Drucksache 18 / 15 625 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) vom 13. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2018) zum Thema: Lernmittelfreiheit an den Berliner Schulen und Antwort vom 30. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 15625 vom 13. Juli 2018 über Lernmittelfreiheit an den Berliner Schulen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie geht der Berliner Senat mit dem Beschluss des Landeselternausschusses vom 20. Mai 2018 bezüglich der nicht genügenden finanziellen Mittel für die Erstausstattung mit Schulbüchern um? Zu 1.: Durch das Haushaltsumsetzungsgesetz vom 09.04.2018 sind Schulgesetz und Lernmittelverordnung dahingehend geändert worden, dass ab dem Schuljahr 2018/2019 auf den Eigenanteil zu den Lernmitteln bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 verzichtet wird. Für die Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7 bleibt es bei der bisherigen Regelung (Eigenanteil von bis zu 100 Euro/Schülerin oder Schüler/Schuljahr). Insbesondere verweise ich auf die neue Fassung von § 50 Absatz 2 Satz 1 bis 3 Schulgesetz (SchulG): „Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Schulbücher, ergänzende Druckschriften und andere Unterrichtsmedien) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen vom Land Berlin leihweise zur Verfügung gestellt. Ausnahmen hinsichtlich privat zu beschaffender Lernmittel ab Jahrgangsstufe 7 mit einer Höhe von bis zu 100 Euro (Eigenanteil) regelt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Absatz 4; von der 2 Zahlung eines Eigenanteils sind Personen ausgenommen, denen die private Beschaffung wirtschaftlich unzumutbar ist. Weitere Zuzahlungen für Lernmittel durch Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler sind unzulässig.“ Der Wegfall der Eigenbeteiligung an den Lernmitteln für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 ab dem Schuljahr 2018/2019 hat eine Überarbeitung der Leitlinie für Lehr- und Lernmittel erforderlich gemacht. Grundlage der Berechnungen war die IST-Statistik der Schülerinnen und Schüler des Jahres 2017/2018. Danach wird für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 der öffentlichen Schulen ab dem Schuljahr 2018/2019 grundsätzlich ein Betrag von 98,00 € je Schülerin oder Schüler zur Verfügung gestellt. Für alle Schülerinnen und Schüler der Eingangs-, Unter- und Mittelstufe der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sowie der Jahrgangsstufen 1 bis 6 der übrigen Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkten wird ein Betrag von 159,00 € zur Verfügung gestellt. Dies bedeutet, dass sich für Schülerinnen und Schüler, die bisher lernmittelbefreit waren, nichts ändert, da für diese Schülerinnen und Schüler auch vorher schon 98,00 € bzw. 159,00 € bereitgestellt wurden; diese Beträge werden unverändert fortgeschrieben. Für die Schülerinnen und Schüler, für die bisher eine Verpflichtung zur Beteiligung an den Lernmitteln bestand, haben die Schulträger zuletzt 73,00 € bzw. 134,00 € pro Schülerin oder Schüler erhalten. Dieser Betrag erhöht sich auf 98,00 € bzw. 159,00 €. Zusätzlich wird zum Aufbau eines Bücherbestandes in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 für jede Schülerin und jeden Schüler der Eingangs-, Unter- und Mittelstufe an Schulen mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bzw. der Jahrgangsstufen 1 bis 6, für die oder den nach der IST- Statistik 2017/2018 ein Eigenanteil zu zahlen war, einmalig ein Betrag in Höhe von 50,00 € bereitgestellt. Inklusive der Einmalzahlungen erhalten die Bezirke somit für jede Schülerin und jeden Schüler, für die oder den bisher eine Verpflichtung zur Beteiligung an den Lernmitteln bestand, in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 148,00 € bzw. 209,00 €. Der Senat hält diese Beträge für auskömmlich. 2. Wie viele zusätzliche Schüler und Schülerinnen werden im Schuljahr 2018/2019 im Vergleich zum Schuljahr 2017/2018 voraussichtlich in Berlin beschult? Zu 2.: Die Modellrechnung für öffentliche allgemein bildende Schulen in Berlin (Stand 19.12.2017) weist für das Schuljahr 2017/2018 eine Schülerzahl von 315.358 und für das Schuljahr 2018/2019 eine Schülerzahl von 322.790 aus. Für die privaten allgemein bildenden Schulen in Berlin weist die Modellrechnung (Stand 06.02.2017) für das Schuljahr 2017/2018 eine Schülerzahl von 35.920 und für das Schuljahr 2018/2019 eine Schülerzahl von 36.660 aus. 3 Insgesamt ergibt sich daraus für das Schuljahr 2017/2018 eine Schülerzahl von 351.278 und für das Schuljahr 2018/2019 eine Schülerzahl von 359.450 für die öffentlichen und privaten allgemein bildenden Schulen. 3. Warum wurde als Grundlage die Zahl der Schüler und Schülerinnen aus dem vergangenen Jahr genommen, wohl wissend, dass es damit zu einer Unterfinanzierung für die Erstausstattung mit Schulbüchern kommt? 4. Wie groß wird die finanzielle Lücke von Seiten des Berliner Senats geschätzt und welche Schritte werden unternommen, um der Unterfinanzierung entgegenzuwirken? 5. Welche organisatorischen Schritte wurden vom Berliner Senat umgesetzt bzw. an den Berliner Schulen durchgeführt, um eine reibungslose Umsetzung der Lernmittelfreiheit am Beginn des kommenden Schuljahres zu gewährleisten? Zu 3 bis 5.: Grundlage der Berechnungen war die IST-Statistik der Schülerinnen und Schüler des Schuljahres 2017/2018. Zur Vorbereitung des jeweiligen Doppelhaushaltsplanes muss von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die entsprechende Grundlage für die Leitlinie gebildet werden. Auf Grund des notwendigen zeitlichen Vorlaufs bei der Aufstellung des Doppelhaushaltsplanes 2018/2019 konnte nur die Basis der IST- Statistik 2016/2017 (Veröffentlichung Oktober/November 2016) genutzt werden. Mit der Änderung des Schulgesetzes und der damit verbundenen neuen Berechnung (Februar 2018) der Leitlinie für Lehr- und Lernmittel konnte dann bereits auf die IST- Statistik 2017/2018 zurückgegriffen werden. Im März 2018 hat die Senatsverwaltung für Finanzen die Bezirke als Schulträger über die Erhöhung der Ausgaben für Lehr- und Lernmittel (sog. Mindeststandards) informiert. Im Ergebnis erhielt jeder Bezirk eine Leitlinienerhöhung, die sich über alle Bezirke auf rd. 9 Mio. € summiert. In gleicher Höhe werden die Globalsummen 2018 erhöht und fortgeschrieben und vollständig im Rahmen der Basiskorrektur 2018 zur Verfügung gestellt. 2019 wird analog verfahren; hier sind die Erhöhungsbeträge unmittelbar in die Budgetfortschreibung eingeflossen, die den Bezirken am 31.05.2018 übermittelt wurde. Die Berechnung für die Lehr- und Lernmittel erfolgt schüler- und nicht standortbezogen. Auf der Grundlage des § 7 Abs. 5 SchulG können die Bezirke als zuständige Schulbehörde (Schulträger), denen gem. § 109 SchulG die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheiten der allgemein bildenden bezirklichen Schulen obliegt, zwischen den Schulen Wertausgleichsmaßnahmen zur bedarfsgerechten Ausstattung vornehmen, so dass eine Unterfinanzierung ausgeschlossen ist. 6. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat vor, inwieweit alle betroffenen Primarstufen den jeweiligen Lernmittelfonds rechts- und haushaltskonform aufgelöst haben? Zu 6.: Spezifische rechtliche Vorgaben für die Auflösung der Lernmittelfonds gibt es nicht. 4 Eine Auflösung der Lernmittelfonds liegt in der jeweiligen Verantwortung der Inhaber (z.B. Fördervereine) der Lernmittelfonds. Eine Auflösung zum Jahresabschluss 2018 wäre sinnvoll. Berlin, den 30. Juli 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie