Drucksache 18 / 15 622 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 11. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2018) zum Thema: Verbindungsstraßen in Naturschutzgebieten für Anwohner sicher und ökologisch gerecht herrichten – am Beispiel Saarower Weg in Treptow-Köpenick und Antwort vom 27. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15622 vom 11. Juli 2018 über Verbindungsstraßen in Naturschutzgebieten für Anwohner sicher und ökologisch gerecht herrichten – am Beispiel Saarower Weg in Treptow-Köpenick Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Möglichkeiten gibt es grundsätzlich in Naturschutzgebieten, um Wege für Nutzer ökologisch gerecht anzulegen, damit diese ohne größere Verletzungsgefahr genutzt werden können? Bitte sowohl Fahrradfahrer als auch Fußgänger in der Antwort als Nutzer berücksichtigen. Antwort zu 1: Die Möglichkeiten, Wege in Naturschutzgebieten anzulegen, ergeben sich aus der speziellen örtlichen Situation, dem vorhandenen Wegebestand, den Regelungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung sowie der Pflege- und Entwicklungsplanung für das jeweilige Gebiet. Der auf Basis der Schutzgebietsverordnung erstellte Pflege- und Entwicklungsplan setzt den Rahmen für die Erschließung der Naturschutzgebiete. In ihm wird zwischen den Belangen der Schutzgüter, z. B. der vorkommenden Arten, Biotope und der jeweiligen Landschaftsausbildungen, und dem Ziel, auch Naturschutzgebiete erlebbar zu machen, abgewogen. Fragen der Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht werden bei der Wegeplanung mitberücksichtigt. Die Wege in einem Naturschutzgebiet sind allerdings anders als in Grün- und Erholungsanlagen möglichst naturbelassen zu gestalten. Dementsprechend ist beispielsweise der naturbelassene Waldweg der Maßstab für die Ausgestaltung sämtlicher Berliner Waldwege, die in einem Naturschutzgebiete liegen. Wirtschaftswege der Berliner Forsten oder der Landwirtschaft oder sonstige Erschließungswege in einem Naturschutzgebiet sind unter Berücksichtigung der Regelungen der Schutzgebietsverordnung nutzbar. 2 Die Erneuerung und der Ausbau der Wege ist Gegenstand umfassender Prüfungen bezüglich der Erforderlichkeit, Art und des Umfangs des Wegebaus, der Verträglichkeit hinsichtlich des jeweiligen Schutzzwecks und Zulassungsfähigkeit dieser Maßnahmen. Bei privaten Trägern geschieht dies im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, bei den öffentlichen Trägern, insbesondere den Bezirken und Berliner Forsten, im Rahmen eines Abstimmungsverfahrens . Frage 2: Welche gesetzlichen und Verfahrensvorgaben bei der Anlegung bzw. Wiederherstellung von Wegen in Naturschutzgebieten müssen besonders beachtet werden? Antwort zu 2: Den rechtlichen Rahmen für das Schutzgebiet bildet die jeweilige Naturschutzgebiets- Verordnung. Handelt es sich bei dem Naturschutzgebiet zugleich um ein europarechtlich geschütztes Natura 2000-Gebiet, ist die Verträglichkeit gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz (sogenannte Flora-Fauna-Habitat-Verträglichkeitsprüfung) zu prüfen. Daneben gelten die regelmäßig für den Wegebau - je nach Lage, Zweck und Ausbauform - einschlägigen Regelungen. Frage 3: Welche besonderen Kriterien oder Voraussetzungen gibt es, damit für das Anlegen bzw. Wiederherrichten von Wegen, die ansonsten wegen ihrer Lage in Naturschutzgebieten nicht genehmigt werden würden, eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann? Antwort zu 3: Die Zulassung für das Anlegen bzw. Wiederherrichten von Wegen ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall und den einschlägigen Regelungen der Schutzgebietsverordnung, die insbesondere den Rahmen für das jeweilige Zulassungsverfahren bilden. Sind durch das Vorhaben Tatbestände betroffen, die Gegenstand einer Genehmigung sind, wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt. Betrifft das Vorhaben strengere Verbotstatbestände der Verordnung, ist ein Befreiungsverfahren nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz einzuleiten. Bei Natura-2000- Gebieten ist zusätzlich die Prüfung der Verträglichkeit nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich. Grundlage der Entscheidung sind grundsätzlich die fachliche Prüfung der Erforderlichkeit der Wegebaumaßnahme und deren Auswirkungen auf den Schutzzweck. Frage 4: Welche Variante(n) wurde(n) aus welchem Grund am nördlichen Müggelsee zwischen Müggelseedamm und Müggelsee für die Wege gewählt und welche Kosten sind entstanden? Antwort zu 4: Soweit sich die Frage auf die Wegeverbindung entlang des Nordufers am Müggelsee bezieht: Hier befindet sich ein befestigter Forstweg zur Erschließung des Bereichs für die 3 forstliche Bewirtschaftung und die Erholungsnutzung. Der vorhandene Weg wurde nach Rückbau des ehemaligen Parkplatzes in den 1990er-Jahren in Richtung Friedrichshagen neu angeschlossen. Abrechnungen liegen hierzu nicht mehr vor. Zudem gab es in dem in der Frage genannten Bereich seit dem Jahr 2008 geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, welche im Rahmen des Gesamtprojektes zur Verbesserung der Infrastruktur im Bereich Nord- und Südufer Müggelsee die Anbindung des Uferweges zum Strandbad Müggelsee beinhalteten. Informationen über entstandene Kosten liegen dem Senat dazu nicht vor. Frage 5: Welche Varianten sind für die Wiederherstellung des Saarower Weges bis zur Hochlandstraße geplant bzw. denkbar? Frage 6: Welche Kosten sind veranschlagt bzw. entstehen nach den aktuellen Überlegungen? Antwort zu 5 und 6: Dem Senat sind keine derartigen Planungen bekannt. Frage 7: Wann ist mit der vollständigen Wiederherstellung des Saarower Weges als vernünftig begehbare und befahrbare Verbindungsstraße für Fahrräder, Fußgänger und Rollstuhlfahrer zu rechnen und welche konkreten Anstrengungen werden hierzu von Senat und Bezirk unternommen? Frage 8: Wie hoch wären die Kosten für eine vergleichbare hochwertige Lösung zur Wiederherstellung des Saarower Weges ähnlich der belastbaren Substanz des Weges im Jahr 1905 als gewidmete und beleuchtete Straße, wie er ursprünglich war? Antwort zu 7 und 8: Aus Sicht der für den Wald zuständigen Fachbehörde Berliner Forsten kommt dem im Naturschutzgebiet gelegenen Abschnitt des Saarower Wegs keine übergeordnete Bedeutung zu, die einen weiteren Ausbau notwendig machen würde und einen Eingriff in das bestehende Naturschutz- und Natura-2000-Gebiet hinreichend begründen könnte. Schon wegen der Lage im Dünenbereich ist der Saarower Weg als Verbindungsweg nicht geeignet. Berlin, den 27.07.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz