Drucksache 18 / 15 642 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 16. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juli 2018) zum Thema: Berlin: Abläufe bei der Einrichtungsaufsicht für Jugendhilfeeinrichtungen und Antwort vom 23. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Juli 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15642 vom 16. Juli 2018 über Berlin: Abläufe bei der Einrichtungsaufsicht für Jugendhilfeeinrichtungen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie ist die Einrichtungsaufsicht personell ausgestattet? (Bitte aufschlüsseln nach Zuständigkeiten und den Jahren 2012 – 2017) 2. Wie hoch war der durchschnittliche Krankheitsstand in den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der Einrichtungsaufsicht? (Bitte aufschlüsseln nach Zuständigkeiten und den Jahren 2012 – 2017) Zu 1. und 2.: Die Einrichtungsaufsicht für Einrichtungen der teilstationären und stationären Hilfen zur Erziehung und der Jugendberufshilfe (Einrichtungsaufsicht), war im angefragten Zeitraum mit vier Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Vollzeit, eineinhalb mit Verwaltungstätigkeiten zuarbeitenden Mitarbeiterinnen und Leitungsanteilen durch die Leitung der Einrichtungsaufsichten ausgestattet. In diesen Zeitraum fielen zwei Langzeiterkrankungen. 3. Wie ist der konkrete Verfahrensablauf bei Mängelfeststellungen? 4. Gibt es eine Dokumentationspflicht, wenn Mängel bei den Trägern festgestellt werden? (Bitte konkretisieren) 5. Wie ist der dokumentarische Ablauf bei meldepflichtigen Vorfällen? (Bitte nach Aufgabenbereiche aufschlüsseln) Zu 3. bis 5.: Sind in einer erlaubnispflichtigen Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll gemäß § 45 Abs.6 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SBG VIII), die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Beseitigung der Mängel beraten. Wer- 2 den festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich sind. Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung wird umgehend zur Stellungnahme aufgefordert und es werden im Bedarfsfall mündlich oder schriftlich Auflagen zur Mängelbeseitigung erteilt. In schwerwiegenden Fällen erfolgt eine formelle Anhörung des Trägers. Anschließend erfolgt die Kontrolle der Mängelbeseitigung und ggf. die Androhung bzw. Einleitung weitergehender Sanktionen (Bußgeldbescheid, Entzug der Betriebserlaubnis). Art und Umfang der Dokumentation entsprechen dem Mangel oder Vorkommnis. Leichte bis mittelschwere Mängel werden im Wesentlichen durch Vermerke und ausgedrucktem Mailverkehr dokumentiert, soweit die notwendige Kooperation zwischen Träger und Aufsicht vorhanden ist. Bei gravierenderen Fällen werden neben der Dokumentation der Sachverhaltsklärung z.B. in Form von Gesprächsprotokollen mit den verantwortlichen Geschäftsführungen/Leitungen, formelle Bescheide wie Auflagen, die Androhung von Bußgeldern und die Androhung bzw. der Entzug der Betriebserlaubnis erlassen. Die Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung haben gemäß § 47 Nr. 2 SGB VIII (Meldepflichten) der zuständigen Behörde unverzüglich Ereignisse oder Entwicklungen , die geeignet sind das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, zu melden. Hierzu gehören beispielweise Straftaten von oder gegen Minderjährige, Hinweise auf mögliche Übergriffe gegen Minderjährige durch interne oder externe Personen, Suizidversuche, Polizeieinsätze in Einrichtungen, Entführungen, Unfälle mit ernsthaftem Personenschaden, Brände oder ähnliche Unglücke in Einrichtungen. Die Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung melden in der Regel schriftlich per Mail, Fax oder Brief ein Besonderes Vorkommnis, worauf dann umgehend Kontakt mit dem Träger aufgenommen wird. Abhängig von der Schwere des Vorfalls erfolgen dann telefonische Rücksprachen, werden entsprechende Stellungnahmen und Unterlagen angefordert, weitere Stellen oder Behörden hinzugezogen oder Vor-Ort- Besuche durchgeführt. Alle diese Meldungen, Maßnahmen und Verfahrensschritte werden entsprechend dokumentiert. 6. Werden mündliche Rügen dokumentiert? 6.1. Falls nein – bitte begründen? 6.2. Falls nein - wurden mündliche Rügen schon immer nicht dokumentiert bzw. warum und seit wann bestehen diese Änderungen? 7. Wie viele Rügen wurden ausgesprochen? (Bitte aufschlüsseln nach: mündlich – schriftlich, Jahre 2012 – 2017, Grund, Träger, Zuständigkeit) Zu 6. und 7.: Formelle Rügen - im Sinne einer niederschwelligen Sanktion – wurden und werden nicht ausgesprochen, da sie kein Instrument der Einrichtungsaufsicht sind. 8. Wie viele örtliche Prüfungen in Form unangemeldeter Besuche (§ 46 SGB VIII) gab es in den Jahren 2012 – 2017 in welchen Zuständigkeitsbereichen? 3 9. Wurden bei den örtlichen Prüfungen in Form unangemeldeter Besuche (§ 46 SGB VIII) Mängel festgestellt? (Bitte aufschlüsseln nach den Jahren 2012 – 2017 und Mängel) Zu 8. und 9.: In der Regel werden unangemeldete Besuche durchgeführt, wenn alle anderen Maßnahmen sich als unzureichend herausstellen oder Informationen ein sofortiges Handeln erforderlich machen. In den meisten Fällen konnten alle Hinweise und Meldungen zu Mängeln mit weniger eingriffsintensiven Maßnahmen erfolgreich bearbeitet werden. Im genannten Zeitraum wurden bei vier Trägern von erlaubnispflichtigen Einrichtungen , örtliche Prüfungen in Form von unangemeldeten Besuchen durchgeführt, hierbei erfolgten bei drei Trägern mehrere Besuche. Betroffen waren die Zuständigkeitsbereiche Steglitz-Zehlendorf, Pankow, Mitte und Spandau. In zwei Dritteln der Fälle wurde Verstöße bei der Personalausstattung bzw. des Dienstplanes und den räumlichen Rahmenbedingungen vorgefunden. In einem Fall konnten Hinweise auf körperliche Übergriffe gegen Kinder durch umfangreiche Befragungen belegt werden. 10. Wie konkret wurden/werden die fachlichen und persönlichen Eignungen der Trägerbeschäftigten überprüft? (Bitte konkretisieren) Zu 10.: Die Verantwortung für die fachliche und persönliche Eignung einer Fachkraft liegt beim Träger der erlaubnispflichtigen Einrichtung. Die persönliche Eignung prüft der Träger einer Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen des Auswahlverfahrens und der jeweiligen Stellenbesetzung in eigener Verantwortung. Hierzu gehört zwingend die Einsichtnahme in das aktuelle erweiterte Führungszeugnis, welches keine Eintragungen gemäß § 72 a SGB VIII enthalten darf. Durch die Einrichtungsaufsicht wird die fachliche Eignung durch die Meldepflicht der Träger für alle Betreuungskräfte bei Tätigkeitsbeginn (§ 47 Nr. 1 SGB VIII) geprüft. Bei diesen standardisierten Meldungen muss der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis schriftlich bestätigen . Zusätzlich ist ein Qualifikationsbeleg (Abschlusszeugnisse, Staatliche Anerkennungen ) beizulegen, der den Kriterien des Landes Berlin zum Fachkräftegebot des SGB VIII entspricht. Berlin, den 23. Juli 2018 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie