gliedern sich diese Verfahren nach Bezirken, Geschlecht, Migrationshintergrund, Bildungsabschluss? Zu 1.: Die Bezirke sind für die Anerkennung ausländischer Ausbildungen in den Pflegeberufen nicht zuständig, sondern ausschließlich das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LA- GeSo). Eine statistische Erhebung über die Migrationshintergründe erfolgt nicht, ebenso wenig über den Bildungsabschluss. Allerdings kann nur eine abgeschlossene ausländische Ausbildung in dem jeweiligen Referenzberuf zur Anerkennung führen, so dass diese in jedem Anerkennungsfall vorliegt. Das LAGeSo hat für die nachstehenden Pflegeberufe auf Grundlage ausländischer Ausbildungen Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung wie folgt erteilt: 2016 2017 2018 (Stichtag 30.06.2018) Gesundheits- und Krankenpfleger /Innen 95 (73 w; 22 m) 232 (172 w; 60 m) 123 (84 w; 39 m) Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger /Innen 0 7 (7 w; 0 m) 4 (3 w; 1 m) Gesundheits- und Krankenpflegehelfer /Innen 0 0 0 2. Wie laufen die Anerkennungsverfahren in Pflegeberufen konkret ab? Welche Beratungs- und Begleitungsangebote durch die anerkennende Stelle gibt es in Berlin? Wie viele Antragsteller*innen haben - 2 - 2 dieses Angebot genutzt? (Bitte aufschlüsseln nach Beratung, Begleitung und Verbleib der Antragsteller*innen) Zu 2.: Die Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren sind in den Berufsgesetzen [§ 2 Abs. 3 ff. Krankenpflegegesetz (KrPflG) und § 2 Abs. 3 ff. Altenpflegegesetz (AltPflG)] sowie den dazugehörenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen [§§ 20 ff. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) und § 21 Altenpflege- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)] bundesrechtlich geregelt. Beratungen bzw. Informationen zum Anerkennungsverfahren in der anerkennenden Stelle, dem LAGeSo, erfolgen über den Internetauftritt bzw. im persönlichen Beratungsgespräch (online-Terminvergabe), telefonisch oder per E-Mail. Es findet diesbezüglich keine statistische Erhebung statt. Des Weiteren erfolgt Beratung und Begleitung durch das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“. Es setzt sich gemeinsam mit anderen Arbeitsmarktakteuren (Bundesagentur für Arbeit, den Jobcentern, den Kammern, MigrantInnenorganisationen sowie kleinen und mittleren Unternehmen) für die Verbesserung der beruflichen Integration von Erwachsenen mit Migrationshintergrund ein. Seit 2011 wird in dem bundesweiten Förderprogramm ein regionaler Ansatz verfolgt. In jedem Bundesland wurden Landesnetzwerke eingerichtet; in Berlin das „IQ LNW Berlin“, dessen Koordinierungsstelle beim Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration angesiedelt ist. Ziel des IQ- Netzwerks ist es, qualifikationsadäquate Beschäftigung für Menschen mit Migrationsgeschichte durch Anerkennung von ausländischen Qualifikationen zu erreichen. Zu diesem Zweck setzt es sich mit seinen über 21 Teilprojekten für die Umsetzung der folgenden Schwerpunkte ein: • Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung (Handlungsschwerpunkt 1): ▪ Unabhängige Fachberatung zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen; ▪ Informationen zu Ablauf, Kosten und Dauer des Verfahrens; ▪ Unterstützung bei der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen und Empfehlungen zum Referenzberuf; ▪ Verweis an die zuständige Stelle im Anerkennungsverfahren; ▪ Qualifizierungsberatung im Kontext des Anerkennungsverfahrens ▪ Unterstützung bei der Recherche zu Ausgleichsmaßnahmen bei wesentlichen Unterschieden (Anpassungsqualifizierungen); ▪ Unterstützung bei der Suche nach weiterführenden Beratungsangeboten, falls eine Anerkennung nicht in Betracht kommt; ▪ Beratung in mehreren Sprachen. • Qualifizierungen im Kontext der Anerkennungsgesetze (Handlungsschwerpunkt 2): Im Bereich der Gesundheitsberufe werden Sprachkompetenz und Berufsorientierung (SpraBo) angeboten. Das Angebot richtet sich an Geflüchtete. Partner sind die Charité Gesundheitsakademie und die IbBG der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH. • Interkulturelle Kompetenzentwicklung zur Verbesserung der Willkommenskultur in Betrieben und Verwaltung (Handlungsschwerpunkt 3). - 3 - 3 Es konnten keine statistischen Daten zum IQ LN Berlin ermittelt werden. Anträge auf Anerkennung einer ausländischen Ausbildung werden in der Regel mit dem im Internetauftritt hinterlegten Formantrag gestellt. Es sollten alle, in einer Checkliste ebenfalls hinterlegten Unterlagen in der erforderlichen Form dem Antrag beigefügt werden. Innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrages ist Antragsteller/innen der Eingang zu bestätigen und mitzuteilen, welche erforderlichen Unterlagen noch fehlen. Nach Eingang der aller für die Prüfung und Entscheidung erforderlichen Unterlagen läuft die abschließende Bearbeitungsfrist von drei Monaten in Fällen der automatischen Anerkennung bei EU-Ausbildungen und von vier Monaten bei Drittstaatenausbildungen, bei denen festzustellen ist, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede aufweist (Gleichwertigkeitsprüfung ). In Fällen der automatischen Anerkennung wird die Erlaubnis erteilt. Bei Drittstaatenausbildungen wird je nach Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung entweder die Erlaubnis erteilt oder ein Feststellungsbescheid über die wesentlichen Unterschiede. Dieser eröffnet den Antragsteller/innen die Möglichkeit, über eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang den gleichwertigen Ausbildungsstand nachzuweisen oder zu erlangen . Nach erfolgreichem Abschluss einer Anpassungsmaßnahme wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt. Wurde die Kenntnisprüfung oder der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, können diese ggf. wiederholt werden. 3. Wie lange dauern entsprechende Anerkennungsverfahren? Wie viele Stellen sind für die Anerkennungsverfahren in Pflegeberufen zuständig? Zu 3.: Die Berufsgesetze geben für die Bearbeitung der Anerkennungsverfahren zwei Fristen vor: 1. Innerhalb eines Monats ist der Eingang des Antrags zu bestätigen und sind ggf. noch fehlende Unterlagen anzufordern (§ 21 Abs.4 AltPflAPrV). 2. Nach Vorliegen der benötigten Unterlagen muss innerhalb von drei Monaten (automatische Anerkennung) bzw. vier Monaten (alle anderen Fälle) eine begründete rechtsbehelfsfähige Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation vorliegen (§ 20 c Abs.1 KrPflAPrV bzw. § 21 Abs.4 AltPflAPrV). Eine statistische Erfassung bzw. Auswertung der Dauer der Verfahren erfolgt nicht. Die Dauer der Verfahren hängt von der Mitwirkung der Antragsteller/innen ab (Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen), der Frage der automatischen Anerkennung bzw. einer durchzuführenden Gleichwertigkeitsprüfung, dem Zeitpunkt der freiwillig bestimmbaren Teilnahme an einer Kenntnisprüfung oder einer in der Dauer unterschiedlichen Anpassungsmaßnahme und der Anzahl der Versuche zum erfolgreichen Abschluss der Anpassungsmaßnahme . Die Dauer der Verfahren reicht von zwei Monaten bis zu drei Jahren. Dies ist nur eingeschränkt von der Anerkennungsbehörde steuerbar. Im Land Berlin ist ausschließlich das LAGeSo für die Anerkennung ausländischer Ausbildungen in Pflegeberufen zuständig. - 4 - 4 4. Welche konkreten Maßnahmen werden durch wen unternommen, um mehr Personen zur Anerkennung ihrer Berufs- und Studienabschlüsse in den Pflegeberufen zu bewegen? Zu 4.: In der Regel wirken die Jobcenter im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit auf eine Anerkennung vorliegender Abschlüsse hin. Auch das IQ-LNW Berlin weist bei seiner Arbeit auf entsprechende Möglichkeiten hin. 5. Welche Schwierigkeiten treten bei den Anerkennungsverfahren zumeist auf? Was unternimmt der Senat um diese abzubauen? Wie bewertet der Senat die unterschiedlichen Zahlen bei der Antragstellung zur Anerkennung im Bereich der Pflegeberufe im Vergleich zu anderen Bundesländern? Zu 5.: In den Anerkennungsverfahren für ausländische Ausbildungen in den Pflegeberufen gibt es wenig Schwierigkeiten, da es mittlerweile eine größere Anzahl von Einrichtungen gibt, die Ausgleichsmaßnamen anbieten. Aktuell rekrutieren größere Krankenhäuser (z.B. Charité ) eigenes Personal aus dem Ausland und begleiten diese sowohl im Integrations- als auch Anerkennungsverfahren. Vergleichszahlen zum Antragsaufkommen in anderen Bundesländern liegen hier nicht vor. 6. Welche Kosten entstehen bei Anerkennungsverfahren und wer hat diese zu tragen? 7. Welche Fördermöglichkeiten (Bund/Land) gibt es für Antragsteller*innen? Welche Zugangsvoraussetzungen müssen hierfür erfüllt werden? Wie viele Anträge wurden in 2016, 2017 und 2018 gestellt? Bitte aufschlüsseln nach Staatsangehörigkeit, Beruf und Geschlecht) In welcher Höhe wurden die eingestellten Mittel verbraucht? Zu 6. und 7.: Es handelt sich bei den gemeinten Kosten genau genommen nicht um Kosten für das Anerkennungsverfahren, sondern um eine Gebühr für die Erteilung der Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung nach Tarifstelle 51030 der Pflegewesengebührendordnung (GesPflGebO). Die entsprechende Gebühr beträgt: bei EU-Ausbildungen 115,00 €; bei Drittstaatenausbildungen: 164,00 €. Die Kosten haben grundsätzlich die Antragsteller zu tragen; ggf. können auch noch sekundäre Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen und Begutachtungen hinzukommen. Häufig erfolgt jedoch eine Kostenübernahme durch die Job-Center. Falls diesbezüglich keine oder nur eine Möglichkeit zur teilweisen Kostenübernahme besteht, stehen folgende Fördermöglichkeiten zur Verfügung: 1. Fördermöglichkeit des Bundes: - 5 - 5 Seit 01.12.2016 gibt es die Möglichkeit, über das Bundesprogramm „Anerkennungszuschuss “ eine Förderung zu erhalten. Förderfähig sind Personen, ▪ die sich eine im Ausland formal erworbene Berufsqualifikation anerkennen lassen möchten ▪ die anstreben, ein Anerkennungsverfahren zu durchlaufen; ▪ die seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben; ▪ die ein zu versteuerndes Einkommen unter 26.000 € (bzw. 40.000 € bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/innen oder Lebenpartnern/innen) haben; ▪ bei denen Dritte keine Übernahme der Kosten eines Anerkennungsverfahrens zugesagt haben ▪ bei denen Dritte nur eine teilweise Übernahme der Kosten eines Anerkennungsverfahrens zugesagt haben oder die Übernahme von Kosten in Betracht kommt (z.B. Agentur für Arbeit, Jobcenter). Gefördert werden können ▪ Kosten für Gebühren und Auslagen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens; ▪ Kosten für die Beschaffung von notwendigen Nachweisen; ▪ Kosten für Qualifikationsanalysen; ▪ Fahrtkosten im Inland im Rahmen des Anerkennungsverfahrens; ▪ Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen von Zeugnissen und Abschlüssen sowie Gutachten. ● Statistische Daten (bundesweit, erhoben von der zentralen Förderstelle, dem Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH; Stand: 30.10.2017): • Zahl der Anträge: 1.754 ▪ Zusagen: 1.052 (89,4 %) ▪ Absagen: 125 (10,6 %) ▪ bislang nicht entschieden (Nachforderung, Klärung etc.): 577 • Absagegründe für die bisher eingegangenen Anträge: ▪ kein Berufsanerkennungsverfahren: 98 ▪ zu hohes Einkommen: 12 ▪ Aufenthaltsdauer:12 ▪ Nachrangigkeit: 3 • Antragseingänge für die 10 häufigsten Referenzberufe: ▪ Ingenieur/in: 223 ▪ Arzt/Ärztin: 127 ▪ Gesundheits- und Krankenpfleger/in: 111 ▪ Lehrer/in: 86 ▪ Kaufmann/-frau: für Büromanagement: 59 ▪ Sozialpädagoge/in: 54 ▪ Erzieher/in: 44 ▪ Elektroniker/in: 40 ▪ Apotheker/in: 40 ▪ Physiotherapeut/in: 36 • Antragseingänge für die 10 häufigsten Staatsangehörigkeiten: - 6 - 6 ▪ Syrien: 204 ▪ Polen:137 ▪ Rumänien: 124 ▪ Deutschland: 122 ▪ Kroatien: 81 ▪ Bosnien und Herzegowina: 74 ▪ Ukraine: 73 ▪ Italien: 64 ▪ Ungarn: 62 ▪ Bulgarien: 61 2. Fördermöglichkeit des Landes Berlin: Im Land Berlin gibt es seit dem 01. Juli 2016 das Förderprogramm „Härtefallfonds Berufsanerkennung Berlin (HFF)“. Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften Härtefallfonds Berufsanerkennung Berlin gewährt das Land Berlin subsidiär Zuschüsse an Personen, die eine Anerkennung oder Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen in Berlin anstreben, um entsprechend ihrer Qualifikation arbeiten zu können. Das Förderprogramm ist bis zum 31.12.2021 befristet. Antragsberechtigt sind Personen, die ▪ über eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation verfügen, ▪ seit mindestens drei Monaten mit ihrem Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet sind, ▪ sich rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Berlin aufhalten oder die Förderung benötigen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erhalten zu können, ▪ keine Förderung im Sinne von in Nummer 2 festgelegten Leistungen aus den §§ 44, 45, 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 44, 45, 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erhalten und vor dem Hintergrund ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die zur Gleichwertigkeitsfeststellung erforderlichen Kosten selbst zu tragen, ▪ keine Mittel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Mittel der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Mittel aus den Landesprogrammen Qualifikation für Beschäftigung oder Qualifikation vor Beschäftigung oder Mittel aus einem Bundesförderprogramm im Kontext der Anerkennungsgesetzgebungen erhalten, ▪ die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem Berliner Arbeitsmarkt anstreben, ▪ nicht über ein Vermögen verfügen, das den Betrag von 12.000 Euro zuzüglich 3.000 Euro für die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner und jedes Kind überschreitet. - 7 - 7 Zusätzlich darf das Einkommen der oder des Antragstellenden im Jahr der Förderung einen Betrag von 26.000 Euro (brutto) bzw. bei verheirateten oder verpartnerten Personen 40.000 Euro (brutto) nicht überschreiten. Kinderfreibeträge werden entsprechend berücksichtigt. ● Statistische Daten: • Bezüglich der Statistik zur Antragstellung im Jahr 2016 wird auf die Schriftliche Anfrage 18/11614 vom 19.06.2017 verwiesen. • Anträge 2017: Im Jahr 2017 wurden insgesamt 68 Anträge gestellt. Von den 68 Anträgen wurden 26 Anträge bewilligt oder teilbewilligt. 42 Anträge wurden entweder von den Ratsuchenden zurück genommen oder konnten, hauptsächlich wegen der Unvollständigkeit der Antragsunterlagen, nicht positiv beschieden werden. Die folgenden Angaben beziehen sich auf die 26 bewilligten oder teilbewilligten Anträge: Geschlecht Weiblich 9 Männlich 17 Staatsangehörigkeit Staat der Qualifikation Ägypten 2 Ägypten 2 Brasilien 3 Brasilien 3 China 1 China 2 Ecuador 1 Ecuador 1 Georgien 1 Georgien 1 Indien 2 Indien 1 Irak 1 Irak 1 Iran 1 Iran 1 Japan 1 Japan 1 Libanon 1 Libanon - Litauen - Litauen 1 Mexiko 2 Mexiko 2 Polen 3 Polen 3 Syrien 6 Syrien 6 Ungarn 1 Ungarn 1 Alter 20-25 1 26-30 16 31-35 8 36-40 - 41-45 1 - 8 - 8 Berufe Apothekerin/Apothekerin 4 Gesundheits- und Krankenpfleger/in 1 Ingenieurin/Ingenieur 1 Juristin/Jurist 1 Medizinerin/Mediziner 16 Pharmazeutisch-technische/r Assistentin /Assistent 1 Psychotherapeutin/Psychotherapeut 1 Sozialpädagogin/Sozialpädagoge 1 • Anträge 2018 (Stand: 30.06.2018): Bisher wurden 71 Erstberatungsgespräche geführt und insgesamt 57 Anträge gestellt. Die folgenden Angaben beziehen sich auf die 57 Anträge. Geschlecht Weiblich 24 Männlich 33 Staatsangehörigkeit Staat der Qualifikation Ägypten 1 Ägypten 2 Armenien 1 Armenien 1 Brasilien 4 Brasilien 4 Bosnien- Herzegowina 1 Bosnien- Herzegowina 1 China 3 China 3 El Salvador 2 El Salvador 2 Georgien 2 Georgien 2 Griechenland 1 Griechenland 1 Indien 5 Indien 5 Indonesien 1 Indonesien 1 Irak 1 Irak 1 Italien 1 Italien 1 Libanon 1 Libanon - Marokko 2 Marokko 2 Nigeria 1 Nigeria 1 Peru 1 Peru 1 Russland - Russland 1 Serbien 11 Serbien 11 Staatenlos 1 Staatenlos - Südkorea 1 Südkorea 1 Syrien 9 Syrien 8 Türkei 6 Türkei 7 Venezuela 1 Venezuela 1 Alter 20-25 17 26-30 24 31-35 12 36-40 2 41-45 2 - 9 - 9 Berufe Apothekerin/Apotheker 3 Architekt 1 Gesundheits- und Krankenpfleger/in 15 Grafikdesignerin/Grafikdesigner 1 Medizinerin/Mediziner 35 Metallbauerin/Metallbauer 1 Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikerin /er 1 • Mittelabfluss: ▪ 2016: Insgesamt wurden Einmalzuschüsse in Höhe von 42.894,94 EUR bewilligt und 16.157,77 EUR ausgezahlt. ▪ 2017: Insgesamt wurden Einmalzuschüsse in Höhe von 73.247,97 EUR bewilligt und 56.194,50 EUR (beinhaltet Bewilligungen aus 2016) ausgezahlt. ▪ 2018: Insgesamt wurden bislang Einmalzuschüsse in Höhe von 19.060,22 EUR bewilligt und 16.529,30 EUR (beinhaltet Bewilligungen aus 2017) ausgezahlt. 8. Welche konkreten Pläne verfolgt der Senat im Zusammenhang mit den Anerkennungsverfahren von Pflegeberufen in Berlin? 9. Welche weiteren inhaltlich abweichenden Anerkennungsverfahren sind dem Senat aus anderen Bundesländern bekannt? Zu 8. und 9.: Da die Verfahren zur Bewertung ausländischer Berufsqualifikationen in den spezifischen Berufsgesetzen (KrPflG und AltPflG) bundesrechtlich geregelt sind, gibt es für das Land Berlin, ebenso wie für alle anderen Bundesländer, hier keinen inhaltlichen Gestaltungsspielraum . Das LAGeSo hat mit dem HH 2018/19 vier neue Stellen erhalten, die die Anerkennungsverfahren für alle Gesundheitsfachberufe durchführen. 10. Wann waren die Anerkennungsverfahren in den Pflegeberufen zuletzt warum und mit welchem Inhalt Thema in der Konferenz der Gesundheitsminister*innen der Länder (bitte Protokoll anhängen)? Zu 10.: Die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen wurde zuletzt auf der 85. Gesundheitsministerkonferenz am 27./28. Juni 2012 in Saarbrücken behandelt. Der Inhalt bezog sich auf die Fragestellung der Verbesserung der Anerkennungspraxis nach Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes. - 10 - 10 Zu den Einzelheiten des gefassten Beschlusses wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Daneben haben sich regelmäßig die Gremien der GMK mit dieser Thematik beschäftigt. Berlin, den 23. Juli 2018 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 1 85 . Gesundhe i t sm in i s t e r k o n f e r e n z 2 0 1 2 am 27./28. Juni 2012 in Saarbrücken TOP 6.5 Verbesserung der Anerkennungspraxis nach Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes Antragsteller: Nordrhein-Westfalen Beschluss: 1. Die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren der Länder erwarten, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG) sowie in Folge von Änderungen im Aufenthaltsrecht die Zuwanderung von Fachkräften des Gesundheitswesens und der Gesundheitsversorgung in die Bundesrepublik Deutschland zunehmen wird. 2. Die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren der Länder sprechen sich in Abwägung der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten und in Übereinstimmung mit dem "Positionspapier zur Qualifizierungsinitiative in Deutschland" der ACK vom Oktober 2010 dafür aus, eine länderübergreifende Gutachterstelle bei der bereits bestehenden Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn anzusiedeln. 3. Die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren der Länder schlagen der Kultusministerkonferenz vor, zeitnah eine gemeinsame Arbeitsgruppe einzusetzen mit dem Auftrag, der GMK und der KMK bis Jahresende 2012 ein Konzept für 2 eine erforderliche Ergänzung der personellen und sachlichen Ausstattung der ZAB vorzulegen. 4. Das GMK-Vorsitzland wird gebeten, entsprechend an die Kultusministerkonferenz heranzutreten. Begründung: Die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren der Länder begrüßen die Zuwanderung von Fachkräften, die dazu dient, einem Mangel in der Versorgung entgegenzutreten. Das Gesundheitswesen der Bundesrepublik bietet attraktive Arbeitsplätze. Ausländische Fachkräfte und Fachkräfte mit im Ausland erworbenen Qualifikationen sind in der Bundesrepublik willkommen. Im Interesse der Patientensicherheit müssen aber die Gleichwertigkeit der fachlichen Kenntnisse und eine ausreichende Sprachkompetenz vorliegen. Die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren der Länder sprechen sich dagegen aus, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen in den Gesundheitsberufen (akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe) erforderliche Kompetenz auf Landesebene und damit in den Ländern aufzubauen. Die ACK hatte sich bereits in dem "Positionspapier zur Qualifizierungsinitiative in Deutschland" vom Oktober 2010 gegen ein solches dezentrales Vorgehen entschieden , weil es voraussichtlich zu unterschiedlichen Strukturen führen würde. Diese wären nur vertretbar, wenn 16 Gutachterstellen einen permanenten und intensiven Austausch untereinander praktizieren und sich über gewonnene Erkenntnisse kontinuierlich informieren würden. Trotz eines solchen hohen Aufwandes könnte ein einheitlicher Verwaltungsvollzug nur unzureichend sichergestellt werden mit der Folge, dass potentielle an einer Zuwanderung interessierte Fachkräfte eher abgeschreckt würden. 3 Die für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren der Länder sprechen sich auch dagegen aus, im Bereich der Gesundheitsministerkonferenz eine zentrale Gutachterstelle neu zu errichten angesichts des mit einem solchen Aufbau verbundenen personellen, sächlichen und zeitlichen Aufwandes bis hin zur Erfordernis des Abschlusses eines Staatsvertrages aller Länder. Mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen verfügen die Länder bereits über eine Stelle für die Bewertung ausländischer Qualifikationen, zu denen schulische , berufliche und Hochschulqualifikationen gehören. Die ZAB erbringt Dienstleistungen für Bildungseinrichtungen, Behörden und Privatpersonen und beantwortet jedes Jahr rund 27.000 Anfragen. Sie unterhält ferner die Datenbank anabin mit Informationen aus über 180 Ländern, deren Bildungsinstitutionen und Abschlüsse. Das zusammen mit der Kultusministerkonferenz auszuarbeitende Konzept soll aufzeigen , wie die ZAB in die Lage versetzt werden kann, künftig auf Anforderung neben Stellungnahmen über die formale Abgeschlossenheit von Ausbildungsgängen der Gesundheitsfachberufe und der akademischen Heilberufe auch Gutachten zur materiellen Gleichwertigkeit von Abschlüssen von Gesundheitsberufen mit dem entsprechenden deutschen Abschluss abgeben zu können. Das Konzept soll auch quantifizieren, welches entsprechend qualifiziertes Personal die ZAB benötigen wird und auf welchem Wege dieses zu rekrutieren ist. Darüber hinaus muss das Konzept die auf die ZAB durch die zusätzliche Aufgabe hinzukommenden sachlichen und personellen Mehrkosten darstellen und Finanzierungswege z.B. im Rahmen des Gebührenrechtes oder durch eine Erstattung von Auslagen aufzeigen . Votum: …16…. : …0…. : …0….