Drucksache 18 / 15 521 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 28. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juli 2018) zum Thema: Umweltkriminalität in Berlin und Antwort vom 19. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juli 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Benedikt Lux (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 521 vom 28. Juni 2018 über Umweltkriminalität in Berlin ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Fälle von Umweltdelikten gab es gemäß den §§ 324 ff. StGB, § 71 BNatSchG, § 39 GenTG, §§ 59 – 62 LuftVG, § 69 PFLSchG sowie § 17 TierSchG seit 2008 bis heute in Berlin? Wie viele Taten waren vollendet, wie viele versucht, wie war die entsprechende Aufklärungsquote? Bitte die einzelnen Taten nach Art des Delikts, Ort und Zeit der Tatbegehung auflisten. Zu 1.: Da die regulären Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bei 5 Jahren liegen, erstreckt sich die statistische Auswertung auf die Zeit seit 2013. Seitdem wurden gegen die nachfolgend aufgelistete Anzahl von namentlich bekannten Personen Ermittlungsverfahren wegen der §§ 324 ff. Strafgesetzbuch (StGB), Straftatbeständen im Bundesnaturschutzgesetz ** (BNatSchG), § 39 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG), §§ 59 – 62 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), § 69 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) sowie § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) geführt. Eine Zählung von Fällen ist nicht möglich, da ein Verfahren mehrere Fälle zum Gegenstand haben kann. Da eine Tat mehrere Straftatbestände gleichzeitig erfüllen kann, können in der folgenden Aufstellung Beschuldigte für eine Tat doppelt erfasst sein. Beschuldigte Personen 2013 2014 2015 2016 2017 2018* §§ 324ff. StGB 656 435 371 325 736 591 BNatSchG** 17 18 22 30 26 31 § 39 GenTG 0 0 0 0 0 0 §§ 59-62 LuftVG 10 4 7 27 33 29 § 69 PflSchG 0 3 1 0 0 0 § 17 TierSchG 271 184 186 174 161 63 * bis 13. Juli 2018 ** Eine weitere Ausdifferenzierung nach einzelnen Vorschriften des BNatSchG ist im Fachverfahren nicht möglich - 2 - Als „nicht aufgeklärt“ werden nachfolgend die Verfahren ausgewiesen, in denen jeweils keine Tatverdächtige bzw. kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte und das Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden ist: Verfahren gegen namentlich nicht bekannte Beschuldigte 2013 2014 2015 2016 2017 2018* Einstellung des Verfahrens 509 615 482 568 607 327 * bis 13. Juli 2018 Eine Unterscheidung von versuchten und vollendeten Delikten sowie die Auflistung nach Ort und Zeit der Tatbegehung ist nicht möglich, da dies aus dem Fachverfahren der Strafverfolgungsbehörden statistisch nicht ausgewertet werden kann. 2. In wie vielen Fällen kam es zu Verurteilungen/Strafbefehlen? In wie vielen Fällen kam es zu Freiheitsentziehungen und in wie vielen Fällen zu Geldstrafen? In wie vielen Fällen wurden die Verfahren eingestellt? Zu 2.: Die nachfolgend aufgeführte Tabelle enthält die Anzahl der Verfahrenseinstellungen sowie der erhobenen Anklagen und Strafbefehlsanträge der Strafverfolgungsbehörden wegen §§ 324 ff. StGB, Straftatbestände im BNatSchG, § 39 GenTG, §§ 59 – 62 LuftVG, § 69 PflSchG oder § 17 TierSchG: 2013 2014 2015 2016 2017 2018* endgültige Einstellung nach § 170 II StPO, § 20 StGB und auf Grund des Todes des Beschuldigten 270 278 222 218 246 166 endgültige Einstellung nach §§ 153, 153a, 154 StPO oder § 45 JGG** 175 129 121 128 200 125 Anklagen 33 11 11 14 17 5 Strafbefehle 63 35 35 68 173 173 * bis 13. Juli 2018 ** JGG = Jugendgerichtsgesetz In der folgenden Anzahl von Verfahren wurden Freiheitsstrafen oder Geldstrafen wegen der vorbezeichneten Delikte ausgesprochen: 2013 2014 2015 2016 2017 2018* Freiheitsstrafe mit Bewährung 3 1 1 2 1 0 Freiheitsstrafe ohne Bewährung 0 1 0 2 2 0 Geldstrafen 62 31 27 57 144 77 * bis 13. Juli 2018 Die Anzahl der ausgesprochenen Strafen korrespondiert nicht mit der Anzahl der Anklagen und Strafbefehlen, da zum einen Beschuldigte freigesprochen werden können und zum anderen die Anzahl der Einstellungen nur Einstellungen der Strafverfolgungsbehörden , nicht aber solche durch das Gericht nach Anklageerhebung erfasst. - 3 - 3. Wie viele offene Haftbefehle gibt es derzeit und warum können diese nicht vollstreckt werden? Zu 3.: Derzeit gibt es zwei Haftbefehle gegen Personen, von denen keine Anschrift bekannt ist. 4. In wie vielen Fällen kam es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens? Welche Wiederaufnahmegründe lagen vor? Bitte die Fälle einzeln auflisten und nach der Art des Delikts differenzieren. Zu 4.: Das Fachverfahren der Strafverfolgungsbehörden enthält keine Historie der Verfahrenserledigungen , sondern stellt nur die jüngste Erledigungsart dar. Eine Statistik über Verfahren, in denen in der Vergangenheit eine Wiederaufnahme stattgefunden hat, ist daher nicht möglich. Erfahrungsgemäß ist der häufigste Grund für die Wiederaufnahme eines Verfahrens, dass bei einer Einstellung wegen unbekannten Aufenthaltes der bzw. des Beschuldigten entweder ein neuer Aufenthaltsort bekannt wird oder die Verjährung eingetreten ist. 5. In wie vielen Fällen hat die Polizei durch Anzeigen aus der Zivilgesellschaft Kenntnis von den Delikten erlangt? Zu 5.: Dies wird statistisch nicht erfasst. 6. In wie vielen Fällen wurden/werden parallel Zivilverfahren in den letzten acht Jahren geführt? Bitte nach Art des Delikts sowie Jahr des Abschlusses des Verfahrens differenzieren. 7. Wie hoch war/ist der Schadensersatzanspruch bei den einzelnen Delikten? Bitte nach Art des Delikts differenzieren . 8. Welche Folgeauswirkungen sind durch die Delikte für die geschützten Rechtsgüter entstanden? Zu 6. bis 8.: In den Fachverfahren der Berliner Zivilgerichte wird nicht erfasst, ob dem behaupteten zivilrechtlichen Anspruch ein Umweltdelikt zugrunde liegt. Den Strafverfolgungsbehörden ist hingegen regelmäßig nicht bekannt, ob von einem bzw. einer Verfahrensbeteiligten neben der Verfolgung des Umweltdeliktes auch ein zivilrechtliches Verfahren angestrengt wurde. Da etwaige einschlägige Verfahren nicht identifiziert werden können, lässt sich hierzu weder angeben, wie hoch der Schadenersatzanspruch bei den einzelnen Delikten gewesen ist noch, welche Folgeauswirkungen durch die Delikte für die geschützten Rechtsgüter entstanden sind. Berlin, den 19. Juli 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung