Drucksache 18 / 15 519 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Fadime Topaç (GRÜNE) vom 03. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juli 2018) zum Thema: Qualität der pflegerischen Ausbildung in Berlin und Antwort vom 23. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Frau Abgeordnete Fadime Topaç (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15519 vom 03. Juli 2018 über Qualität der pflegerischen Ausbildung in Berlin ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie stellt der Senat gemeinsam mit den Ausbildungseinrichtungen der Altenpflege sicher, dass ausreichend Pflegepädagog*innen sowohl für die theoretische als auch für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehen? Zu 1.: Für die praktische Ausbildung in der Altenpflege: Gemäß § 2 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (AltPflAPrV) ist für die Ausbildung ein/e geeignete/r Praxisanleiter/in durch die ausbildende Einrichtung zu stellen. Geeignet ist 1. eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger oder 2. eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege und der Fähigkeit zur Praxisanleitung , die in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist. Des Weiteren wird durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung folgender Praxisanleiterschlüssel vorgegeben: 1. ein Verhältnis von 1:1 Praxisanleiter-Auszubildender, wenn der/die Praxisanleiter/in mindestens 0,75 der normalen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt ist. 2. auf Antrag und bei einer 100%tigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein Verhältnis 1:2 Praxisanleiter - Auszubildender. 3. In besonderen Ausnahmefällen kann ein weitergehender Praxisanleiterschlüssel in der ambulanten Pflege nach dem SGB XI genehmigt werden. Dabei muss sichergestellt werden , dass der Praxisanleiter im Rahmen seiner Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Anleitung der Auszubildenden bereithalten kann. - 2 - 2 Durch die Festlegung eines Praxisanleiters soll sichergestellt werden, dass eine ausreichende Praxisanleitung stattfinden kann und somit eine qualitätsvolle praktische Ausbildung gewährleistet wird. Für die theoretische Ausbildung in der Altenpflege: An den Berufsfachschulen für Altenpflege unterrichten nicht nur Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen, sondern u. a. auch Medizinpädagoginnen und Medizinpädagogen. Angeboten wird der Studiengang Medizinpädagogik wie auch der Studiengang Health Professions Education. Absolventen des Lehrstuhls Master of Health Professions Education der Charité Universitätsmedizin Berlin werden Möglichkeiten aufgezeigt, als Quereinsteiger an den öffentlichen Gesundheitsschulen in den Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. Zu den Ausbildungszahlen für pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte an den Hochschulen verweisen wir auf die Tabelle zu Frage 4. Im Rahmen des Paktes für die Pflege plant der Senat gemeinsam mit allen Akteuren, die pädagogische Ausbildung und die Zahlen der Praxisanleiter zu erhöhen. 2. Bezugnehmend auf die Antwort aus der DS 18/14002 Frage zwei „Eine Begrenzung der Schülerzahlen an den Berufsfachschulen für Altenpflege gibt es nicht.“ Warum gibt es für die Gesundheits- und (Kinder )krankenpflege eine Begrenzung und für die Altenpflege nicht? Zu 2.: Für die Schulen des Gesundheitswesens richtet sich die Zahl der Ausbildung nach der personellen, sachlichen und räumlichen Ausstattung der Schulen. Es gibt auch hier keine rechtliche Obergrenze. Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass für 15 Auszubildende eine qualifizierte Vollzeitlehrkraft zur Verfügung stehen muss, dass für die Anzahl der Ausbildungsplätze ausreichend Unterrichtsräume, Übungsräume, EDV, Lehrerzimmer und Sekretariat , Lehrmaterial etc. vorhanden sind und eine ausreichende Anzahl an Plätzen für die praktische Ausbildung mit einer ausreichenden Anzahl qualifizierter Praxisanleiter/innen. Eine Begrenzung der Schülerzahlen ergibt sich daher nur durch die (begrenzte) Ausstattung der Schule. 3. Zum 01.10.2018 sollen weitere 300 Ausbildungsplätze in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege geschaffen werden. Inwieweit wird bei der Genehmigung dieser die Zahl der vorhandenen Pflegepädagog*innen sowie Praxisanleiter*innen angepasst? Zu 3.: Voraussetzung für die Genehmigung weiterer Ausbildungsplätze an einer Schule ist, dass im Verhältnis zur Anzahl neu geschaffener Ausbildungsplätze der Schule eine entsprechende Zahl neuer/weiterer fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht zur Verfügung steht. Für jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze ist eine weitere fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkraft in Vollzeit oder mehrere Lehrkräfte im Umfang einer Vollzeitstelle einzustellen. Entsprechend wird die Zahl qualifizierter Lehrkräfte („Pflegepädagog/innen“) der höheren Zahl an Ausbildungsplätzen angepasst. - 3 - 3 Die Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 5 KrPflG i.V.m. § 2 KrPflAPrV und § 2 Abs. 1 Nr. 4 GesSchulAnerkG i.V.m. § 6 GesSchulAnerkV. Die Durchführung der praktischen Ausbildung nach KrPflAPrV ist durch Vereinbarungen mit Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KrPflG, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt werden, sicherzustellen . Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KrPflG durch geeignete Fachkräfte (Praxisanleiter/innen) sicherzustellen. Hierbei sind höchstens zwei Schüler/innen durch eine/n Praxisanleiter/in anzuleiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 GesSchulAnerkV), die/der über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/in bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügt. Soweit die Ausbildung in Pflegeinrichtungen gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, gilt abweichend davon § 2 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (vgl. § 2 Abs. 2 KrPflAPrV). 4. In Bezug auf die Frage sechs der DS 18/14002 stellt sich folgende Frage: Wie viele Plätze stehen zur Ausbildung von Pflegepädagog*innen auf akademischen Niveau in Berlin zur Verfügung? Inwieweit gibt es von Seiten der Senatsverwaltung Konzepte zur finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten von Studierenden, wenn sie Studiengebühren für einen pflegepädagogischen Studiengang zahlen müssen, aus Mangel an ausreichend kostenfreien Angeboten? Zu 4.: Die folgende Tabelle stellt das derzeitige Angebot an Studienplätzen für eine akademische Ausbildung im Bereich der Pflegepädagogik im Land Berlin dar: Hochschule Studiengang Studienplätze pro Jahr Akkon-Hochschule für Humanwissenschaften Pädagogik im Gesundheitswesen (B.A.) 70 Charité – Universitätsmedizin Berlin Health Professions Education (M.Sc.) 44 IB Hochschule Health Care Education (B.A.) 30 IB Hochschule Gesundheitspädagogik und Bildungsmanagement (M.A.) 30 Medical School Berlin Medizinpädagogik (B.A.) 30 Medical School Berlin Medizinpädagogik (M.A.) 30 Der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung ist bewusst, dass mit den Bestrebungen, die Ausbildungszahlen in der Pflege massiv zu erhöhen, um den gegenwärtigen und zukünftigen Fachkräftebedarf abdecken zu können, auch die Notwendigkeit einhergeht, mehr Lehrpersonal auszubilden, das diese zukünftigen Fachkräfte ausbilden kann. Für Studierende ohne ausreichenden finanziellen Hintergrund besteht bis vor Vollendung des 30. Lebensjahrs die Möglichkeit, Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu erhalten. - 4 - 4 5. Wie wird die Qualität und die Einhaltung der Qualitätsstandards der Praxisanleitung in der praktischen Ausbildung sichergestellt? Zu 5.: Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 Abs. 1 und 2 Krankenpflegegesetz (KrPflG) erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden. Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung . Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KrPflG durch nach § 2 Abs. 2 KrPflAPrV geeignete Fachkräfte (Praxisanleiter/innen) sicherzustellen. Hierbei sind höchstens zwei Schüler/innen durch eine/n Praxisanleiter/in anzuleiten. Die fachlich zuständige Lehrkraft stimmt die Durchführung der praktischen Ausbildung mit der in der Praxis anleitenden Person ab. Sie hat mit jeder/jedem Schüler/in mindestens einmal während des praktischen Ausbildungsabschnittes persönlichen Kontakt aufzunehmen und insbesondere die hierbei gewonnene Einschätzung im Ausbildungsverlauf zu dokumentieren. (§ 6 Abs. 3 GesSchulAnerkV). Dementsprechend muss eine ausreichende Zahl geeigneter Plätze für die Durchführung der praktischen Ausbildung mit den erforderlichen Räumlichkeiten und Ausstattungen zur Verfügung stehen, die ein Tätigkeitsspektrum und einen Tätigkeitsumfang bieten, die geeignet sind, das in der KrPflAPrV festgeschriebene Ausbildungsziel zu erreichen sowie die Überwachung der praktischen Ausbildung durch die Schule sichergestellt sein. 6. Wie kann eine regelmäßige Praxisanleitung von Schüler*innen bei steigendem Fachkräftemangel und erhöhtem Arbeitsaufkommen sichergestellt werden? Welche Maßnahmen ergreift der Senat diesbezüglich? Zu 6.: Die Praxisanleitung ist ein wesentlicher Baustein der praktischen Ausbildung. In allen Ausbildungsgängen der Pflegeberufe obliegt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung den Schulen. Über Kooperationsverträge ist zwischen den Schulen und der ausbildenden Einrichtung auch die regelmäßige Praxisanleitung konkret zu vereinbaren. Um die Refinanzierung der erforderlichen Praxisanleitung zu sichern, erfolgte im Land Berlin für den Bereich der Pflege nach dem SGB XI eine Abstimmung zwischen Kostenträgern und den Verbänden der Leistungserbringer zu einer Freistellung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter. Im Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung (§ 4b) ist für die ambulante Pflege seit dem März 2015 die Freistellung des/r Praxisanleiter /in von durchschnittlich 2,5 Stunden pro Woche und Auszubildende/n in der - 5 - 5 praktischen Ausbildung vereinbart worden. Ebenfalls seit 2015 ist in den Vergütungen der ambulanten Pflegdienste ein Preisanteil von 0,5 Prozent für die Finanzierung der Praxisanleitung und weitere Maßnahmen, z.B. zur Gewinnung von Auszubildenden enthalten. Des Weiteren wird seit dem 01.01.2014 im Bereich der vollstationären Pflege den Pflegeheimen die Freistellung zur Praxisanleitung in einem durchschnittlichen zeitlichen Rahmen von 2,5 Stunden pro Woche je Auszubildende bzw. Auszubildender finanziert. Zusätzlich umfasst die Freistellung monatlich 0,5 Stunden je Auszubildende bzw. Auszubildender, die primär der Gewinnung von Interessentinnen und Interessenten für eine Ausbildung in der Altenpflege dienen soll. Die Freistellung erfolgt zusätzlich zu den in § 21 des Rahmenvertrages nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege vereinbarten Personalrichtwerten . Der Betrag für die Finanzierung der Freistellung bemisst sich auf der Grundlage der Anzahl der Auszubildenden in dem jeweiligen Pflegeheim und wird auf Antrag mit dem Einrichtungsträger vertraglich vereinbart. 7. Bezugnehmend auf die DS 18/14002 Frage zwei: Warum gibt es keine berufsbegleitende Ausbildung zur/zum Gesundheits- und Krankenpfleger*in bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in? Aus welchen Gründen wurde die Teilzeitausbildung der Akademie der Gesundheit Berlin/Brandenburg e.V. Campus Buch abgeschafft? Plant der Senat eine Wiedereinführung dieser? Zu 7.: Die Teilzeitausbildung an der Akademie der Gesundheit Berlin/Brandenburg e.V. Campus Buch wurde aufgrund einer zu geringen Nachfrage eingestellt. Derzeit bestehen aufgrund der geringen Nachfrage keine Pläne für die Wiedereinführung. 8. In der DS 18/14002 Frage drei werden die Zahlen der Ausbildungsabbrüche aufgezeigt. Bezugnehmend darauf: Welche Maßnahmen ergreift der Senat um die Abbrecher*innenquoten in der Ausbildung der Gesundheits - und Krankenpflege (33%), Gesundheits- und Kinderkrankenpflege (15%) und Altenpflege (23,8%) zu senken? Zu 8.: Altenpflegeschulen bieten den Schülerinnen und Schülern bzw. Auszubildenden im Rahmen der gegebenen schulischen Möglichkeiten Beratung und Unterstützung während der Ausbildung an, um Ausbildungsabbrüchen vorzubeugen. Die Stundentafel für den theoretischen und praktischen Unterricht in der Altenpflege sowie der Kranken- und Kinderkrankenpflege umfasst 200 Unterrichtsstunden zur freien Gestaltung des Unterrichts, und diese können von den Altenpflegschulen z. B. genutzt werden zur Aufarbeitung bzw. Vertiefung relevanter Themenfelder für die Prüfung. 9. Häufig verlassen examinierte Pflegende nach ihrer Ausbildung die professionelle Pflege um sich in einem anderen Berufsfeld neu zu orientieren. Gibt es seitens des Senats Maßnahmen um die Attraktivität des Pflegeberufes zu erhöhen? Wenn ja, welche sind das? Zu 9.: Im Rahmen des Berliner Pakts für die Pflege soll eine bessere Vergütung zunächst in der Ausbildung, später auch für die Pflegehelfer/innen und die Pflegefachkräfte erreicht werden . Außerdem soll flächendeckend angeregt werden, ein Gesundheitsmanagement in Pflegeunternehmen einzuführen die Familienfreundlichkeit zu verbessern. - 6 - 6 Dadurch sollen Personen die bereits in einem Pflegeberuf tätig sind, durch die verbesserten Lohn- und Arbeitsbedingungen motiviert werden, ihre Tätigkeit so lange wie möglich auszuüben, und außerdem viele Auszubildende für den Pflegeberuf neu hinzugewonnen werden. Weiterhin initiiert und fördert das von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung geförderte Projekt „Fachkräftesicherung in der Altenpflege“ Vernetzung und Transfer zur Fachkräftesicherung in der Branche Altenpflege. Mit seinen Publikationen und Veranstaltungen werden Maßnahmen zur Fachkräftesicherung initiiert und berlinweit bekannt gemacht. 10. Bezugnehmend auf die DS 18/14002 Frage neun: Wer sind die Akteure des Berliner Pflegepaktes? Wie oft finden Treffen mit den Akteuren statt? Zu 10.: Am Berliner Pakt für die Pflege sind neben der LIGA und der AAP die AOK Nordost, Verdi, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände und die Bundesagentur für Arbeit beteiligt. Weiterhin nehmen verschiedene Berliner Behörden, die Berliner Krankenhausgesellschaft und stellvertretend für alle Altenpflegeschulen die Wannseeschule teil. Bislang gab es drei Sitzungen des Berliner Pakts für die Pflege; eine vierte Sitzung ist voraussichtlich im Januar 2019 geplant. 11. Welche Maßnahmen wurden beim Berliner Pflegepakt bisher entwickelt? Wann werden die Ergebnisse des Berliner Pflegepaktes in welcher Form und wem präsentiert? Zu 11.: Für September 2018 ist die Unterzeichnung des Berliner Pakts für die Pflege geplant. Konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Ausbildung, zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zum Gesundheitsmanagement für Beschäftigte in der Pflege werden dann in verschiedenen Workshops und Arbeitsgesprächen entwickelt und voraussichtlich Anfang 2019 feststehen. Berlin, den 23. Juli 2018 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung