Drucksache 18 / 15 587 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Bettina König (SPD) vom 02. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Juli 2018) zum Thema: Berechnung der Abschlussnote in der Ausbildung im öffentlichen Dienst und Antwort vom 20. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Jul. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Bettina König (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 15 587 vom 02. Juli 2018 über Berechnung der Abschlussnote in der Ausbildung im öffentlichen Dienst ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) In der Drs. 18/14022 berichtet die Senatsverwaltung für Finanzen, dass „bei einer Ausbildungsnote von besser als 3,49 und persönlicher Eignung“ Ausbildungsabsolvent*innen des öffentlichen Dienstes sofort die Übernahme mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten werden. Mit welcher Begründung ist die Note 3,49 hierbei eines der entscheidenden Kriterien? Zu 1.: Mit dem Beschluss vom 20.01.2015 hat der Senat die Mitteilung zur Kenntnisnahme an das Abgeordnetenhaus über „Personalpolitik IV: Qualitative Personalgewinnung und Personalbindung forcieren“ beschlossen und diese dem Abgeordnetenhaus übermittelt (Drs. Nr. 17/2121). In diesen Zusammenhang wurde – neben der persönlichen Eignung – das Kriterium einer Ausbildungsnote von 3,49 oder besser für eine sofortige unbefristete Übernahme von Auszubildenden, vorrangig der Verwaltungsfachberufe , beschlossen. Für Ausbildungsabsolventinnen und Ausbildungsabsolventen mit einer schlechteren Ausbildungsnote wird i.d.R. bislang zunächst eine befristete Beschäftigung von bis zu 24 Monaten vereinbart, damit diese sich im Rahmen dieser praktischen Beschäftigung für eine dauerhafte Beschäftigung bewähren können. 2) Wie wird diese Abschlussnote berechnet bzw. aus welchen Bestandteilen setzt sich diese Note zusammen ? Ist die Berechnungsgrundlage in allen zwölf Bezirksämtern sowie der Hauptverwaltung und in Seite 2 von 2 allen Ausbildungsgängen dieselbe? Wenn nein, worin und warum unterscheidet sie sich und wie ist dann eine Gleichwertigkeit der Berechnung gewährleistet? Zu 2.: Zunächst müssen die Begrifflichkeiten „Abschlussnote“ und „Ausbildungsnote“ differenziert betrachtet werden. Die Berechnung der „Abschlussnoten“ durch die zuständige Stelle nach §§ 71,73 Berufsbildungsgesetz (BBiG) richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung. Im Ausbildungsgang „Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter“ ergibt sich die Abschlussnote beispielsweise aus dem arithmetischen Mittel der fünf Prüfungsgebiete Verwaltungsbetriebswirtschaft , Personalwesen, Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Wirtschafts- und Sozialkunde sowie fallbezogene Rechtsanwendung (vgl. § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten). Ähnliche Regelungen enthalten auch die Ausbildungsordnungen anderer Berufe. Der Senat hat jedoch als Übernahmekriterium nicht die Abschlussnote, sondern die Ausbildungsnote zugrunde gelegt. Hintergrund dessen ist die Tatsache, dass den Auszubildenden nach § 18 Absatz 3 des Tarifvertrags für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) drei Monate vor dem Ende der Ausbildung mitgeteilt werden muss, ob der Arbeitgeber sie übernehmen wird. Für die Berechnung dieser Ausbildungsnote sind die jeweiligen Ausbildungsdienststellen zuständig. Überwiegend wird die Ausbildungsnote aus dem Mittel der Berufsschulleistungen, dem Mittel der Leistungsbeurteilungen aus den Praxisstellen und – bei Verwaltungsfachangestellten – dem Mittel der Lehrgangsnoten der Verwaltungsakademie berechnet. Vereinzelt gibt es aber im Rahmen der eigenen Personalhoheit der Dienststellen etwas abweichende Verfahren. Einige Bezirke übernehmen beispielsweise zunächst alle Absolventinnen und Absolventen erst befristet und entfristen ggf. die Verträge nach Vorliegen auch der Abschlussnote, die dann in die Berechnung einfließt. Da die Bezirke aufgrund der ihnen verfassungsgemäß zustehenden Personalhoheit nicht an den Senatsbeschluss gebunden sind, steht ihnen ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird sich darum bemühen, mit den Bezirken eine künftig einheitliche Berechnungsweise abzustimmen. Berlin, den 20. Juli 2018 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen