Drucksache 18 / 15 660 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) vom 12. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Juli 2018) zum Thema: Gutes Gewerbe, schlechtes Gewerbe – Genehmigungen im Land Berlin seit 2013 und Antwort vom 31. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. August 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15660 vom 12. Juli 2018 über Gutes Gewerbe, schlechtes Gewerbe – Genehmigungen im Land Berlin seit 2013 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter von Berlin um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Frage 1: Wie viele Reisegewerbekarten wurden seit 2013 im Land Berlin a) beantragt, b) erteilt sowie c) nicht erteilt? (bitte auflisten nach Jahr, Bezirk) Antwort zu 1: Die Reisegewerbekarte gemäß § 55 Gewerbeordnung (GewO) gilt bundesweit. Das heißt, fliegende Händler/Bauchladenhändler dürfen in Berlin legal auch mit einer an einem anderen Ort im Bundesgebiet erteilten Reisegewerbekarte tätig werden. Umgekehrt gilt, dass fliegende Händler/Bauchladenhändler mit einer im Land Berlin erteilten Reisegewerbekarte im gesamten Bundesgebiet tätig werden können. Rückschlüsse auf die tatsächliche Anzahl von in Berlin tätigen fliegenden Händler/Bauchladenhändler sind daher aus den erfragten Zahlen nicht möglich. Über beantragte oder nicht erteilte Reisegewerbekarten werden in den Bezirksämtern Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Reinickendorf, Steglitz- Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Treptow-Köpenick von Berlin keine gesonderten Statistiken geführt. 2 Jahr / Anträge 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Bezirk Stand 19. Juli Charlottenburg -Wilmersdorf b) 57 b) 72 b) 75 b) 54 b) 67 b) 27 Friedrichshain- Kreuzberg b) 147 b) 141 b) 180 b) 126 b) 115 b) 64 Lichtenberg Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Marzahn- Hellersdorf Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Mitte b) 119 b) 128 b) 106 b) 113 b) 84 b) 43 Neukölln a) 161 b) 161 c) 0 a) 129 b) 128 c) 1 a) 176 b) 176 c) 0 a) 121 b) 121 c) 0 a) 115 b) 114 c) 1 a) 67 b) 67 c) 0 Pankow a) 30 b) 30 c) 0 a) 24 b) 24 c) 0 a) 78 b) 78 c) 0 a) 74 b) 74 c) 0 a) 53 b) 53 c) 0 a) 47 b) 47 c) 0 Reinickendorf b) 44 b) 57 b) 44 b) 45 b) 39 b) 24 Spandau a) 56 b) 46 c) 10 a) 62 b) 56 c) 6 a) 58 b) 52 c) 6 a) 49 b) 43 c) 6 a) 32 b) 30 c) 2 a) 37 b) 33 c) 4 Steglitz- Zehlendorf b) 55 b) 36 b) 41 b) 39 b) 30 b) 18 Tempelhof- Schöneberg b) 2013 bis Juli 2018: 326 Treptow- Köpenick b) 38 b) 58 b) 46 b) 47 b) 36 b) 15 Frage 2: Wie viele Genehmigung zur Sondernutzung von Straßen für fliegenden Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen wurden seit 2013 im Land Berlin a) beantragt, b) erteilt sowie c) nicht erteilt? (bitte auflisten nach Jahr, Bezirk) Antwort zu 2: Beantragte oder nicht erteilte Sondernutzungserlaubnisse für fliegenden Straßenhandel werden in den Bezirksämtern Charlottenburg-Wilmersdorf, Mitte, Reinickendorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, und Tempelhof-Schöneberg von Berlin nicht gesondert statistisch erfasst. 3 Jahr / Anträge 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Bezirk Stand 19. Juli Charlottenburg -Wilmersdorf b) 1 b) 0 b) 3 b) 2 b) 2 b) 1 Friedrichshain- Kreuzberg a) 8 b) 6 c) 2 a) 9 b) 8 c) 1 a) .8 b) 6 c) 2 a) 10 b) 9 c) 1 a) 8 b) 7 c) 1 a) 6 b) 5 c) 1 Lichtenberg Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Marzahn- Hellersdorf Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Mitte Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Neukölln Nicht erfasst a) 1 b) 1 c) 0 a) 2 b) 2 c) 0 a) .3 b) 3 c) 0 a) 1 b) 1 c) 0 a) 2 b) 2 c) 0 Pankow b) 0 b) 0 b) 0 b) 0 b) 0 b) 0 Reinickendorf b) b) b) b) b) b) 1 (2013 - 2018) Spandau Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Steglitz- Zehlendorf a) 1 b) 1 c) 0 a) 2 b) 1 c) 1 a) 4 b) 1 c) 3 a) 3 b) 1 c) 2 a) 3 b) 1 c) 2 a) 1 b) 1 c) 0 Tempelhof- Schöneberg Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Keine Angabe Treptow- Köpenick a) 8 b) 6 c) 2 a) 6 b) 6 c) 2 a) 2 b) 2 c) 0 a) 1 b) 1 c) 0 a) 3 b) 3 c) 0 Keine Angabe Frage 3: Aus welchen Gründen wurden Genehmigungen zur Sondernutzung von Straßen für fliegenden Straßenhandel hauptsächlich nicht erteilt? Antwort zu 3: Mehrere Bezirksämter von Berlin haben eigene Konzepte für ihren Bezirk oder Teilbereiche davon entwickelt, die die Abwägung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) generalisierend vorwegnehmen und verbindliche Festlegungen (sogenannte „Negativkataloge“ oder „Negativbereiche“) beschlossen, um eine einheitliche straßenrechtliche Praxis sicherzustellen. In diesen Bereichen können Sondernutzungen völlig ausgeschlossen oder aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. 4 Bezirk Hauptsächliche Ablehnungsgründe Charlottenburg -Wilmersdorf Negativbereiche Friedrichshain- Kreuzberg Ungeeignete Fahrzeuge, nicht geeignete Waren Lichtenberg Keine Angabe Marzahn- Hellersdorf Keine Angabe Mitte Negativkatalog und Sondernutzungskonzept „Handel“ Neukölln Keine Ablehnung erteilt Pankow Negativbereiche Reinickendorf Fliegender Handel mit einem Fahrrad Spandau Keine Angabe Steglitz- Zehlendorf Aus verkehrlichen Gründen Tempelhof- Schöneberg Negativbereiche oder unvollständige Antragstellungen Treptow- Köpenick Aus verkehrlichen Gründen oder Anträge für nicht verkehrstaugliche Fahrzeuge Frage 4: Welche Warenarten für den fliegenden Handel werden als geeignet angesehen? Antwort zu 4: Geeignet sind Warenarten, die nicht gemäß Negativ-Definition des § 56 der GewO verboten sind. Frage 5: Welche Arten von Verkaufsfahrzeugen werden für den fliegenden Handel als ungeeignet angesehen? Antwort zu 5: Zulassungspflichtige Verkaufsfahrzeuge müssen zugelassen und betriebsbereit sein. Frage 6: Wie viele Genehmigung zur Sondernutzung für Straßenhandel aus Bauchläden aus Verkaufsfahrzeugen wurden seit 2013 im Land Berlin a) beantragt, b) erteilt sowie c) nicht erteilt? (bitte auflisten nach Jahr, Bezirk) Antwort zu 6: Der Senat geht davon aus, dass in dieser Frage nur der „Straßenhandel aus dem Bauchladen“ abgefragt wird. 5 Die Zahlen zu den beantragten oder nicht erteilten Ausnahmegenehmigungen beziehen sich auf Sondernutzungserlaubnisse für Bauchladenhandel und fliegenden Straßenhandel (Verkauf aus Fahrzeugen). Im Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin werden diese Zahlen nicht gesondert statistisch erfasst. Die Rückmeldungen der Bezirke ergaben hinsichtlich des Straßenhandels aus Bauchläden folgendes Bild: Jahr / Anträge 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Bezirk Stand 19. Juli Charlottenburg -Wilmersdorf b) 3 b) 4 b) 5 b) 7 b) 5 b) 1 Friedrichshain- Kreuzberg a) 8 b) 6 c) 2 a) 6 b) 6 c) 0 a) .5 b) 5 c) 0 a) 5 b) 4 c) 1 a) 3 b) 3 c) 0 a) 1 b) 1 c) 0 Steglitz- Zehlendorf a) 1 b) 1 c) 0 a) 2 b) 1 c) 1 a) 1 b) 1 c) 0 a) 3 b) 1 c) k.A. a) 2 b) 1 c) k.A. Keine Angabe (k.A.) Frage 7: Aus welchen Gründen wurden Genehmigungen zur Sondernutzung für Straßenhandel aus Bauchläden hauptsächlich nicht erteilt? Antwort zu 7: Die Bezirksämter von Berlin teilten insoweit verkehrliche Gründe mit. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat ungeeignete Waren und nicht vorliegende gewerberechtliche Voraussetzungen als Gründe mitgeteilt. Frage 8: Welche Warenarten werden für den Bauchladenhandel als ungeeignet angesehen? Antwort zu 8: Ungeeignete Warenarten ergeben sich aus der (Negativ-) Definition gemäß § 56 GewO. Frage 9: Für welche Straßen haben die Bezirke zu welchem Zeitpunkt Negativstraßenbereiche festgelegt? 6 Antwort zu 9: Eine tabellarische Übersicht der Bezirksämter von Berlin zu gegenwärtig festgelegten Negativbereichen ist in der Anlage zusammengefasst. Berlin, den 31.07.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz 1 Schriftliche Anfrage Nr. 18/15660 vom 12. Juli 2018 über Gutes Gewerbe, schlechtes Gewerbe – Genehmigungen im Land Berlin seit 2013 Anlage zu Frage 9 Negativstraßenbereiche Bezirk Charlottenburg -Wilmersdorf Negativbereiche 2 3 4 5 6 Friedrichshain- Kreuzberg seit 2010 gültige Negativbereiche: a) Für mobilen Handel aus Fahrzeugen: Unmittelbar vor Schulen, Kindertagesstätten und Jugendfreizeiteinrichtungen, vor Geschäften mit gleichem Warenangebot sowie auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Bereichen, die in Landschaftsschutzgebieten liegen, ist der Handel nicht zulässig. - Folgende Straßen, Wege, Plätze und Bereich sind vom Handel ausgenommen: Fußgängerzone Friedrichstraße / Mehringplatz, Mehringdamm zwischen Platz der Luftbrücke und Yorck- /Gneisenaustraße, Jüterboger Straße, Frankfurter Allee, Karl-Marx- Allee, Landsberger Allee, Stralauer Allee, Mühlenstraße, Stralauer 7 Platz, Holzmarktstraße, Lichtenberger Straße, Petersburger Straße, Warschauer Straße sowie alle Stadtplätze. - Im näheren Bereich von historischen Gebäuden, gärtnerisch angelegten Flächen und von Brunnen, Denkmälern und Kunstwerken darf kein Handel ausgeübt werden. b) Für Bauchladenhandel: Nördlicher Gehweg der Frankfurter Allee von der Pettenkoferstraße bis Bezirksgrenze einschließlich der Stichstraße, die parallel zum S-Bahngrundstück die Straße Rigaer Straße und Frankfurter Allee verbindet Warschauer Brücke und Warschauer Straße bis hin zur Ecke Stralauer Allee auf Seite des U- und S-Bahnhofs Bergmannstraße wird zwischen Mehringdamm (einschließlich der des Gehweges vor den Häusern Mehringdamm 69 und 73) bis hin zur Schleiermacherstraße / Heimstraße zum Negativbereich. Eingeschlossen sind auch die Gehwege und verkehrsberuhigten Flächen rund um die Marheineke Markthalle und den Marheinekeplatz herum Simon-Dach-Straße (vollständig) Admiralbrücke einschließlich der Einmündungsbereiche Friedrichstraße zwischen Kreuzung Rudi-Dutschke-Straße / Kochstraße und Zimmerstraße Unmittelbar vor Schulen, Kindertagesstätten und Jugendfreizeiteinrichtungen, vor Geschäften mit gleichem Warenangebot sowie auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Bereichen, die in Landschaftsschutzgebieten liegen, ist der Handel nicht zulässig. - Im näheren Bereich von historischen Gebäuden, gärtnerisch angelegten Flächen und von Brunnen, Denkmälern und Kunstwerken darf kein Handel ausgeübt werden. Lichtenberg Keine Angabe Marzahn- Hellersdorf Keine Angabe 8 Mitte Festlegungen des Bezirksamtes Mitte zu Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes vom Juni 2015 (https://www.berlin.de/ba-mitte/politik-undverwaltung /aemter/strassen-undgruenflaechenamt /strassenverwaltung/strassen-undgruenflaechenamt -mitte-fachbereich-strassenverwaltungsondernutzungen -245328.php) C - Handel aus tragbaren Behältern (sog. Bauchladenhandel) (1) Bauchladenhandel soll generell möglich sein. Allerdings muss vermieden werden, dass das öffentliche Straßenland in Berlin-Mitte von derartigen Nutzungen überschwemmt wird, wie es bereits nach dem Mauerfall geschehen ist (bevor der Bauchladenhandel 1998 zur Sondernutzung erklärt wurde). Dies hätte negative Folgen sowohl für den Verkehr, für das Stadtbild als auch für das stehende Gewerbe. Daher ist er sowohl örtlich als auch vom Warenangebot her zu beschränken. (2) Erlaubnisse werden nur für den Handel mit Bratwürsten, Brezeln, Modeschmuck und Souvenierartikel mit Berlin-Bezug erteilt. (3) Abschnitt A Abs. 4 Buchstabe a bis d gilt entsprechend. (4) Das Abstellen des Bauchladens ist während des Verkaufs nicht zulässig. (5) Folgende Straßen, Wege und Plätze einschließlich angrenzender oder eingeschlossener Brücken sind vom Bauchladenhandel ausgenommen: Alle abgehenden Straßen von den im Negativkatalog enthaltenen Straßen und Plätze bis 50 Meter in die jeweilige Straße hinein (sofern diese nicht bereits Bestandteil des Negativkatalogs sind) Agnes - Zahn - Harnack - Straße, Alte Potsdamer Straße, Am Kupfergraben, Am Lustgarten, Am Zeughaus, Am Zwirngraben, An der Spandauer Brücke, Behrenstraße, Bellevuestraße, Berta - Benz - Straße, Bodestraße, Budapester Straße, Burgstraße, Clara - Jeschke - Straße, Cora - Berliner - Straße, Corneliusstraße, Dorotheenstraße, Drakestraße, Ebertstraße, Eichhornstraße, Ella - Trebe - Straße, Europaplatz, Friedrichstraße zwischen Am Weidendamm und Zimmerstraße, Friedrich - List - Ufer, Gabriele - Tergit - Straße, Gendarmenmarkt, Georgenstraße, Große Präsidenten Straße, Großer Stern, Hackescher Markt, Hannah - Arendt - Straße, Heinrich - von - Gagern - Straße, Herbert - von Karajan - Straße, Hinter dem Gießhaus, Hofjägerallee, Invalidenstraße von Clara - Jeschke - Straße bis Friedrich - List - Ufer, John - Foster - Dulles - Allee, Katharina - Paulus - Straße, Klingelhöferstraße, 9 Konrad - Adenauer - Allee, Leipziger Platz, Lichtensteinallee, Linkstraße, Marlene - Dietrich Platz, Monbijouplatz, Monbijoustraße, Museumsstraße, Neue Promenade, Oranienburger Straße, Otto - von Bismarck - Straße, Paul - Löbe - Allee, Pariser Platz, Platz des 18. März, Potsdamer Platz, Potsdamer Straße, Rahel - Hirsch - Straße, Rauchstraße (östlich Potsdamer Straße), sämtliche Straßen im Hansaviertel (Altonaer Straße von S-Bahn bis Großer Stern, Klopstockstraße, Händelallee, Joseph – Haydn – Straße, Bartningallee von S-Bahn bis Altonaer Straße Hanseatenweg), Rosenthaler Straße, Scharounstraße, Scheidemannstraße einschließlich der Auffahrtrampe vor dem Reichstag, Sigismundstraße, Spreeweg einschließlich Lutherbrücke, Schlossplatz, Straße des 17. Juni, Stresemannstraße, Stromstraße, Stülerstraße, Thomas - Dehler - Straße, Tiergartenstraße, Turmstraße, Unter den Linden, Washingtonplatz, Wilhelmstraße, Willy - Brandt - Straße, Yitzhak - Rabin - Straße, Zimmerstraße D - Sondernutzung durch Handel aus betriebsbereiten Verkaufsfahrzeugen auf der Fahrbahn (sogenannter fliegender Handel) (1) Die Sondernutzungserlaubnis für Straßenhandel aus betriebsbereiten Verkaufsfahrzeugen auf der Fahrbahn ist nur für den Handel mit leicht verderblichen Lebensmitteln wie Obst, Gemüse, Kartoffeln, Fleisch und Wurstwaren, Fisch, Milchprodukte, Eier und Backwaren sowie traditionsgemäß mit Eis zu erteilen. Die aufgeführten Waren dürfen – Eis ausgenommen – nicht als Imbiss angeboten werden, der zum sofortigen Verzehr auf der Straße bestimmt ist. Der Handel muss vom Sondernutzer selbst ausgeübt werden. (2) Die Angabe von Standorten bei der Antragstellung ist nicht erforderlich. Unerwünschte Standorte können vom Straßen- und Grünflächenamt bei der Erlaubniserteilung ausgenommen werden. Es ist unzulässig, Verkaufsfahrzeuge am Fahrbahnrand aufzustellen, wenn daneben Radwege ohne Schutzstreifen von mindestens 1 m Breite oder gärtnerisch gepflegte Grünstreifen verlaufen oder die Gehwegbreite geringer als 2 m ist. Im Bereich von Baustellen und auf Umleitungsstrecken ist die Aufstellung von Verkaufsfahrzeugen ebenfalls unzulässig. (3) Jeder Standort darf täglich nur einmal für die Dauer von längstens zwei Stunden einschließlich Auf- und Abbau eingenommen werden. Ein neuer Standort muss mindestens 500 m vom bisherigen Standort entfernt liegen. (4) Folgende Straßen, Wege und Plätze einschließlich 10 angrenzender oder eingeschlossener Brücken sind vom fliegenden Handel ausgenommen: Alle abgehenden Straßen von den im Negativkatalog enthaltenen Straßen und Plätze bis 50 Meter in die jeweilige Straße hinein (sofern diese nicht bereits Bestandteil des Negativkatalogs sind) Adele-Schreiber-Krieger-Straße, Alexanderplatz, Alexanderufer (von Kapelle-Ufer bis SBahn-Viadukt), Alte Potsdamer Straße, Altonaer Straße, Am Festungsgraben, Am Krögel, Am Kupfergraben, Am Lustgarten, Am Nußbaum, Am Weidendamm, Am Zeughaus, An der Spandauer Brücke (von S-Bahn-Viadukt bis Spandauer Straße), Anna-Louisa-Karsch- Straße, Auguste-Hauschner-Straße, Bartningallee von S-Bahn bis Altonaer Straße, Bauhofstraße, Bebelplatz, Behrenstraße, Bellevuestraße, Ben-Gurion-Straße, Bethlehemkirchplatz, Bodestraße, Breite Straße, Brüderstraße, Budapester Straße im Bereich des Aquariums und des Zooeingangs, Bunsenstraße, Burgstraße, Charlottenstraße, Cora- Berliner-Straße, Dircksenstraße (von Karl-Liebknecht-Straße bis Grunerstraße), Dorothea-Schlegel-Platz, Dorotheenstraße, Ebertstraße, Eichhornstraße, Eiergasse, Entlastungsstraße, Erna- Berner-Straße, Französische Straße, Friedrich-Ebert-Platz, Friedrichsgracht, Friedrichstraße, Garnisonkirchplatz, Gendarmenmarkt, Georgenstraße, Gertraudenstraße, Gertrud- Kolmar-Straße, Geschwister-Scholl-Straße, Glinkastraße, Gontardstraße, Großer Stern, Grunerstraße, Gustav-Böß-Straße, Händelallee, Hannah- Arendt-Straße, Hansaplatz, Hanseatenweg, Hans-von-Bülow-Straße, Hedwigskirchgasse, Hegelplatz, Heidereutergasse, Heinrich-von-Gagern-Straße, Henriette-Hertz- Platz, Herbert-von-Karajan-Straße, Hinter dem Gießhaus, Hinter dem Zeughaus, Hinter der Katholischen Kirche, Hofjägerallee, In den Ministergärten, Jägerstraße, Jerusalemer Straße, John-Foster- Dulles-Allee, Joseph-Haydn-Straße, Jüdenstraße, Kapelle-Ufer, Karl-Liebknecht-Straße (bis S-Bahn-Viadukt), Karl-Marx- Allee, Kleine Jägerstraße, Kleine Kurstraße, Klopstockstraße, Klosterstraße, Konrad-Adenauer-Straße, Krausenstraße, Kreuzstraße, Kronenstraße, Kurstraße, Leipziger Platz, Leipziger Straße (von Leipziger Platz bis Friedrichstraße), Linkstraße, Littenstraße, Luisenstraße (zwischen Spree und S-Bahn), Lustgarten, Margarethe-Steffin-Straße, Markgrafenstraße, Marlene- Dietrich-Platz, Mauerstraße, Mittelstraße, Mohrenstraße, Mühlendamm, Museumstraße, Neue Jüdenstraße, Neumannsgasse, Neustädtische Kirchstraße, Niederkirchner Straße, Niederlagstraße, Niederwallstraße, Nikolaikirchplatz, Oberwallstraße, Oberwasserstraße, Otto-von-Bismarck- Allee, Pariser Platz, Parochialstraße, Paul-Löbe-Allee, Petriplatz, Planckstraße, Platz der Märzrevolution, Platz des 18. März, Poststraße, Potsdamer Platz, Potsdamer Straße, Probststraße, Reichpietschufer (östlich Potsdamer Straße), Reichstagsufer, Rochstraße, Rolandufer, Rosa-Luxemburg-Straße (zwischen S-Bahn-Viadukt und Karl-Liebknecht-Straße), Rosenstraße, Rosmarinstraße, Schadowstraße, Scharounstraße, 11 Scharrenstraße, Scheidemannstraße einschließlich der Auffahrtrampe vor dem Reichstag, Schicklerstraße, Schiffbauerdamm, Schlossplatz, Sigismundstraße, Spandauer Straße, Sperlingsgasse, Spittelmarkt, Spreeweg einschließlich Lutherbrücke, Straße des 17. Juni, Stresemannstraße, Stromstraße, Taubenstraße, Tiergartenstraße, Turmstraße, Universitätsstraße, Unter den Linden, Unterbaumstraße, Unterwasserstraße, Voltairestraße, Voßstraße, Waisenstraße, Werderscher Markt, Werderstraße, Wilhelmstraße, Willy-Brandt-Straße, Yitzhak-Rabin- Straße, Zimmerstraße (von Wilhelm- bis Friedrichstraße). Neukölln Die sog. "Negativbereiche" werden regelmäßig in Abstimmung mit dem FB Stadtentwicklung (Stapl) und dem SGA seit ca. 2012 evaluiert und angepasst. Aktuell befinden sich die folgenden Örtlichkeiten / Straßen im Negativbereich: a) Der innerstädtische nördliche Bereich innerhalb des S-Bahn- Rings in Neukölln b) Alle Plätze und Straßen auf denen Wochenmärkte stattfinden, auch außerhalb des unter Punkt 1 benannten Bereiches: Maybachufer, Karl-Marx-Platz, Britz-Süd/Gutschmidtstr., Parchimer Allee, Prierosser Str., Rotraut-Richter- Platz /Wutzkyallee, Hermannplatz, Herrfurthplatz, Kranoldplatz und Lipschitzallee/Bat-Yam-Platz c) In historischen, denkmalgeschützten Bereichen: Alt-Rudow, Alt- Buckow, Alt-Rixdorf (Richardplatz) und Alt-Bitz Pankow Die BVV Pankow hat mit Drs. V-0346/03 vom 19.02.2003 für den Fusionsbezirk Pankow die Beschränkung von Sondernutzung auf Straßenland beschlossen. Reinickendorf Vom Handel ausgenommen sind: • Fußgängerzone Alt-Tegel, Fußgängerzone Gorkistraße, Am Schäfersee, Kurt-Schumacher-Platz und Wilhelmsruher Damm zwischen den Brückenhäusern und ostwärts davon bis zur Treuenbrietzener Straße/Dannenwalder Weg (Zeitpunkt der Festlegungen ist hier nicht bekannt). Spandau Folgende Straßen, Wege, Plätze und Bereiche sind vom Handel ausgenommen: Am Wall, Augusta-Ufer, Altstädter Ring 1 (Platz um die Ellipse), Am Juliusturm zwischen Falkenseer Platz und Zitadellenweg (in Höhe Am Juliusturm 46 bzw. 41/49), Behnitz, Breite Straße, Carl-Schurz-Straße, Charlottenstraße, Fischer-Straße , Havelstraße, Heerstraße, Hertefeldstraße, Hoher Steinweg, Imchenplatz, Imchenallee, Jüdenstraße, Kammerstraße, Kirchgasse, Klosterstraße zwischen Seegefelder Straße und Brunsbütteler Damm, Kolk, Lindenufer, Markt, Marktstraße, Mauerstraße, Möllentordamm, Mönchstraße, Moritzstraße auf dem Abschnitt Altstädter Ring/Carl- Schurz-Str., Münsingerplatz, Neuendorfer Straße zwischen Neue Brücke, Oranienburger Tor und Bismarckstraße, Oranienburger Tor, Rathausvorplatz, Reformationsplatz, Ritterstraße, Stabholzgarten, Uferpromenade, Verlängerte Uferpromenade, Viktoria-Ufer, Wasserstraße, auf dem Bahnhofs-Vorplatz zwischen Fernbahnhof und Seegefelder Straße, Zitadellenbrücke und Zitadellenweg zwischen Am Juliusturm 58/60 und Am Juliusturm 46. 12 Straßen, Wege, Plätze und Bereiche, die in Landschaftsschutzgebieten liegen (gekennzeichnet durch ein weißes auf der Spitze stehendes gleichschenkliges Dreieckschild mit grüner Umrandung und Eulen-Darstellung und Schriftzug "Landschaftsschutzgebiet"), sind ebenfalls ausgenommen. Steglitz- Zehlendorf Für den Verkauf von Bratwürsten mittels eines tragbaren Bratwurstgrills gelten folgende Auflagen bezüglich der Lebensmittelhygiene: Die zum Verkauf angebotenen Lebensmittel sind vor nachteiliger Beeinflussung zu schützen. Da der Bratwurstgrill auf hohe Mobilität ausgerichtet ist, müssen bei der Standortwahl die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Es ist daher untersagt, den Handel an einem Standort ohne festen Untergrund (Staubentwicklung), mit verstärktem Schädlingsbefall (Tauben und dgl.), in der Nähe von Abfalleinrichtungen (Geruch, Ungeziefer) sowie an vielbefahrenen Straßenkreuzungen (Abgase, Staub) zu betreiben. Der Bratwurstgrill muss eine Abdeckung (z.B. Schirm) zum Schutz gegen Niederschläge, Vogelkot und dgl. aufweisen. Es sind in der Nähe des jeweiligen Standortes Handwaschmöglichkeiten und Toiletteneinrichtungen nachzuweisen. Selbst der Einsatz von Gerätschaften (Grillzange und dgl.) rechtfertigt nicht eine geringere Waschhäufigkeit. Die angebotenen Lebensmittel müssen mittels sog. Spuckschutzes nach allen Seiten (auch seitlich) gegen nachteilige Beeinflussung durch Kunden (Anhusten, Anniesen) abgeschirmt werden. Es ist eine ausreichende Kühlmöglichkeit für vorrätig gehaltene Ware nachzuweisen. Es sind hygienische Lagermöglichkeiten für das Vorrätig halten von Brotwaren und Senf etc. nachzuweisen. Der Grill und sämtliche benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind regelmäßig nach Verkaufsschluss gründlich zu reinigen, ggf. zu desinfizieren. Tempelhof- Schöneberg Negativkatalog für den Handel aus tragbaren Behältern (Bauchladenhandel) An folgenden Standorten ist ein Handel unzulässig: • Wittenbergplatz • Tauentzienstr. • Passauer Str. – ab Tauentzienstr. etwa 75 m bis zur Aufweitung der Passauer Str. (Parkbuchten) • Walther-Schreiber-Platz • Bundesallee zwischen Walther-Schreiber-Platz und Lefevrestr. • Rheinstr. zwischen Walther-Schreiber-Platz und Peschkestr. • Innsbrucker Platz • Nollendorfplatz • nicht auf besonders hergestellten Pflasterflächen (z.B. Wappenmosaik) • ausgewiesene Fußgängerzonen • 200 Meter im Umkreis von städt. Wochenmärkten • 10 Meter im Umkreis von Bahn-Eingängen und Bushaltestellen • unmittelbar vor Anliegergrundstücken, wenn dadurch die Sicht auf das Grundstück oder vom Grundstück aus erheblich verdeckt wird • unmittelbar vor Schulen, Kindertagesstätten und Jugendfreizeiteinrichtungen 13 • im näheren Umkreis von historischen Gebäuden, gärtnerisch angelegten Flächen und von Brunnen, Denkmählern und Kunstwerken • im näheren Umkreis von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen • Straßen mit einer Gehwegbreite von weniger als 2 Meter • unmittelbar im Bereich von Baustellen Der Straßenbaulastträger behält sich vor, die vorgenannten Auflagen und Bedingungen jederzeit, auch während eines genehmigten Nutzungszeitraumes, zu ändern. Nebenbestimmungen/Auflagen für den Handel aus Verkaufsfahrzeugen auf der Fahrbahn 1. Der Verkauf darf nicht auf Gehwegen erfolgen, sondern darf nur vom Fahrbahnrand her zum Gehweg hin stattfinden (nur nach Maßgabe freier Parkflächen unter Beachtung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung). 2. Das Verkaufsfahrzeug darf nicht aufgestellt werden, wenn neben dem Fahrbahnrand Radwege oder gärtnerisch angelegte Grünstreifen verlaufen oder die Gehwegbreite geringer als 2 m ist. Im Bereich von Baustellen und auf Umleitungsstrecken ist die Aufstellung ebenfalls nicht zulässig. 3. Standorte, die an Sondernutzer mit festem Standort vergeben sind, muss der Händler sofort räumen, sobald der berechtigte Sondernutzer die ihm erlaubte Sondernutzung ausüben will. 4. Jeder Standort darf täglich nur einmal für die Dauer von längstens zwei Stunden einschließlich Auf- und Abbau eingenommen werden. Ein neuer Standort muss mindestens 500 m vom bisherigen Standort entfernt liegen. 5. Unmittelbar vor Schulen und Kindertagesstätten sowie vor Geschäften mit gleichem Warenangebot ist der Handel nicht zulässig. 6. Folgende Straßen, Wege, Plätze und Bereiche sind vom Handel ausgenommen: Bereich Schöneberg: 200 m im Umkreis von städtischen Wochenmärkten; innerhalb verkehrsberuhigter Straßen (Z325 und 326 StVO): Fritz-Elsas- Straße (Kufsteiner Str. bis Erfurter Str.); Erfurter Str. (Fritz-Elsas-Str. bis Heylstr.); Ceciliengärten (Trägerstr. bis Semperstr. einschließlich der Straßenverbindungen zur Rubensstr. bzw. Sponholzstr.) und Illstr.; der gesamte Bereich des Viktoria-Luise-Platzes: 14 einschließlich Motzstr. bis Geisbergstr., Winterfeldtstr. bis Martin- Luther-Str., Münchener Str. bis Luitpoldstr., Motzstr. und Regensburger Str. (jeweils bis zur Ansbacher Str.) und Welserstr. bis Geisbergstr.; Tauentzienstr. (zwischen Nürnberger Str. und Wittenbergplatz), Wittenbergplatz, Kleiststr., Nollendorfplatz, Wormser-Str. (platzartiger Bereich); Dennewitzplatz, Steinmetzstr. (zwischen Bülowstr. und Goebenstr.) und Nollendorf-/Schwerinstr. (zwischen Maaßenstr. und Frobenstr.); Zietenstr. (zwischen Bülowstr. und Winterfeldtstr.); Winterfeldtplatz einschließlich Hohenstaufenstr./Pallasstr. (zwischen Gleditschstr. und Habsburgerstr.); Barbarossaplatz, Frankenstr.(von Eisenacher Str. in Richtung Kyffhäuserstr.- im Bereich der Volkshochschule); Elßholzstr. (im Bereich Heinrich-von-Kleist-Park) und Grunewaldstr. (zwischen Elßholzstr. und Potsdamer Str.); Straßenauszug Potsdamer Str., Hauptstr., Rheinstr., Bautzener Platz (zwischen Bautzener Str. und Hochkirchstr.); Bayerischer Platz, Apostel- Paulus-Str. (zwischen Salzburger Str. und Münchener Str.) und der Bereich um die Apostel- Paulus-Kirche; Kaiser-Wilhelm-Platz, Gustav-Müller-Platz (zwischen Leberstr. und Naumannstr.) und Leuthener Platz; Innsbrucker Str. (zwischen Freiherr-vom-Stein-Str. und Fritz-Elsas-Str. "Carl-Zuckmayer-Brücke") und Innsbrucker Platz; Varziner Platz, Sieglindestr., Isoldestr. und Brünnhildestr.; Cosimaplatz, Perelsplatz und Adam-Kuckhoff-Platz und Bereich zwischen Wilhelmshöher Str./ Südwestkorso/ Laubacher Str. "Erikabrunnen"; Friedrich-Wilhelm-Platz, Kreuzung Wiesbadener Str./Stubenrauchstr. und Renee-Sintenis-Platz; Breslauer Platz, Retzdorffpromenade (zwischen Rheingaustr. und Lefevrestr.), Peschkestr.; Walther-Schreiber-Platz (zwischen Bornstr., Lefevrestr./Peschkestr.); Dürerplatz (zwischen Rembrandtstr. und Cranachstr./Begasstr.); Grazer Platz (zwischen Rubensstr. und Riemen-schneiderweg);Alboinplatz, Straßenzug Schmiljanstr./Saarstr; im Kreuzungsbereich Hauptstr./Potsdamer/Grunewaldstr./Langenscheidtstr./Willmanndam m/Großgörschenstr. Bereich Tempelhof: Platz der Luftbrücke, Dorfaue Alt-Tempelhof, Tempelhofer Damm, Columbiadamm zwischen Platz der Luftbrücke und Friesenstr. sowie zwischen Golßener Str. und Lilienthalstr., Boelckestr., Manfred-von-Richthofen-Str., Schöneberger Str., Germaniastr., Oberlandstr., Attilastr., Friedrich-Karl-Str., Manteuffelstr., Alarichstr., Gottlieb-Dunkel-Str., Ordensmeisterstr., Teilestr. und Tempelhofer Weg bis zur Bezirksgrenze. Ortsteil Mariendorf: Dorfaue Alt-Mariendorf, Reißeckstr., Friedenstr., Am Heidefriedhof, Forddamm zwischen Alt-Mariendorf und Friedenstr., Mariendorfer Damm, Rixdorfer Str., Britzer Str., Lankwitzer Str., Ullsteinstr., 15 Rathausstr., Ringstr., Eisenacher Str., Kurfürstenstr., Körtingstr., Großbeerenstr., Daimlerstr., Tauernallee und Säntisstr. Ortsteil Marienfelde: Dorfaue Alt-Marienfelde, Marienfelder Allee, Nahmitzer Damm, Buckower Chaussee, Weskammstr., Waldsassener Str., Hildburghauser bis zur Bezirksgrenze, Zehrensdorfer Str. und Motzener Str. Ortsteil Lichtenrade: Dorfaue Alt-Lichtenrade, Lichtenrader Damm, Kirchhainer Damm, Bahnhofstr., Barnetstr., Groß-Ziethener Str., Schichauweg, Steinstr. und Im Domstift Treptow- Köpenick Folgende Straßen, Wege, Plätze und Bereiche sind vom Handel ausgenommen: Bereich Treptow: Adlergestell - einschließlich Bahnhofsvorplatz S-Bahnhof Adlershof, Am Falkenberg, Am Treptower Park, Baumschulenstraße - einschließlich Verlängerung, Brückenstraße, Bruno-Bürgel-Weg - Spreeufer, Bulgarische Straße, Buntzelstraße, Dorfplatz, Dörpfeldstraße, Eichenstr. - im Bereich ARENA, Friedlander Straße, Gartenstadtweg, Genossenschaftsstraße - Köllnische Heide, Grottewitzstraße, Michael-Brückner- Straße - einschließlich Bahnhofsvorplatz (Cajamarcaplatz) des Bahnhofs Schöneweide, Grünauer Straße - Berlin-Altglienicke, Güldenhofer Ufer, Hartriegelstraße - Köllnische Heide, Johanna-Tesch-Straße - Waldrand, Karl-Kunger-Straße - ab Lohmühlenstraße bis Plesser Straße einschließlich Kiefholzstraße, Kiefholzstraße - einschl. Krematorium, Kirchsteig, Königsheideweg, Köpenicker Landstraße - einschließlich Bahnhofsvorplatz S-Bahnhof Plänterwald, Köpenicker Straße, Neue Krugallee, Oberspreestraße - Köllnische Heide, Plänterwald - mit Begrenzung Bulgarische Straße, Puschkinallee, Rixdorfer Straße, Rodelbergweg - Britzer Zweigkanal, Schnellerstraße - zwischen Brückenstraße und Hasselwerderstraße, Schönefelder Chaussee, Schlesischer Busch, Silbergrasweg, Späthstraße, Spreestraße, Sterndamm, Südostallee, Treptower Park - mit der Begrenzung Bahndamm und einschließlich Bahnhofsvorplatz S-Bahnhof Treptower Park, Waltersdorfer Straße, Bereich Köpenick: Gebiet der gesamten Altstadtinsel (umgrenzt durch die Gewässer von Müggelspree, Dahme und Frauentog und Katzengraben) sowie die nachfolgend genannten Straßen, die ebenfalls zur Altstadt 16 Köpenick gehören: Kietz, Gartenstraße (bis Funkwerk), Spitzerstraße, Im historischen Sanierungsgebiet Friedrichshagen: die Bölschestraße, Scharnweberstraße, Aßmannstraße, Am Goldmannpark und Müggelseedamm, begrenzt im Norden durch den Fürstenwalder Damm, im Süden durch die Spree bzw. den Müggelseedamm und im Osten bzw. Westen -jeweils unter Ausklammerung der Neubaugebiete - bis zur Bruno-Wille-Straße bzw. Ahornstraße, Bahnhofstraße und Vorplätze des Bahnhofes Köpenick, Am Bahndamm, von Bahnhofstraße bis Hämmerlingstraße, Hämmerlingstraße, zwischen Seelenbinderstraße und Am Bahndamm, An der Wuhlheide, zwischen Spindlersfelder Straße und Pyramidenbrücke, Lindenstraße, zwischen Bahnhofstraße und Pyramidenbrücke, Pyramidenbrücke, Rudolf-Rühl-Allee, Höhe S-Bahnhof Wuhlheide, jeweils auf beiden Straßenseiten. Des weiteren darf auf Marktplätzen, die nicht in die vorgenannten Bereiche und Straßen fallen, an allen marktfreien Tagen und an Markttagen im Umkreis von 200 m der o. a. Straßenhandel nicht ausgeübt werden. Im Umkreis von 100 m im Bereich von Einkaufszentren darf der o.g. Straßenhandel nicht ausgeübt werden.