Drucksache 18 / 15 680 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 18. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juli 2018) zum Thema: Behördlicher Rechtsschutz bei der Berliner Feuerwehr und Antwort vom 02. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 5 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15680 vom 18. Juli 2018 über Behördlicher Rechtsschutz bei der Berliner Feuerwehr ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch waren in den Jahren 2013 bis 2018 (Stand 30.6.) die Gesamtausgaben für den behördlichen Rechtsschutz bei der Berliner Feuerwehr (erbitte nach Jahren gesonderte Darstellung)? Zu 1.: Insgesamt belaufen sich die Ausgaben von 2013 bis 30.06.2018 auf 1.178,58 €. Jahr Betrag in Euro 2013 - 2016 0,00 2017 1.178,58 bis 30.06.2018 0,00 2. Wie hoch waren jeweils die Ausgaben für den aktiven und den passiven Rechtsschutz (erbitte nach Jahren sowie nach aktiv und passiv gesonderte Darstellung)? Zu 2.: Bei den Ausgaben handelt es sich um die Gewährung von Darlehen für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Die Darlehen mussten nicht zurückgezahlt werden, da die Strafverfahren eingestellt wurden. In beiden Fällen handelt es sich somit um die Gewährung passiven Rechtsschutzes. 3. Wo sind in welcher Höhe Kosten für den behördlichen Rechtsschutz bei der Berliner Feuerwehr im Haushaltsplan 2018/2019 etatisiert? Zu 3.: Kosten für den behördlichen Rechtsschutz sind neben anderen Fürsorgeleistungen für alle Dienstkräfte im Kapitel: 0561 Titel: 44379 („Sonstige Führsorgeleistungen für Seite 2 von 5 Dienstkräfte“) angesiedelt. Der Ansatz für 2018/2019 beträgt pro Jahr 1.210.000,00 Euro. 4. Wie viele Anträge auf behördlichen Rechtsschutz wurden von 2013 bis Juni 2018 gestellt (erbitte nach Jahren gesonderte Darstellung)? Zu 4.: Von 2013 bis Juni 2018 wurden zwei Anträge auf behördlichen Rechtsschutz gestellt. Beide Anträge wurden im Jahr 2017 gestellt. 5. Welche Verfahrensgegenstände hatten die unter Frage 4.) gestellten Anträge zum Inhalt (erbitte nach Jahren sowie nach aktiv und passiv gesonderte Darstellung)? Zu 5.: Antrag 1: Im Anschluss an einen Einsatz wurde gegen einen Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung im Amt durch die Staatsanwaltschaft Berlin eingeleitet. Das Verfahren wurde eingestellt. Antrag 2: Im Anschluss an einen Einsatz wurde gegen einen Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung durch die Staatsanwaltschaft Berlin eingeleitet. Das Verfahren wurde ebenfalls eingestellt. 6. Wie viele der unter Frage 4.) genannten Anträge wurden angenommen und wie viele wurden abgelehnt (erbitte nach Jahren gesonderte Darstellung unter Hinweis auf den Verfahrensgegenstand )? Zu 6.: Die unter Frage 4. genannten Anträge wurden positiv beschieden. 7. Wie viele Verfahren, für die behördlicher Rechtsschutz gewährt wurde, konnten in den o.g. Kalenderjahren abgeschlossen werden (erbitte nach Jahren gesonderte Darstellung)? Zu 7.: Die unter Frage 4. genannten Rechtsschutzverfahren wurden im Jahr der Antragstellung (2017) abgeschlossen. 8. In wie vielen Fällen seit 2013 wurde bei Straftaten zum Nachteil von Rettungskräften der Berliner Feuerwehr (im Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung) seitens der Feuerwehr Berlin von Amts wegen Strafanzeige und/ oder Strafantrag gestellt (Aufstellung nach Kalenderjahren und Deliktsgruppen erbeten)? Zu 8.: Eine behördenweite zentrale Erfassung gestellter Strafanzeigen bzw. Strafanträge erfolgt nicht. 9. In wie vielen Fällen seit 2013 wurde seitens der Feuerwehr Berlin bei Straftaten zum Nachteil von Rettungskräften der Berliner Feuerwehr (im Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung) gegen die Tatverdächtigen zivilrechtlich vorgegangen (Kostenerstattung der Leistungen der Dienstunfallfürsorge , Verdienstausfall und ähnliches) (Aufstellung nach Kalenderjahren, Höhe der erwirkten Titulierungen und tatsächlicher Höhe der Ansprüche erbeten)? Zu 9.: Insgesamt liegen 79 Fälle vor, in denen Einsatzkräfte in Ausübung ihres Dienstes Geschädigte einer Straftat wurden. In 40 Fällen wurde zivilrechtlich gegen die Schädiger vorgegangen und der gemäß § 79 Landesbeamtengesetz bzw. § 6 Entgeltfort- Seite 3 von 5 zahlungsgesetz auf die Berliner Feuerwehr übergegangene Schadensersatzanspruch bei den Verursachern geltend gemacht. In den übrigen Fällen erfolgte aus verschiedenen Gründen keine Durchsetzung des Schadensersatzanspruches gegen die Schädiger. Eine detaillierte Übersicht kann der folgenden Tabelle entnommen werden: 10. In welcher Höhe sind seit 2013 zivilrechtliche Titel gegen Beschuldigte wegen Angriffen auf Einsatzkräfte der Berliner Feuerwehr erwirkt worden, die den Ersatz von Kosten der Unfallfürsorge oder sonstige damit in Verbindung stehende Kosten zum Inhalt hatten (erbitte nach Jahren gesonderte Darstellung)? Zu 10.: Seit 2013 sind drei Titulierungen in Höhe von 3.002,84 € erwirkt worden. Darin enthalten sind 395,80 € Ersatzkosten für geleistete Zahlungen der Dienstunfallfürsorge. Die Titulierungen stammen alle aus dem Jahr 2013, so dass hier keine nach Jahren gesonderte Darstellung erfolgt. Da noch nicht alle Vorgänge aus den Folgejahren abgeschlossen werden konnten, ist derzeit nicht absehbar, ob und in welcher Anzahl weitere Titel erwirkt werden. 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Fälle insgesamt 11 13 10 23 14 8 Ansprüche insgesamt (in Euro) 64.247,95 3.007,60 844,89 4.910,88 1.029,32 x Niederschlagung 1 § 827 BGB 1 5 4 2 2 keine Geltendmachung möglich* 2 2 2 keine Kosten entstanden 3 3 1 7 1 3 abgeschlossen 1 2 1 1 noch in Bearbeitung 3 1 2 14 10 5 Anspruchshöhe (in Euro) 63.911,60 1.081,64 844,89 4.910,88 1.029,32 x Titulierungshöhe (in Euro) 3.002,84 * z.B. Schädiger nicht ermittelbar, ohne festen Wohnsitz, unbekannt verzogen, etc. x liegt noch nicht vor Seite 4 von 5 11. In welcher Höhe sind dem Haushalt der Berliner Feuerwehr oder einem übergeordneten Haushalt seit 2013 auf Grundlage solcher Titulierungen Einnahmen zugegangen und wenn welchem (erbitte nach Jahren gesonderte Darstellung)? Zu 11.: Seit 2013 sind weder dem Haushalt der Berliner Feuerwehr, noch einem übergeordneten Haushalt Einnahmen aus den erwirkten Titeln zugeflossen. 12. Ist die Senatsverwaltung der Auffassung, dass die Tätigkeit der Rettungskräfte der Berliner Feuerwehr ähnlich gefahrgeneigt ist wie die Tätigkeit der Polizei- und Justizvollzugsbeamtinnen und Polizei- und Justizvollzugsbeamten (Wenn nein, warum nicht)? Zu 12.: Rettungskräfte unterliegen, ebenso wie Vollzugskräfte von Polizei und Justiz, einem Haftungsrisiko. Die Ursachen dafür sind aber eng mit den Tätigkeiten zur jeweiligen Aufgabenwahrnehmung verknüpft und deshalb nicht direkt vergleichbar. Rettungskräfte üben zum Beispiel keinen unmittelbaren Zwang gegen Personen aus und sind nicht den damit einhergehenden Risiken ausgesetzt. Im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten kann es aber, wie die Erfahrung zeigt, zu erheblichen Schadensersatzforderungen kommen, in deren Folge die Rettungskräfte zivil- oder strafrechtlichen Verfahren ausgesetzt sein können. 13. Wenn ja, hegt der Senat die Absicht, die Ausführungsvorschriften über Rechtsschutzmaßnahmen in Zivil- und Strafsachen für Bedienstete des Landes Berlin (AV Rechtsschutz) vom 18.05.2016 entsprechend zu ändern? Zu 13.: Unter dem Gesichtspunkt, dass die Tätigkeit der Rettungskräfte der Berliner Feuerwehr als ähnlich gefahrgeneigt zu bewerten ist wie die Tätigkeit der Polizeivollzugsund Justizvollzugsbeamtinnen bzw. Polizeivollzugs- und Justizvollzugsbeamten, wird eine entsprechende Anpassung der AV Rechtsschutz durch die zuständige Senatsverwaltung geprüft werden. Eine gegebenenfalls vorzunehmende Anpassung würde sodann mit der nächsten Änderung der AV Rechtsschutz umgesetzt werden. 14. Wie weit sind die Prüfungen des Senats zur Erfüllungsübernahme von titulierten Schmerzensgeldansprüchen durch den Dienstherrn und welcher Kreis von Beschäftigten soll davon profitieren ? Zu 14.: Der Senat hat mit Beschluss vom 29.05.2018 von dem durch die Senatsverwaltung für Finanzen vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Einsatzversorgung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz Berlin – EinsatzVVerbG Berlin) Kenntnis genommen. Der Rat der Bürgermeister wurde am 21.06.2018 und 19.07.2018 unter zwischenzeitlicher Überweisung an den dortigen Ausschuss für Finanzen, Personal und Wirtschaft beteiligt. Die zweite Senatsbefassung wird nun in Kürze erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Aufnahme einer Regelung in das Landesbeamtengesetz (§ 74a) zur Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen vor. Er soll Fälle betreffen, in denen Beamtinnen oder Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Be- Seite 5 von 5 amter erleiden, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten haben. Der Dienstherr soll dann auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen können, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung soll ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gleichstehen, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist. 15. Inwiefern ist beabsichtigt, den AV Rechtsschutz über den 17.05.2021 hinaus Geltung zu verschaffen ? Zu 15.: Rechtzeitig vor dem Außerkrafttreten der AV Rechtsschutz am 17. Mai 2021 wird deren Neuerlass geprüft. Berlin, den 02. August 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport