Drucksache 18 / 15 640 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) vom 13. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2018) zum Thema: Bestattungsrückstau in Berlin und Antwort vom 24. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15640 vom 13. Juli 2018 über Bestattungsrückstau in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Bearbeitungsdauer hatten die zwölf Standesämter in Berlin bei der Ausstellung von Sterbeurkunden im Jahr 2016, 2017 und 2018? Treffen Informationen zu, dass die Bearbeitungszeit inzwischen zum Teil 10 Wochen (!) und länger dauert? 3. Inwieweit teilt der Berliner Senat die Erkenntnis vieler Bestatter, dass in den letzten Monaten ein erheblicher Rückstau bei der Ausstellung von Sterbeurkunden zu verzeichnen ist? 4. Inwieweit teilt der Berliner Senat die Auffassung der Berliner Bestatter, dass es damit zu einem erheblichen Rückstau bei der Bestattung von Verstorbenen in Berlin kommt? Zu 1.,3. und 4.: Die Bearbeitungsdauer bei der Ausstellung von Sterbeurkunden nach Vorlage vollständiger Unterlagen lag in den Berliner Standesämtern a) im Jahr 2016 zwischen 48 Stunden und in einem Bezirk bei maximal drei Wochen, b) im Jahr 2017 zwischen 48 Stunden und in einem Bezirk bei maximal zwölf Wochen, c) im Jahr 2018 zwischen 48 Stunden und in einem Bezirk bei maximal sechs Wochen. Die angegebenen Bearbeitungszeiten sind keine statischen Werte. Insbesondere die Maximalwerte variieren nach Angaben der Berliner Standesämter im Jahresverlauf und sind stark abhängig von der Anwesenheit von Kolleginnen und Kollegen in den Standesämtern. Es trifft nicht zu, dass die Bearbeitungszeit aktuell zehn Wochen und länger dauert. In den Berliner Standesämtern, in denen aufgrund der längeren Bearbeitungszeiten ein Rückstau zu verzeichnen ist, werden verschiedenste Maßnahmen, z.B. gesonderte Bestatter-Sprechstunden, ergriffen, um eine Reduzierung der langen Wartezeiten zu erreichen. Seite 2 von 4 Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass es wegen eines erheblichen Rückstaus bei der Ausstellung von Sterbeurkunden zu einem erheblichen Rückstau bei der Bestattung von Verstorbenen in Berlin kommt. Denn die Bestattung von Verstorbenen in Berlin hat nicht zur Voraussetzung, dass zuvor eine Sterbeurkunde ausgestellt worden ist. Die Bestattung ist vielmehr von anderen Voraussetzungen abhängig (vgl. dazu die nachfolgende Antwort auf die Frage 2). 2. Welche rechtlichen Voraussetzungen sind vor der Bestattung von Angehörigen bzw. Bestattern beizubringen? Zu 2.: Die rechtlichen Voraussetzungen, die von Angehörigen bzw. von deren Beauftragten (Bestattungsunternehmen) vor einer Bestattung beizubringen sind, ergeben sich insbesondere aus folgenden landesrechtlichen Regelungen: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560); Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz) vom 22. Oktober 1980 (GVBl. S. 2403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2016 (GVBl. S. 12); Gesetz über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgesetz) vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (WoBauBschlG) vom 04. Februar 2016 (GVBl. S. 26). Danach sind vor einer Bestattung in Berlin folgende Anforderungen bzw. Voraussetzungen zu erfüllen: a) Veranlassung der ärztlichen Leichenschau, soweit hierfür eine Verpflichtung nach § 4 Absätze 1 bis 3 des Bestattungsgesetzes besteht. b) Vorlage des nichtvertraulichen Teils des Leichenschauscheines (zusammen mit Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils des Leichenschauscheines in dem dazugehörigen verschlossenen Fensterumschlag) bei dem Standesamt des Sterbeortes: aa) zur Anzeige des Sterbefalls entsprechend den personenstandsrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Absatz 3 der DVO- Bestattungsgesetz) sowie bb) als Grundlage für die Ausstellung eines Bestattungsscheines (vgl. §§ 19 und 22 des Bestattungsgesetzes). c) Veranlassung der Überführung der Leiche in eine Leichenhalle, sofern sie nicht innerhalb von 36 Stunden bestattet oder an einen Ort außerhalb Berlins befördert wird (vgl. § 9 des Bestattungsgesetzes). d) Veranlassung der Bestattung gemäß § 16 i.V.m § 15 des Bestattungsgesetzes. e) Nach § 19 des Bestattungsgesetzes darf ein in Berlin Verstorbener erst bestattet werden, wenn ein Bestattungsschein erteilt worden ist und der Standesbeamte die Anzeige des Sterbefalles bescheinigt hat. Bei Totgeborenen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ist anstelle einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Geburtenbuch vorzulegen. Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten oder sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so darf der Bestattungsschein erst erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat (§ 159 Abs. 2 der Strafprozeßordnung). Seite 3 von 4 f) Vorlage des Bestattungsscheins bei der Friedhofsverwaltung oder dem Krematorium, denn die für Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und für Einäscherungen in Krematorien Verantwortlichen dürfen Bestattungen und Einäscherungen nur zulassen, wenn ihnen die nach § 11 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 vorgeschriebenen Bestattungs- und Beförderungsunterlagen ausgehändigt worden sind; für Einäscherungen in Krematorien ist zusätzlich eine Bescheinigung über die nach § 20 vorgeschriebene zweite Leichenschau vorzulegen. Soll ein Fehlgeborenes (tot geborene Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 g) bestattet werden, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben (vgl. § 22 Bestattungsgesetz i.V.m. § 6 Absatz 2 DVO-Bestattungsgesetz), g) Bei der Friedhofsverwaltung ist das Nutzungsrecht an einer Grabstätte nachzuweisen oder neu zu erwerben (vgl. § 10 Abs. 1 Friedhofsgesetz). 5. Welche Erkenntnisse hat der Berliner Senat darüber, inwieweit es dadurch zu erheblichen Mehrkosten bei Erdbestattungen bei den Bestattern kommt? Zu 5.: Hierzu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. 6. Inwieweit ist eine Digitalisierung des Vorgangs zur Ausstellung von Sterbeurkunden vom Berliner Senat mit welchem Ergebnis geprüft worden? 7. Welche Schritte für eine bessere personelle Ausstattung der Berliner Standesämter oder zur Digitalisierung der Vorgänge unternimmt der Berliner Senat, um die Situation zu verbessern? Zu 6. und 7.: Der Senat weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass von den Berliner Standesämtern ein elektronisches Fachverfahren (AUTISTA) genutzt wird und im Land Berlin ein zentrales elektronisches Personenstandsregister existiert, aus dem Sterbeurkunden ausgestellt werden können. Dessen ungeachtet strebt der Senat zur Verbesserung der Situation in den Berliner Standesämtern die Umsetzung weiterer Maßnahmen an: Unter den prioritär umzusetzenden TOP-10-Maßnahmen der „Organisationsuntersuchung in den Berliner Standesämtern“, die im Juni abgeschlossen und unter anderem im „Ausschuss für Kommunikationstechnologie und Datenschutz“ des Berliner Abgeordnetenhauses vorgestellt wurde, sind auch zahlreiche zur personellen Ausstattung und weiteren Digitalisierung der Berliner Standesämter: „Erweiterung des Personalkörpers“ auf Basis der in der Organisationsuntersuchung durchgeführten Personalbedarfsanalyse, „Planung und Durchführung einer Personalgewinnungsoffensive“, „Überprüfung der Stellenbewertung“, „Umsetzung der Online-Voranzeige“ für Geburten und Sterbefälle, „flächendeckende Nutzung des IKT-Basisdienstes Zeit-Management-System und Intelligentes Termin-Management“ und „Prüfung der flächendeckenden Nutzung der „Länderliste““. Die Digitalisierung weiterer Prozesse bei Geburten und Sterbefällen über die bereits bestehende Digitalisierung hinaus dient der nachhaltigen Verbesserung der Situation für Kundinnen und Kunden sowie für die Mitarbeitenden in den Standesämtern. Zur vollkommenen digitalen Transformation dieses Prozesses sind zunächst diverse technische und rechtliche Voraussetzungen zu schaffen. Um bis dahin für Kundinnen und Kunden sowie für die Mitarbeitenden eine Verkürzung von Warte- und Bearbeitungszeiten zu erreichen, wird zunächst die TOP-10-Maßnahme „elektronische Voranzeige von Sterbefällen und Geburten“ im Jahr 2019 auf Basis Seite 4 von 4 der vorhandenen technischen und rechtlichen Möglichkeiten umgesetzt. Sie ermöglicht die elektronische Übermittlung personenbezogener Geburts- und Sterbedaten an die Standesämter sowie eine Kommunikation zur Klärung von Nachfragen im Vorfeld der persönlichen Vorsprache. Bei Vorlage der Originalunterlagen im Standesamt kann dann unmittelbar eine Beurkundung im Standesamt erfolgen. Mit der Umsetzung der Maßnahmen „Erweiterung des Personalkörpers“, „Überprüfung der Stellenbewertung“ sowie „Umsetzung der Online-Voranzeige“ wurde unmittelbar nach Abschluss der Organisationsuntersuchung bereits begonnen. Berlin, den 24. Juli 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport