Drucksache 18 / 15 649 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 16. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juli 2018) zum Thema: Berlin: Kosten für vollziehbar ausreisepflichtige Personen und Antwort vom 01. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. 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Zu 1.: Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. 2. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Personen leben aktuell wo in Berlin? (Bitte nach Herkunftsland und Verteilung in den Bezirken aufschlüsseln) Zu 2.: Nach den Auswertungen der Ausländerbehörde Berlin lebten zum Stand 30.06.2018 insgesamt 12.184 ausreisepflichtige Personen im Land Berlin. Über die Verteilung der ausreisepflichtigen Personen in den Bezirken liegen keine Erkenntnisse vor. Die zehn am häufigsten vertreten Herkunftsstaaten der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen können der nachfolgenden Aufstellung entnommen werden (Datenquelle: Auswertungen der Ausländerbehörde): 2 Herkunftsland Ausreisepflichtige Personen Ungeklärt 1.878 Libanon 1.283 Russische Föderation 914 Serbien 726 Vietnam 620 Afghanistan 592 Bosnien und Herzegowina 522 Irak 516 Türkei 505 Moldau 325 3. Falls die Frage 2 (Bezirksaufschlüsselung) nicht beantwortet werden kann, bitte ich den Senat zu begründen, warum dieser keine Kenntnis über den Aufenthalt von vollziehbar ausreisepflichtigen, und damit illegal im Land lebenden, Personen hat? Zu 3.: Eine statistische Auswertung, aus der die Anschriften aller ausreisepflichtigen Personen hervorgehen, liegt nicht vor. Eine solche Übersicht wäre angesichts der ständigen Änderungen auch nur für einen sehr kurzen Zeitraum aktuell. Bei Bedarf kann im Einzelfall die aktuelle Anschrift durch die zuständigen Behörden im Melderegister abgefragt werden. 4. Wie hoch sind die Gesamtkosten der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen in Berlin pro Jahr? (Bitte aufschlüsseln von 2014 – 2017) Zu 4.: In der Ausgabenstatistik werden die Ausgaben nach den zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen der Leistungen ausgewiesen. Da leistungsrechtlich nicht zwischen den einzelnen in § 1 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Nr. 1 bis 7 genannten anspruchsberechtigten Personengruppen (zu denen auch die in der Fragestellung genannte Personengruppe gehört) differenziert wird und somit auch keine nach Personengruppen getrennte statistische Erfassung der Ausgaben erfolgt, kann keine Aussage darüber getroffen werden, welche Kosten die in der Fragestellung genannte Personengruppe verursacht. 5. Wie werden die vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zu welchen Kosten untergebracht? (Bitte aufschlüsseln nach: Bezirk, Wohnung/ Hotel/ MUF, etc., Anzahl der untergebrachten Personen sowie die jährlichen Gesamtkosten von 2014 - 2017) Zu 5.: Zum Stichtag 24.07.2018 weist die Belegungsmeldung des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) folgende Belegung der im Auftrag des LAF betriebenen Unterkünfte (Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz (AsylG), Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 AsylG (einschließlich modulare Unterkünfte für Flüchtlinge) und Notunterkünfte) aus: Bezirk Belegung Charlottenburg-Wilmersdorf 991 Friedrichshain-Kreuzberg 1.090 Lichtenberg 3.538 Marzahn-Hellersdorf 3.446 3 Mitte 735 Neukölln 1.020 Pankow 3.339 Reinickendorf 1.043 Spandau 2.212 Steglitz-Zehlendorf 1.138 Tempelhof-Schöneberg 2.408 Treptow-Köpenick 1.596 Berlin insgesamt 22.556 Das LAf bringt grundsätzlich keine Geflüchteten in Hostels unter. Statistische Angaben über die anderweitig (z. B. durch die Bezirke in Hostels) untergebrachten sowie in Wohnungen lebenden Personen können nicht gemacht werden. Eine Aussage darüber, wie viele der gemäß der vorstehenden Übersicht vom LAF untergebrachten Personen vollziehbar ausreisepflichtig sind, kann aus den in der Antwort zu 4. genannten Gründen nicht getroffen werden. In die vorgenannten Belegungszahlen sind außerdem geflüchtete Leistungsberechtigte nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) oder AsylbLG in Zuständigkeit der Bezirke einbezogen, die bisher weder eine geeignete Wohnung beziehen noch durch die ordnungs- bzw. leistungsrechtlich zuständige dezentrale Behörde anderweitig untergebracht werden konnten. Das LAF ermöglicht diesen Personen – in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Ordnungs- bzw. Leistungsbehörde – den Verbleib in der bisherigen Unterkunft, um die Gefahr eintretender Obdachlosigkeit, mit der auch eine erhebliche Beeinträchtigung der sozialen Integration einherginge, zu vermeiden. Im Dezember 2017 waren hiervon rund 11.000 Personen in Unterkünften des LAF betroffen. Auf diese Weise leistet der Senat - in Wahrnehmung seiner gesamtstädtischen Verantwortung - einen nachhaltigen Beitrag zur Entlastung der Bezirke bei der Unterbringung geflüchteter Menschen in Berlin. Ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, für die leistungsrechtlich nicht mehr das LAF zuständig ist, werden in der Zuständigkeit der Bezirke von Berlin untergebracht. Diesbezügliche statistische Aussagen können allerdings nur auf der Grundlage des Gesundheits- und Sozialinformationssystems der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung getroffen werden: Zum letzten veröffentlichten Stichtag 28.02.2018 werden in dieser Statistik rd. 350 vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Empfängerinnen und Empfänger von Regeleistungen nach dem AsylbLG in bezirklicher Zuständigkeit ausgewiesen. Hinzu kommen rd. 2700 geduldete Leistungsempfangende. Valide Angaben über die Art der Unterbringung können nicht gemacht werden. 6. Wie hoch ist die benötigte Platzkapazität zur Unterbringung der vollziehbar ausreispflichtigen Personen in Berlin? (Bitte konkretisieren) Zu 6.: Der Bedarf an Unterbringungskapazitäten muss aus den in der Antwort zu 4. genannten Gründen alle Personen einbeziehen, für die das LAF leistungsrechtlich – einschließlich Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften – zuständig ist. Eine getrennte Kapazitätsplanung nach den einzelnen 4 leistungsberechtigten Personengruppen besteht daher nicht; es wird lediglich angemessen berücksichtigt, dass Asylbegehrende aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von § 29a AsylG gemäß § 47 Abs. 1a AsylG verpflichtet sind, über die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Frist von höchstens sechs Monaten hinaus bis zur Entscheidung des zuständigen Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sofern kein Ausnahmetatbestand nach §§ 48 bis 50 AsylG vorliegt. Derzeit (Stand 24.07.2018) stehen dem LAF folgende Platzkapazitäten zur Verfügung: Aufnahmeeinrichtungen: 3.532 Plätze Gemeinschaftsunterkünfte: 22.286 Plätze Notunterkünfte: 2.588 Plätze 7. Wie viele vollziehbar ausreispflichtige Personen sitzen derzeit eine Strafe in Berliner Gefängnissen ab, und welches sind/waren die 10 häufigsten Haftgründe? (Bitte aufschlüsseln von 2014 – 2017) 8. Wie viele ausreispflichtige Personen sitzen derzeit eine Strafe in Berliner Gefängnissen ab, und welches sind/waren die 10 häufigsten Haftgründe? (Bitte aufschlüsseln von 2014 – 2017) Zu 7. und 8.: Hierzu können keine Angaben gemacht werden. Gefangene, die ausreisepflichtig oder vollziehbar ausreisepflichtig sind, werden seitens der Berliner Justizvollzugsanstalten nicht gesondert erfasst. 9. Falls die Fragen 7 und 8 nicht beantwortet werden können: Wie ist das zu erklären und scheint es nicht sinnvoll und logisch darüber Kenntnis zu haben? Zu 9.: Die sich aus den Berliner Justizvollzugsgesetzen ergebenden Ziele und Aufgaben des Vollzugs knüpfen allein an den Status als Gefangene/Gefangener und nicht an die Staatsangehörigkeit an. Die Staatsangehörigkeit wird statistisch erfasst, weil sich aus der Anzahl ausländischer Gefangener allgemeine Folgerungen für die Aufgaben und die inhaltliche Ausgestaltung des Justizvollzugs ableiten lassen. Der aufenthaltsrechtliche Status eines ausländischen Gefangenen erlangt hingegen nur im Einzelfall Bedeutung, nämlich allenfalls bei der Prüfung der Gewährung von Vollzugslockerungen. Hier ist bei ausländischen Gefangenen vorab durch Anfrage bei der Ausländerbehörde festzustellen, ob ein Ausweisungsverfahren anhängig ist und ggf. in welchem Verfahrensstand sich dieses befindet. Vollzugslockerungen sind ausgeschlossen bei Gefangenen, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen, sofern die in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse eine Missbrauchs- oder Fluchtgefahr begründen. Eine generelle Erhebung des aufenthaltsrechtlichen Status‘ ist vor diesem Hintergrund nicht vorgesehen und erscheint nicht zielführend. 5 10. Welchen Einfluss auf das Abschiebeverfahren haben Gefängnisaufenthalte für den o.g. Personenkreis? (Antwort bitte begründen) Zu 10.: Sofern eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 456a Strafprozessordnung (StPO) vorliegt, kann eine Abschiebung direkt aus der Strafhaft erfolgen. 11. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Personen nahmen an Integrationsmaßnahmen bzw. sonstigen Maßnahmen teil? (Bitte aufschlüsseln nach Maßnahmen und den Jahren von 2014 - 2017) 12. Wie hoch waren hierfür die jeweiligen Gesamtkosten? (Bitte aufschlüsseln nach den Jahren von 2014 – 2017) 13. Welche Träger haben diese Maßnahmen in welchem Umfang ausgeführt? (Bezugnehmend Antwort auf die Frage 10 und 11) Zu 11. bis 13.: Für einen Großteil der vollziehbar Ausreisepflichtigen ist die Abschiebung ausgesetzt. Sie sind im Besitz einer Duldung. Durch Bildungs- oder Qualifizierungsangebote wird sichergestellt, dass eine Orientierung in der Gesellschaft erfolgen kann und die Teilhabechancen erhöht werden. Eine Statistik über die Anzahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen, die an Integrationsmaßnahmen bzw. sonstigen Maßnahmen teilgenommen haben, erfolgt nicht. Im Übrigen liegen zu den Fragestellungen keine Erkenntnisse vor. Berlin, den 01. August 2018 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales