Drucksache 18 / 15 695 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) vom 20. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juli 2018) zum Thema: Grundrechte und Verfassungsschutz – Intimsphäre und Antwort vom 01. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 695 vom 20. Juli 2018 über Grundrechte und Verfassungsschutz - Intimsphäre ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Hatte die Berliner Verfassungsschutzbehörde vor Inkrafttreten des Berliner Datenschutz- Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU (angesichts der Nichtanwendung von § 6a BlnDSG (alte Fassung) gemäß § 38 VSG Bln (alte Fassung)) mit Blick auf § 11 Abs. 3 VSG Bln das Recht, Informationen aus der Intimsphäre, beispielsweise über Glaube, Gesundheit, Sexualleben oder die Gefühle für eine andere Person, zu erheben, in Akten zu speichern, zu nutzen und/oder zu übermitteln? Hat sie es nach Inkrafttreten des Berliner Datenschutz-Anpassungs- und - Umsetzungsgesetzes EU? 2. Erhob bzw. erhebt sie Informationen aus der Intimsphäre oder kann sie das ausschließen? Welche Kategorien dieser Informationen (wie beispielsweise Glaube, Gesundheit, Sexualleben oder die Gefühle für eine andere Person) wurden/werden erhoben bzw. können davon ausgeschlossen werden? 3. Speicherte bzw. speichert sie Informationen aus der Intimsphäre in Akten oder kann sie das ausschließen? Für welche Zwecke würde sie diese Informationen in Akten speichern? 4. Nutzte bzw. nutzt sie Informationen aus der Intimsphäre oder ist das ausgeschlossen? Für welche Zwecke würde sie diese Informationen nutzen? 5. Übermittelte bzw. übermittelt sie Informationen aus der Intimsphäre oder ist das ausgeschlossen? Für welche Zwecke würde sie diese Informationen übermitteln? Zu 1. - 5.: Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach § 6a des Berliner Datenschutzgesetzes alter Fassung bzw. Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 31 Nr. 14 des Berliner Datenschutzgesetzes neuer Fassung sind nicht deckungsgleich mit Informationen aus der Intimsphäre. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere solcher über politische Meinungen, ist für die Verfassungsschutzbehörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse geradezu aufgabentypisch. Die Rechtslage hat sich insoweit mit dem Inkrafttreten des Berliner Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU nicht geändert. Bei allen in den Fragen 2 bis 5 genannten Arten der Datenverarbeitung ist der aus den Grundrechten folgende Schutz des Kernbereichs Seite 2 von 2 privater Lebensgestaltung zu beachten. Dies bedeutet, dass Daten aus diesem Kernbereich nicht erhoben werden dürfen bzw., falls sich bei einzelnen Datenerhebungsmaßnahmen ein Schutz auf der Erhebungsebene nicht zuverlässig umsetzen lässt, nicht gespeichert, genutzt oder übermittelt werden dürfen. Die Berliner Verfassungsschutzbehörde verfährt nach diesen Maßgaben. Berlin, den 01. August 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport