Drucksache 18 / 15 557 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Hanno Bachmann und Dr. Kristin Brinker (AfD) vom 05. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juli 2018) zum Thema: Auftragsvergaben im Rahmen der Unterbringung von „Asylbegehrenden“ – Teil 3 und Antwort vom 24. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Hanno Bachmann und Frau Abgeordnete Dr. Kristin Brinker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15557 vom 05. Juli 2018 über Auftragsvergaben im Rahmen der Unterbringung von "Asylbegehrenden" - Teil 3 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Abgeordneten: In Teil 2 dieser Anfrageserie „Auftragsvergaben im Rahmen der Unterbringung von „Asylbegehrenden““ (Drs. 18/15332) gab es u. a. folgende Antwort auf Frage 2: Zu 2.: Zur Absicherung der Unterbringung der in den Jahren 2014 ff in hoher Anzahl neu in Berlin ankommenden Menschen mit Fluchthintergrund mussten kurzfristig sehr viele Unterkünfte in Betrieb genommen werden. Mit den Betreiberinnen und Betreibern der Unterkünfte wurden wegen der Dringlichkeit häufig nur vorläufige Tagessätze vereinbart, die einer abschließenden Verhandlung bedurft hätten. Diese Verhandlungen wurden teilweise geführt, aber oftmals nicht zum Abschluss gebracht. Um diese Altverträge aufzuarbeiten ist im LAF die Projektgruppe „Auf- und Endabrechnung Altverträge“ gegründet worden. Damit verbundene Zielstellung ist es, einen endgültigen Tagessatz zu verhandeln, auf dessen Grundlage dann (wenn die entsprechende Unterkunft bereits geschlossen worden ist, oder in nächster Zeit geschlossen werden soll) entweder eine Endabrechnung erfolgt, oder (wenn die entsprechende Unterkunft weiter betrieben werden soll) „offene Rechnungen“ beglichen werden, letzteres im Sinne von einer Abrechnung für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen, die jedoch wegen des nur vorläufigen Tagessatzes noch nicht endgültig abgegolten wurden.“ Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) wies am 22.11.2016 in diesem Zusammenhang auf folgende Rechtslage hin: „Das öffentliche Preisrecht stellt mit der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) ein hoheitliches Instrumentarium zur Verfügung, welches einen Einkauf zu 2 Marktpreisen oder angemessenen Selbstkostenpreisen sicherstellen kann. Die VO gilt für öffentliche Aufträge des Bundes, der Länder und der Gemeinden (= Leistungsaustauschverhältnisse, u. a. "Leistung gegen Geld") sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Verordnung kann bei Interesse im Internet unter www.dstgb-vis.de abgerufen werden. Zu den Leistungen zählen Lieferaufträge wie auch Mietverträge. Nicht dem Anwendungsbereich unterworfen sind allerdings Bauleistungen! Die Regelung kann somit nur zur Anwendung kommen, wenn es sich im Einzelfall um die Anmietung von bestehenden Wohn- oder auch Gewerbeimmobilien sowie um die schlichte Lieferung von Fertigbaumodulen / Containern an eine Kommune handelt und der Lieferant über die Lieferung hinaus keine weiteren Baumaßnahmen (also etwa die vollständige Installation und den „Aufbau“ der Container vor Ort) durchführt. Aufbaumaßnahmen können in der Praxis auch separat an Handwerker vergeben oder durch die Kommune selbst (eigener Bauhof o.ä.) vorgenommen werden. Erforderlich ist somit immer eine genaue Prüfung des Einzelfalls. Liegt indes eine solche Sachverhaltskonstellation vor, gilt nach der VO PR Nr. 30/53 folgendes: 1. Der Einkauf von Leistungen hat vorrangig zu Marktpreisen zu erfolgen (vgl. § 1 Abs. 1 VO PR). Dabei ist der Marktpreis derjenige Preis des Anbieters, den er für seine Leistung, die derjenigen, die eingekauft werden soll identisch oder mindestens vergleichbar ist, auf dem allgemeinen Markt durchsetzen konnte ("verkehrsübliche betriebssubjektiver Marktpreis"). Nachgewiesen wird dieser " verkehrsübliche Marktpreis" z.B. durch Vorlage von Rechnungen/mehreren Umsatzakten (s. Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl., §4 Rn 51 ff). 2. Voraussetzung ist hierfür, dass sich der Preis auf einem funktionierenden (!) Markt bilden konnte. Märkte, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine wettbewerbliche Preisbildung mehr gewährleisten können, stellen in aller Regel keine funktionierenden Märkte mit einer wettbewerblichen Preisbildung mehr dar. Angesichts der begrenzten Zahl von Containeranbietern in Deutschland sowie der zur Zeit herrschenden Mangellage kann u.E. von keinem funktionierenden Markt mehr gesprochen werden. In dieser Situation kann ggf. auf § 5 der Verordnung und auf „Selbstkostenpreise“ abgestellt werden. Selbstkostenpreise kommen immer dann in Betracht, wenn ein Marktpreis nicht feststellbar ist oder eine Mangellage vorliegt oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und hierdurch die Preisbildung nach § 4 (Marktpreis) nicht nur unerheblich beeinflusst wird (§ 5 Absatz 1 VO PR). Der zulässige Marktpreis oder auch der Selbstkostenpreis ist dann gemäß § 1 Absatz 3 VO PR der Höchstpreis! 3. Rechtsfolgen eines preisrechtlich unzulässigen Preises: Ist ein in einem öffentlichen Auftrag vereinbarter Preis preisrechtlich unzulässig, weil er bspw. den Höchstpreisgrundsatz verletzt (überhöhter Preis), so ist nicht der gesamte Vertrag nichtig, sondern nur die Preisvereinbarung! Der Vertrag bleibt mit dem zulässigen Preis bestehen! Folglich wird - so auch die höchstrichterliche Rechtsprechung - der unzulässige Preis durch den preisrechtlich zulässigen Preis (das kann der zulässige Marktpreis oder eben der angemessene Selbstkostenpreis sein) ersetzt. Aus kommunaler Sicht kann daher bei der Beschaffung (Lieferung!) von Container der Bieter schon vorab auf die Bestimmungen des Preisrechts aufmerksam gemacht werden. Der Anbieter darf ggü. der Kommune keinen höheren Preis verlangen als den, den er üblicherweise auf dem allgemeinen - funktionierenden - Markt bisher durchgesetzt hat. Als problematisch könnte sich hierbei zeigen, dass Bieter dann einen Vertragsschluss verweigern. Relevant ist daher folgende Feststellung: Kommt gleichwohl ein Vertrag mit einer überhöhten Preisvereinbarung zustande oder liegt ein bereits abgeschlossener Liefervertrag über Container vor, kann der unzulässige Preis im Vertrag durch den „zulässigen Preis“ ersetzt werden. Der Vertrag als solcher bleibt wirksam. 4. Die Kommune kann in der Praxis die zuständige Preisprüfbehörde […] einschalten, um die angemessenen Selbstkosten feststellen zu lassen. Bei schon geschlossenen Verträgen mit überhöhter Preisvereinbarung kann ebenfalls die Preisbehörde eingeschaltet werden.“1 1 DStGB: Anwendung des Preisrechts gegen überteuerte Containerlieferungen https://www.dstgb.de/dstgb/Homepage/Schwerpunkte/Vergaberecht/Aktuelles/Anwendung%20des%20Preisrechts%20gegen%20% C3%BCberteuerte%20Containerlieferungen/ 3 1. Welchen Auftragnehmern wurden bislang die Rechnungen beglichen? Für welche Leistungen? Warum? (Bitte auflisten nach Betreiber und Asylbewerberunterkunft mit entsprechender Erläuterung!) Zu 1.: Alle Betreiberinnen und Betreiber von Flüchtlingsunterkünften erhalten die Vergütung der von ihnen erbrachten Leistung, dem Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft sowie Versorgung und Betreuung der Geflüchteten. Grundlage ist die monatliche Rechnungslegung der Betreiberin/des Betreibers. Die beauftragten Betreiberinnen und Betreiber für die jeweiligen Unterkünfte können der Anlage (Stand 03.07.2018) entnommen werden. 2. Ist sich der Senat bzw. die Projektgruppe „Auf- und Endabrechnung Altverträge“ über die vom DStGB und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie2 erläuterten Möglichkeiten der Verordnung PR N. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen bewusst? 3. Werden bzw. wurden die Preissenkungsmöglichkeiten, die die Verordnung PR N. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen bietet, vom Senat bzw. der Projektgruppe „Auf- und Endabrechnung Altverträge“ angewandt? Wenn ja, in welchen Fällen? Mit welcher Konsequenz? Bitte auflisten! Zu 2. und 3.: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der angegebene Internetartikel des Deutschen Städte- und Gemeindebundes auf überteuerte Containerlieferungen bezog, die im Rahmen der genannten Projektgruppe nicht thematisiert werden. In der Projektgruppe wird dem Marktpreisvorrang (§ 4 VO PR Nr. 30/53) durch die Bildung von Referenzwerten zur Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütung Rechnung getragen. Diese wurden auf Basis einer Betrachtung der am Markt vereinbarten Preise und diesen zugrundeliegenden Kalkulationen ermittelt und werden bei allen Preisverhandlungen angewandt. Berlin, den 24. Juli 2018 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales 2 Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: Die Bedeutung der Verordnung PR N. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen; https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Studien/die-bedeutung-der-verordnung-pr-nr-30-53-ueber-die-preise-bei-oeffentlichenauftraegen .html Anlage zur schriftlichen Anfrage 15557 Betreiber von Unterkünften für Geflüchtete in Berlin Stand 03.07.2018 Strasse Betreiber Albert-Kuntz-Straße Bietergemeinschaft Milaa gGmbh u.Ev.Diakonieverein Bln-Zehlendorf Alfred-Randt-Straße IB Berlin-Brandenburg gGmbH Alte Jakobstraße , Franz-Künstler-Straße Albatros gGmbH Alt-Stralau Sanctum Homes GmbH Am Oberhafen Soziale Initiative Niederlausitz e.V. (SIN e.V.) An der Urania Albatros gGmbH Bernauer Straße IB Berlin-Brandenburg gGmbH Bitterfelder Straße EJF gemeinnütige AG Bitterfelder Straße Volkssolidarität Landesverband Berlin e.V. Blumberger Damm PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Bornitzstraße DRK Kreisverband Müggelspree Nothilfe gGmbH i.G. Brandenburgische Straße Hausverwaltung Wehner&Wehner GbR Brebacher Weg Volkssolidarität Landesverband Berlin e.V. Buchholzer Straße Apardo Gmbh Bühringstraße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Chausseestraße City 54 Hotel und Hostel Berlin GmbH Colditzstraße ORS Deutschland GmbH Columbiadamm Tamaja Soziale Dienstleistungen GmbH Degnerstraße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Dingolfinger Straße HERO Norge AS Eichborndamm Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Berlin-Mitte e.V. Eschenallee PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Falkenberger Straße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Finckensteinallee DRK Berlin Südwest Soziale Arbeit,Beratungund Bildung gGmbH Freudstraße Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Berlin-Mitte e.V. Fürstenwalder Allee Unionhilfswerk Soziale Dienste gGmbH Gehrenseestraße Albatros gGmbH Gerlinger Straße DRK Kreisverband Müggelspree Nothilfe gGmbH i.G. Groscurthstraße Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Berlin-Mitte e.V. Groß-Berliner-Damm CJD Berlin-Brandenburg Haarlemer Straße Stephanus gGmbH Hagenower Ring mitHilfe GmbH Handjerystraße Nachbarschaftsheim Schöneberg e.V. Hausvaterweg EJF gemeinnütige AG Heerstraße C.U.B.A. gemeinnützigeQualifizierungsgesellschaft für Umweltschutz, Bildung, Integration mbH Herzbergstraße Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Berlin-Mitte e.V. Hohenschönhauser Straße BTB Bildungszentrum GmbH Hohentwielsteig ASB Landesverband Berlin e.V. Kaiserdamm Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Berlin-Mitte e.V. Anlage zur schriftlichen Anfrage 15557 Betreiber von Unterkünften für Geflüchtete in Berlin Stand 03.07.2018 Kiefholzstraße Schwulenberatung Berlin gGmbH Kirchhainer Damm EJF gemeinnütige AG Konrad-Wolf-Straße Unionhilfswerk Soziale Dienste gGmbH Köpenicker Landstraße Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Berlin-Mitte e.V. Lehrter Straße Berliner Stadtmission ev. Kirche Lietzenburger Straße DRK Dienste für Menschen in den Kreisverbänden Berlin Schöneberg-Wilmersdorf e.V.u. Berlin-Zentrum e.V.gGmbH i.G. Lissabonallee WORKS gem. Bildungswerk GmbH Marienfelder Allee IB Berlin-Brandenburg gGmbH Max-Brunnow-Straße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Maxie-Wander-Straße LfG Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung – Betriebsteil B Mühlenstraße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Müllerstraße Paul-Gerhard-Stift Soziales gGmbH Niedstraße Soziale Initiative Niederlausitz e.V. (SIN e.V.) Ohlauer Straße Johanniter Unfallhife e.V. Regionalverband Berlin Oranienburger Straße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Ostpreußendamm MILaa e.V. Paul-Schwenk-Straße Mavi gGmbH Leben und Integrieren Pichelswerder Straße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Quittenweg LfG Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung – Betriebsteil B Radickestraße IB Berlin-Brandenburg gGmbH Rankestraße IB Berlin-Brandenburg gGmbH Residenzstraße Caritas f. d. Erzbistum Berlin e.V. Rhinstraße Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Berlin-Mitte e.V. Rudolf-Leonhard-Straße DRK Kreisverband Müggelspree Nothilfe gGmbH i.G. Schmidt-Knobelsdorf-Straße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Schwalbenweg CJD Berlin-Brandenburg Siverstorpstraße EJF gemeinnütige AG Spandauer Straße Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Berlin-Mitte e.V. Stallschreiberstraße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Storkower Straße STK 118 Immobilien GmBH Storkower Straße EJF gemeinnütige AG Straßburger Straße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Stresemannstraße DRK Dienste für Menschen in den Kreisverbänden Berlin Schöneberg-Wilmersdorf e.V.u. Berlin-Zentrum e.V.gGmbH i.G. Trachenbergring IB Berlin-Brandenburg gGmbH Treskowstraße Unionhilfswerk Soziale Dienste gGmbH Waldschluchtpfad Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Berlin-Mitte e.V. Wartenberger Straße PRISOD Wohnheimbetriebs GmbH Wassersportallee LfG Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung – Betriebsteil B Wittenberger Straße HERO Norge AS Wolfgang-Heinz-Straße Stephanus gGmbH Wollenberger Straße CS Care & Shelter gGmbh Zeughofstraße Diak. Werk Berlin Stadtmitte e.V. Zossener Straße EJF gemeinnütige AG Zum Heckeshorn CJD Berlin-Brandenburg