Drucksache 18 / 15 564 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 09. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juli 2018) zum Thema: Die Bank gewinnt immer und Antwort vom 23. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/8 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 564 vom 09.07.2018 über Die Bank gewinnt immer ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt es – durch Gesetz oder Verordnung, falls ja, welche – festgelegte Auszahlungsquoten für Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit (nachfolgend Spielautomaten) und falls ja, sind diese für a) Spielotheken und Gastroautomaten, b) Spielbanken und c) sogenannte Onlinecasinos unterschiedlich? Zu 1.: Alternative a: Festgelegte Auszahlungsquoten für Geldspielgeräte zur Aufstellung in Spielhallen oder gastronomischen Betrieben sind aktuell weder durch Gesetz noch durch Verordnung vorgesehen. Die Anforderungen für die Bauartzulassung von Geldspielgeräten zur Aufstellung in Spielhallen oder gastronomischen Betrieben regeln § 33e Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) und §§ 12ff. der Spielverordnung des Bundes (SpielV). Die Zulassung eines Geldspielgerätes ist demnach zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Spielerin oder der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Diese Vorgabe wird insbesondere durch § 13 SpielV ausgestaltet. Seit 1.1.2006 orientieren sich die Kriterien für die Zulassung an Höchstgrenzen für Verluste und Gewinne je laufende Stunde. Dies sind derzeit die Mindestspieldauer (5 Sekunden), der Höchsteinsatz und Höchstgewinn pro Spiel (0,20/2 EUR, § 13 Nr. 2) sowie für das langfristige Spiel (2,30/23 EUR, § 13 Nr. 3), der kurzfristige Höchstverlust pro Stunde (60 EUR, § 13 Nr. 4), der höchstzulässige Dauerverlust (20 EUR, § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) und Höchstgewinn pro Stunde (400 EUR, § 13 Nr. 5). Bis Ende 2005 war über 50 Jahre lang eine am Einzelspiel orientierte feste Ausschüttungsquote (zuletzt 60 v.H. der durch den jeweils geltenden Umsatzsteuersatz, § 13 Nr. 6 SpielV alte Fassung) vorgesehen. Auf eine solche verzichtet der Verordnungsgeber seit der 5. Änderungsverordnung (ÄndV) zur SpielV vom 17.12.2005 (Bundesgesetzblatt I. S. 3495). Der zulässige kurzfristige Höchstverlust pro Stunde betrug seit der 5. ÄndV noch 80 EUR, der höchstzulässige Dauerverlust 33 EUR und der zuläs- 2/8 sige Höchstgewinn pro Stunde 500 EUR. Die zulässige Mindestspieldauer von 5 Sekunden , der Höchsteinsatz und Höchstgewinn pro Spiel von 0,20/2 EUR sowie für das langfristige Spiel 2,30/23 EUR sind seit 1.1.2006 unverändert. Alternative b: Hinsichtlich des im Bereich der Spielbank Berlin angebotenen Automatenspiels („Slotmachines “) existieren keine Vorgaben zur Ausschüttungsquote durch Gesetz oder Verordnung. Antragsentsprechend wurde die Spielbank Berlin jedoch in der aktuellen Konzession zur ausschließlichen Verwendung von Spielautomaten mit einer Ausschüttungsquote - bei vollständigem Durchlauf aller Entscheidungskombinationen - im Bereich von 92 bis 95 % verpflichtet (sichergestellt durch ursprüngliche Zertifizierung der Geräte und Wiederholungsprüfungen). Alternative c: Sog. „online-casinos“ sind im Land Berlin weder erlaubt noch erlaubnisfähig (Verbot nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -). Rechtliche oder behördliche Vorgaben zu Ausschüttungsquoten o.ä. existieren daher nicht. 2. Sind diese seit dem Jahr 2002 geändert worden und falls ja, wie? Zu 2.: Auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage Nr. 1 Alternative a wird hingewiesen. 3. Welche Stelle prüft, ob in Berlin aufgestellte Spielautomaten den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) entsprechen? Zu 3.: Im Bereich des gewerblichen Automatenspiels hat die Aufstellerin oder der Aufsteller nach der Spielverordnung ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch eine vereidigte und öffentlich bestellte Sachverständige oder einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassene Stelle auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Wird die Übereinstimmung festgestellt, hat die Prüferin oder der Prüfer dies mit einer Prüfplakette, deren Form von der PTB festgelegt wird, am Gerät sowie mit einer Prüfbescheinigung, die der Geräteinhaberin oder dem Geräteinhaber ausgehändigt wird, zu bestätigen. In Berlin prüft das Landeskriminalamt (LKA), ob diese und die anderen Anforderungen der SpielV von der Gewerbetreibenden oder dem Gewerbetreibenden eingehalten werden. Hierbei wird u.a. mit einem Auslesegerät überprüft, ob die auf dem Gerät vorhandene Software der Bauartzulassung entspricht . Verstöße können Ordnungswidrigkeiten nach der SpielV oder auch Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch - StGB - (§§ 284, 263a StGB) darstellen. Im Bereich des Automatenspiels in der Spielbank Berlin obliegt die technische Prüfung Sachverständigen, die von der Industrie- und Handelskammer (IHK) bestellt werden. 4. Sind dem Senat Fälle seit dem Jahr 2005 bekannt, in denen es bei Spielautomaten der marktführenden Hersteller Merkur und Novoline Unterschiede in der verwendeten Software zwischen den bei der PTB geprüften und den ausgelieferten Geräten gegeben haben soll? Falls ja, wie hat der Senat, insbesondere die Senatsverwaltung für Justiz reagiert? 3/8 Zu 4.: Der Staatsanwaltschaft Berlin sind keine Fälle bekannt, in denen es bei Spielautomaten der Hersteller Merkur und Novoline Unterschiede in der verwendeten Software zwischen den bei der PTB geprüften und den ausgelieferten Geräten gegeben haben soll. 5. Welcher Gesamtumsatz mit Spielautomaten (erfasst zur Erhebung der Vergnügungssteuer) ist in den Jahren 2002 bis 2017 und in der ersten Jahreshälfte 2018 in Berlin erzielt worden? Welches (Gesamt )steueraufkommen ist jährlich daraus für den Landeshaushalt generiert worden (inklusive Umsatzsteuer etc.)? Zu 5.: Der in den Jahren 2010 bis zum 31.03.2018 mit Spielautomaten erzielte Gesamtumsatz sowie das in den Jahren 2002 bis 30.06.2018 generierte Aufkommen an Vergnügungsteuer sind aus der nachstehenden Übersicht ersichtlich: Jahr Gesamtumsatz in EUR Aufkommen Vergnügungsteuer in EUR 2002 11.977.082 2003 10.958.531 2004 10.247.794 2005 9.941.650 2006 9.082.636 2007 8.235.508 2008 9.133.068 2009 12.352.923 2010 142.094.331 17.213.041 2011 154.872.043 28.700.430 2012 163.673.125 36.816.021 2013 173.842.821 39.311.015 2014 178.910.245 39.927.659 2015 178.277.813 41.209.477 2016 203.072.845 43.412.242 2017 208.478.338 43.404.822 2018 per 31.03.2018 51.679.503 per 30.06.2018 21.979.462 In den Jahren 2002 bis 2009 wurde kein Umsatz der Spielautomaten ermittelt. Da bis einschließlich 2009 die Besteuerung der Spielautomaten mit einem Pauschalbetrag je Geldspielgerät erfolgte, war die Erhebung von Daten zu Automatenumsätzen für die Vergnügungsteuer nicht relevant. Statistische Erhebungen zu Automatenumsätzen werden vierteljährlich durchgeführt. Daher liegen entsprechende Daten lediglich für das 1. Quartal 2018 vor. Eine Bezifferung der aus dem Betrieb von Spielautomaten (Spielotheken/Gastro-automaten , Spielbanken, Onlinecasinos) für den Landeshaushalt generierten Steuereinnahmen aus anderen Steuerarten (Ertragsteuern, Umsatzsteuer) ist nicht möglich. Daten bzw. konkrete Zahlen zu derartigen Steuereinnahmen können nicht mit Hilfe der vorhandenen Steuerstatistik erhoben werden. 6. Welche Steuersätze werden auf Spielautomaten angewendet? 4/8 Zu 6.: Vom 01.07.2000 bis zum 31.12.2009 wurden die nachfolgend aufgeführten pauschalen Steuersätze angewendet: Automatengruppe je Automat pro Monat in Euro Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 306,78 Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 153,39 Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit an sonstigen Aufstellorten (u. a. Gaststätten) 25,56 Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit an sonstigen Aufstellorten (u. a. Gaststätten) 12,78 Zum 01.01.2010 wurde das Besteuerungsverfahren umgestellt. Vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 wurde das Einspielergebnis von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unabhängig vom Aufstellort mit einem Steuersatz von 11 % besteuert. Seit dem 01.01.2011 wird das Einspielergebnis von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unabhängig vom Aufstellort mit einem Steuersatz von 20 % besteuert. Für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit gelten die in der vorstehenden Übersicht aufgeführten pauschalen Steuersätze in Abhängigkeit vom Aufstellort weiterhin. 7. Wie viele Personen an welcher Stelle sind in Berlin mit der Verwaltung (der Erhebung) der Vergnügungssteuer betraut und wie viele Spielautomaten haben diese in den Jahren 2005 bis 2017 jeweils kontrolliert? Zu 7.: Mit der Verwaltung der Vergnügungsteuer sind derzeit insgesamt 18 Personen im Finanzamt Wedding betraut. Die personelle Ausstattung der Dienststelle wurde nach den jeweiligen Erkenntnissen über den Aufgabenzuwachs von ursprünglich 5 Beschäftigten im Jahr 2010 sukzessive angepasst. Vergnügungsteuer-Nachschauen wurden erstmalig im zweiten Halbjahr 2010 durchgeführt , da erst ab diesem Zeitpunkt prüfungsrelevante Erkenntnisse nach Umstellung des Besteuerungsverfahrens zum 01.01.2010 vorgelegen haben. Für die Jahre 2010 bis 2012 liegen statistische Erhebungen lediglich zu den Prüfungsfällen mit Beanstandungen vor. Statistische Erhebungen zu der Anzahl der insgesamt durchgeführten Vergnügungsteuer-Nachschauen stehen erst für die Jahre ab 2013 zur Verfügung. Zu der Anzahl der überprüften Spielautomaten kann keine Angabe gemacht werden, da lediglich die Anzahl der durchgeführten Vergnügungsteuer-Nachschauen statistisch erfasst wird. Jahr durchgeführte Nachschauen 2010 (2. Halbjahr) 2011 2012 2013 224 2014 237 2015 342 2016 589 2017 727 5/8 8. In wie vielen dieser Fälle gab es jeweils Beanstandungen? Zu 8.: Die Anzahl der Fälle mit Beanstandungen in den Jahren 2010 bis 2012 ist aus der nachstehenden Übersicht ersichtlich: Jahr Nachschauen mit Beanstandungen 2010 (2. Halbjahr) 4 2011 8 2012 6 2013 34 2014 68 2015 58 2016 74 2017 90 9. Wie viele dieser Beanstandungen bezogen sich auf die Spielpläne bzw. die Auszahlungsquoten? Zu 9.: Im Rahmen der Vergnügungsteuer-Nachschauen werden die Angaben der Steuerpflichtigen zur steuerlichen Bemessungsgrundlage (Einspielergebnis) und der dazu ermittelten Steuerbeträge in den eingereichten Vergnügungsteuer-Anmeldungen überprüft . Spielpläne und Auszahlungsquoten sind nicht Gegenstand der Prüfung, so dass hierzu keine Beanstandungen vorliegen. 10. Wer (Betreiber/Prüfer) erstellt etwaige Ausleseprotokolle der Spielautomaten? Sofern diese durch den Prüfer selbst erstellt werden, welche exakten Geräte (Hersteller, Modell, Baujahr) mit welcher Software (Hersteller, Modell) werden für das Auslesen verwendet? Zu 10.: Nach § 9 Abs. 2 Vergnügungsteuergesetz (VgStG) haben im Rahmen einer Vergnügungsteuer -Nachschau der Unternehmer, seine Angestellten oder Beauftragten sowie die Person, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügt, auf Ersuchen des Amtsträgers Ausleseprotokolle zu erstellen. Sofern keine der vorgenannten Personen anwesend ist oder dieses Ersuchen nicht erfüllt wird, darf der Amtsträger selbst diese Protokolle mit hierzu mitgeführtem Auslesegerät fertigen. Die Steuerverwaltung nutzt für die Auslesung der Spielautomaten folgende Geräte: Geräte/Anzahl Hersteller Modell Baujahr 13 Auslesegeräte adp Gauselmann GmbH MAS3tech 2017 4 Auslesegeräte adp Gauselmann GmbH MAS3tech 2015 17 Notebooks Fujitsu LifeBook E734 11/2016 Die genutzten Geräte sind mit folgender Software ausgestattet: Geräte Software Hersteller Auslesegeräte Programm Power Tool adp Gauselmann GmbH Notebooks Programm Power Tool adp Gauselmann GmbH Playball-Installation Playball Automaten GmbH Thurndorf HxD Hexeditor Freeware 6/8 11. Gibt es - durch Gesetz oder Verordnung, falls ja, welche – festgelegte Auszahlungsquoten für nicht automatenbasiertes Glücksspiel in Spielbanken? Zu 11.: Entsprechende Festlegungen existieren nicht, zumal solche im Hinblick auf die Struktur der betroffenen Spielangebote regelmäßig auch nicht umsetzbar wären (z.B. beim Roulette keine Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich der einzelnen Spielvorhersagen mit ihren stark differierenden Gewinnchancen und –quoten; beim Poker cash game = überhaupt keine Ausschüttung seitens der Spielbank, sondern Spielen um konkrete Einsätze aller Mitspielerinnen und Mitspieler …). Die tatsächlichen Ausschüttungsquoten liegen derzeit bei den verschiedenen Rouletteangeboten im Bereich von durchschnittlich 94,6 bis 97,3 %, beim Angebot „Black Jack“ bei durchschnittlich 94,3 % (bei jeweils großer Schwankungsbreite). 12. Welcher Gesamtumsatz für nicht automatenbasiertes Spiel (erfasst zur Erhebung der insoweit öffentlichen Spielbankabgabe) in der Spielbank Berlin ist in den Jahren 2002 bis 2017 und in der ersten Jahreshälfte 2018 erzielt worden? Welches (Gesamt)steueraufkommen ist jährlich daraus für den Landeshaushalt generiert worden (inklusive Umsatzsteuer etc.)? Welche weiteren Zahlungen im Sinne des § 4 SpBG hat das Land Berlin jährlich erhalten? Zu 12.: In den Abrechnungen der Spielbank wird der erzielte Gesamtumsatz für nicht automatenbasiertes Spiel (= Bruttospielertrag/Umsatz im Klassischen Spiel) getrennt vom Gesamtumsatz im Automatenspiel dargestellt. Die zu entrichtenden Steuern werden vom insgesamt erzielten Umsatz der Spielbank ermittelt. Angaben zum Steueraufkommen der einzelnen Steuerarten nach dem Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin – Spielbankengesetz (SpBG) sowie zum Aufkommen der Umsatzsteuer, die auf den Umsatz im klassischen Spiel entfallen , sind nicht möglich. Auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage Nr. 5 wird verwiesen . Die in den Jahren 2002 bis Juni 2018 erzielten Umsätze im Klassischen Spiel sind aus der nachstehenden Übersicht ersichtlich: Jahr Umsätze im Klassischen Spiel in EUR 2002 15.364.512 2003 15.229.733 2004 17.460.997 2005 16.834.870 2006 18.204.714 2007 16.702.781 2008 16.664.434 2009 13.628.258 2010 14.686.177 2011 15.611.067 2012 14.771.958 2013 16.765.725 2014 17.614.036 2015 19.604.560 2016 18.903.918 2017 19.282.504 2018 bis Juni 12.906.244 7/8 Die bis zum 31.12.2009 erhobene Zusatzabgabe und die ab dem 01.01.2010 erhobene Gewinnabgabe wurde bzw. wird auf der Basis des handelsrechtlichen Gewinns ermittelt (§ 4 Abs. 4 SpBG). Eine Zuordnung der Zusatzabgabe bzw. Gewinnabgabe zu den Umsätzen aus dem Klassischen Spiel ist aufgrund der Systematik der Erhebung nicht möglich. Angaben zum Steueraufkommen der bis 31.12.2009 erhobenen Zusatzabgabe, sind nicht möglich. Auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage Nr. 5 wird verwiesen. Angaben zum Steueraufkommen der Gewinnabgabe ab 2010 sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen: Jahr Gewinnabgabe in EUR 2010 2.953.911 2011 2.154.364 2012 956.586 2013 343.495 2014 -79.184 2015 3.725 2016 475.569 2017 1.742.647 2018 bis Juni 2.346.008 13. Wie viele Spielautomaten gibt es in den vier Standorten der Spielbank Berlin jeweils? Zu 13.: Die Anzahl der an den Standorten der Spielbank Berlin aufgestellten Spielautomaten ist der nachstehenden Übersicht zu entnehmen: Standort Anzahl der Spielautomaten Potsdamer Platz (Marlene-Dietrich-Platz 1) 491 Am Fernsehturm (Panoramastr. 1 A) 100 Ellipse Spandau (Altstädter Ring 1) 95 Hotel Steigenberger (Los-Angeles-Platz 1) 71 14. Sofern es sich hier um mehr als acht Geräte an einem Standort handelt, aus welchen ordnungspolitischen Erwägungen wird dies bei der Spielbank Berlin als zulässig, für sogenannte Spielotheken aber als unzulässig erachtet? Zu 14.: Nach § 1 Nr. 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ist die Begrenzung und effektive Überwachung des Spielangebots (durch den Veranstalter und die Aufsichtsbehörden) ein wesentliches Element zur Umsetzung der ordnungsrechtlichen Zielvorgaben des GlüStV (striktes Vermeiden übermäßiger Anreize durch eine allgegenwärtige Präsenz von Spielangeboten, durch eine übermäßige Werbung u.ä.). Im Spielbankenbereich ist vor diesem Hintergrund in Berlin aktuell nur eine Konzession vergeben, die zur Gesamtbedarfsdeckung an lediglich vier Standorten im gesamten Land ein entsprechendes Automatenangebot überhaupt zulässt (demgegenüber Spielautomaten nach 8/8 Spielverordnung in hunderten „Spielothekenstandorten“ und in tausenden Gaststättenstandorten ). Die zulässige Gesamtanzahl und die Verteilung der Automaten in den Spielbankstandorten (Gesamtzahl max. 800; Hauptstandort max. 500; Nebenstandorte jeweils max. 100) ist vor diesem Hintergrund in der geltenden Konzession unter Berücksichtigung der Besucherzahlen und Auslastungsquoten u.ä. festgelegt worden (begrenztes, aber zur Deckung des Spielbedarfs ausreichendes Angebot). Neben weiteren Präventionsinstrumenten (strikte Zugangskontrollen, Sperrmöglichkeiten …) bildet eine derartige, auch quantitativ in jeder Hinsicht zurückhaltende Ausgestaltung des Spielangebots eine wesentliche Grundlage für eine effektive ordnungsrechtliche Ausrichtung und Überwachung und ist diese einer quantitativ weitergehenden Lösung (z.B. 100 Spielbankstandorte mit je 8 Automaten o.ä.) unbedingt vorzuziehen. 15. Wie viele Personen an welcher Stelle sind mit der Verwaltung/Erhebung der Leistungen nach dem SpBG befasst und wie viele Kontrollen haben diese in den Jahren 2005 bis 2017 durchgeführt? Zu 15.: Mit der Verwaltung der Steuern nach dem SpBG sind im Finanzamt Wedding insgesamt 46 Personen befasst. Der Betrieb der Spielbank Berlin unterliegt im Klassischen Spiel der permanenten und im Automatenspiel der stichprobenartigen Steueraufsicht. Die Beschäftigten der Steueraufsicht halten sich zur Überwachung des Spielbetriebs in den Räumen der Spielbank auf, so dass hier eine dauerhafte Kontrolle stattfindet. 16. In wie vielen dieser Fälle gab es jeweils Beanstandungen? Zu 16.: Im Rahmen der Ausübung der Steueraufsicht wird u.a. die zutreffende Ermittlung des Bruttospielertrags überwacht. Einem im laufenden Spielbetrieb ggf. erkannten Korrekturbedarf kommt die Spielbank umgehend nach, so dass Beanstandungen im eigentlichen Sinne nicht vorliegen. Zahlenmäßige Erhebungen zu diesen Vorgängen liegen nicht vor. Berlin, den 23. Juli 2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen