Drucksache 18 / 15 563 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 09. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juli 2018) zum Thema: Antisemitischer Angriff vom 07.07. um 00:30 Uhr und Antwort vom 19. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juli 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15563 vom 09. Juli 2018 über Antisemitischer Angriff vom 07.07. um 00:30 Uhr ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Notrufe sind betreffend den in verschiedenen Zeitungen berichteten Angriff am Hackeschen Markt bei der Polizei Berlin angenommen worden? Zu 1.: Die Auswertung der Notrufprotokolle für den Zeitraum 07. Juli 2018, 00:00 Uhr bis 07. Juli 2018, 01:00 Uhr ergab, dass keine Anrufe mit Bezug zu dem genannten Sachverhalt eingingen. Dienstkräfte einer vor Ort befindlichen Funkstreife des Polizeiabschnitts 31 wurde von Zeugen direkt angesprochen. Die Meldung der Streife an die Einsatzleitzentrale erfolgte um 00:28 Uhr über Funk. Unter dem Stichwort „Raub“ wurden weitere Polizeidienstkräfte hinzugezogen. 2. Wie viel Zeit ist (bitte chronologisch unter Angabe der Uhrzeit geordnet) jeweils zwischen Rufaufbau und Annahme des Notrufs vergangen? Zu 2.: Entfällt. 3. Wie viel Zeit ist (bitte chronologisch unter Angabe der Uhrzeit geordnet) zwischen erster Annahme eines Notrufs und Auslösung eines polizeilichen Funkwageneinsatzes vergangen? Zu 3.: Entfällt. Seite 2 von 3 4. Wie viele Einsatzkräfte der Polizei sind jeweils wann aus welchem Abschnitt oder welcher Einsatzhundertschaft vor Ort gewesen? Zu 4.: Zu dem Einsatz waren folgende Einsatzkräfte disponiert: EWA* 31/04 (2 PVB **) 00:28 Uhr vor Ort EWA 31/05 (2 PVB) 00:29 Uhr entsandt, Eintreffzeit ist nicht dokumentiert EWA 31/02 (2 PVB) 00:34 Uhr eingetroffen 31. Einsatzhundertschaft (16 PVB) 00:44 Uhr eingetroffen EWA 31/19 (Wachleitung -1 PVB) 01:32 Uhr eingetroffen EWA*** 32/03 (2 PVB) 02:39 Uhr eingetroffen 1 Team Dir 3 Kriminaldauerdienst (2 PVB) 02:40 Uhr angemeldet, Eintreffzeit ist nicht dokumentiert 1 Team Dir 3 Kriminaldauerdienst (2 PVB) 02:42 Uhr angemeldet, Eintreffzeit ist nicht dokumentiert *EWA 31 = Einsatzwagen Abschnitt vom Polizeiabschnitt 31 **PVB = Polizeivollzugsbeamte ***EWA 32 = Einsatzwagen Abschnitt vom Polizeiabschnitt 32 Quelle: Einsatzleitsystem, Abfrage vom 11.07.2018 5. Wie viele Notrufe sind betreffend den in verschiedenen Zeitungen berichteten Angriff am Hackeschen Markt bei der Feuerwehr Berlin angenommen worden? Zu 5.: Es ging ein Notruf ein, aus dem dann der Einsatz resultierte. 6. Wie viel Zeit ist (bitte chronologisch unter Angabe der Uhrzeit geordnet) jeweils zwischen Rufaufbau und Annahme des Notrufs vergangen? Zu 6.: Der Notruf wurde um 01:17 Uhr sofort angenommen. 7. Wie viel Zeit ist (bitte chronologisch unter Angabe der Uhrzeit geordnet) zwischen erster Annahme eines Notrufs und Auslösung eines Rettungseinsatzes vergangen? Zu 7.: Um 01:17 Uhr erfolgte die Annahme des Notrufes, um 01:18 Uhr wurde der RTW 1, Prenzlauer Berg (RTW 1300-1) alarmiert und um 01:20 wurde der Einsatz übernommen , mithin 3 Minuten. 8. Welche Kräfte der Feuerwehr trafen wann genau am Tatort ein? Sofern situationsbezogen eher ungewöhnliche Fahrzeuge (e.g. Löschzug) zum Einsatzort beordert worden sind, welche waren dies aus welchen Gründen? Zu 8.: Um 01:25 Uhr traf der RTW 1300-1 am Einsatzort ein. Weitere Einsatzfahrzeuge der Berliner Feuerwehr waren nicht vor Ort. Seite 3 von 3 9. Wie ist diese Straftat (kriminal)statistisch zu erfassen? Handelt es sich um eine oder mehrere Taten und werden diese der politisch motivierten Kriminalität (PMK) – wenn ja, welcher Kategorie - zugeordnet? Zu 9.: Grundlage für die Beantwortung der Anfrage bildet der „Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK). Dabei handelt es sich entgegen der „Polizeilichen Kriminalstatistik“ (PKS) um eine Eingangsstatistik. Die Fallzählung erfolgt tatzeitbezogen, unabhängig davon, wann das Ermittlungsverfahren eingeleitet oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Ein Fall bezeichnet jeweils einen Lebenssachverhalt in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit identischer oder ähnlicher Motivlage, unabhängig von der Zahl der Tatverdächtigen, Tathandlungen, Anzahl der verletzten Rechtsnormen oder der eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Bei der angefragten Tat handelt es sich um einen Fall der „Gefährlichen Körperverletzung “ (§ 224 Strafgesetzbuch) mit mehreren Tatverdächtigen. Im vorliegenden Fall wurde die Tätermotivation dem Phänomenbereich PMK – ausländische Ideologie1 zugeordnet, da Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antisemitische Einstellung der Tatverdächtigen in ihrer ausländischen Herkunft - möglicherweise beeinflusst durch den Israel-Palästina-Konflikt - begründet sein könnte. Zusätzlich wird der Fall als antisemitisch klassifiziert. Die Fälle der PMK unterliegen bis zum Abschluss der Ermittlungen - gegebenenfalls bis zum rechtskräftigen Gerichtsurteil - einer Bewertung gemäß der angenommenen Tätermotivation. 10. Waren – wenn ja, wie viele – bisher ermittelte Tatverdächtige vorbestraft? Wie viele davon einschlägig ? Zu 10.: Da das betreffende Ermittlungsverfahren noch nicht bei der Staatanwaltschaft Berlin anhängig ist, kann dazu keine Aussage getroffen werden. Berlin, den 19. Juli 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport 1 Der politisch motivierter Kriminalität - ausländische Ideologie werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine aus dem Ausland stammende nichtreligiöse Ideologie entscheidend für die Tatbegehung war, insbesondere wenn sie darauf gerichtet ist, Verhältnisse und Entwicklungen im In- und Ausland zu beeinflussen. Gleiches gilt, wenn aus dem Ausland heraus Verhältnisse und Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland beeinflusst werden sollen. Die Staatsangehörigkeit des Täters ist hierbei unerheblich.