Drucksache 18 / 15 539 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Andreas Kugler und Fréderic Verrycken (SPD) vom 28. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juli 2018) zum Thema: Missstände bei der Erhebung der Berliner Hundesteuer und Antwort vom 19. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juli 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/3 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Andreas Kugler und Herrn Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 15 539 vom 28.06.2018 über Missstände bei der Erhebung der Berliner Hundesteuer ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Sind die Regelungen des Berliner Hundesteuergesetzes mit den Leisätzen der Steuergerechtigkeit des Bundesverfassungsgerichts konform? Zu 1.: Ja. Die Hundesteuer stellt eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) dar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen – wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen – zusätzlichen Vermögensaufwand (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 02. November 2006 - 10 B 4/06 -). Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“ (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff.). 2. Wieviele Hundebesitzer sind im Land Berlin steuerlich erfasst? Wie sind die Schätzwerte der steuerlichen Nichterfassung von Hundebesitzern? Zu 2.: In Berlin waren am 30.06.2018 101.143 Hundehalterinnen und -halter steuerlich gemeldet. Verlässliche Schätzungen über die Anzahl der steuerlich nicht erfassten Hundehalterinnen und -halter sind mangels hinreichender Erkenntnisse nicht möglich. 3. Welche Erhebungsregeln zur Durchsetzung der Steuerpflichtigkeit in der Haltung von Hunden existieren im Land Berlin? 2/3 Zu 3.: Nach den Melde- und Anzeigepflichten § 8 Abs. 1 Hundesteuergesetz ist die den Hund haltende Person verpflichtet, binnen eines Monats nach Aufnahme des Hundes in den Haushalt dies dem Finanzamt anzuzeigen (Anmeldung). Wird der Hund erworben, so sind Name und die Anschrift der den Hund bisher haltenden Person dem Finanzamt anzuzeigen. Die Finanzämter können die Melde- und Anzeigeverpflichtungen des Hundesteuergesetzes im Rahmen der Abgabenordnung (AO) durchsetzen. Als Maßnahmen kommen unter anderem die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Abgabe der steuerlichen Anmeldung (§§ 328 ff. AO), die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO), Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) sowie Einleitung eines Steuerstrafverfahrens (§§ 369 ff. AO) in Betracht. 4. Wieviele Kontrollen werden monatlich zur Durchsetzung der Steuerpflichtigkeit in der Haltung von Hunden im Land Berlin durchgeführt? Zu 4.: Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist ausschließlich zuständig für Grundsatzangelegenheiten der Ordnungsämter. Statistische Aufzeichnungen über die Anzahl der kontrollierten Hunde in Berlin liegen nicht vor. 5. Wie hoch sind die Einnahmen im Zuge des Berliner Hundesteuergesetzes? Wie hoch werden die Nichteinnahmen im Zuge des Berliner Hundesteuergesetzes geschätzt? Zu 5.: Das Aufkommen der Hundesteuer betrug im Kalenderjahr 2017 11.460.970 €. Verlässliche Schätzungen über die Höhe der Steuerausfälle bei der Hundesteuer auf Grund von nicht angemeldeten Hunden sind mangels hinreichender Erkenntnisse nicht möglich. 6. Warum ist die Nicht-Anbringung der Steuermarke am Halsband seit dem Jahr 2002 keine Ordnungswidrigkeit mehr? Welche „anderen“ Möglichkeiten werden Polizei und Ordnungsamt an die Hand gegeben, um Verstöße gegen die Hundesteuerpflicht zu entdecken? Zu 6.: Die zuvor im Hundesteuergesetz verankerte Ordnungswidrigkeit der Nichtanbringung der Steuermarke am Hund wurde mit der Neufassung des Hundesteuergesetzes im Jahr 2001 gestrichen, da eine Zuständigkeit für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht bei der Finanzverwaltung, sondern bei der Innenverwaltung gegeben ist. Hinzu kommt, dass die Finanzämter insbesondere die Melde- und Anzeigepflichten des § 8 Hundesteuergesetz im Wege der Handlungsvollstreckung durchsetzen können. Nunmehr regelt das Hundegesetz (HundeG) das Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Nichtanbringung der Hundesteuermarke. Nach § 12 Abs. 2 HundeG müssen Hunde außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem der Hund gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung stets ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr mit dem Namen und der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie der Hundesteuermarke tragen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Hund das vorgeschriebene Halsband oder Brustgeschirr nicht anlegt (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 HundeG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden (§ 33 Abs. 2 HundeG). 3/3 Soweit den Ordnungsbehörden bei ihren laufenden Kontrollen Hunde ohne Hundesteuermarke zur Kenntnis gelangen, werden Kontrollmitteilungen für die örtlich zuständigen Finanzämter gefertigt und von diesen laufend für steuerliche Zwecke ausgewertet . Ferner werden jährlich Kontrollaktionen der Finanzämter mit regionaler Zuständigkeit in Zusammenarbeit mit Polizei oder Ordnungsamt durchgeführt. Berlin, den 19. Juli 2018 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen