Drucksache 18 / 15 697 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) vom 20. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juli 2018) zum Thema: Grundrechte und Verfassungsschutz – Löschung und Vernichtung und Antwort vom 01. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 697 vom 20. Juli 2018 über Grundrechte und Verfassungsschutz – Löschung und Vernichtung ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Datenerhebungsmaßnahmen, die in verhältnismäßiger Ausübung der in der Anfrage genannten gesetzlichen Befugnisse und unter Beachtung der jeweiligen materiellen und formellen Voraussetzungen durchgeführt werden, verletzen keine Grundrechte. Vorbemerkung: Eine Negativauskunft nach § 31 VSG Bln lautet: „Ich kann Ihnen mitteilen, dass der Berliner Verfassungsschutz weder in Akten noch in Dateien suchfähig personenbezogene Daten zu Ihnen gespeichert hat.“ 1. In welchen Fällen und auf welcher gesetzlichen Grundlage können Dateien oder Akten, die personenbezogene Daten enthalten, welche aus einer der Grundrechte verletzenden Überwachungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 11, § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 9a Abs. 1 VSG Bln gewonnen wurden, gelöscht bzw. vernichtet werden, ohne das schutzwürdige Interesse des Betroffenen (beispielsweise an einer gerichtlichen Nachuntersuchung) nach § 14 Abs. 2 VSG Bln zu beeinträchtigen? Zu 1.: Gesetzliche Lösch- und Vernichtungspflichten ergeben sich aus den §§ 8 Absatz 6, 9 Absatz 6 und 9a Absatz 3 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin (VSG Bln) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Artikel-10-Gesetzes. Soweit der Gesetzgeber bei Eingriffen in Artikel 10 und 13 des Grundgesetzes besondere Benachrichtigungspflichten vorgesehen hat, werden die Daten bis zur Benachrichtigung oder endgültigen Nichtbenachrichtigung aufbewahrt. 2. Wenn die Berliner Verfassungsschutzbehörde diese Dateien oder Akten löscht bzw. vernichtet, bewahrt sie dann die Information über die Löschung bzw. Vernichtung auf, so dass dem Betroffenen später die Auskunft gegeben werden kann, dass eine Verletzung seiner Grundrechte stattgefunden hat? Würde gegebenenfalls die Auskunft nach § 31 VSG Bln an den Betroffenen den Hinweis enthalten, dass diese Dateien oder Akten gelöscht bzw. vernichtet wurden? 3. Ist es möglich, dass die Negativauskunft erteilt wird, obwohl entsprechende Dateien oder Akten gelöscht bzw. vernichtet wurden? Seite 2 von 2 Zu 2. und 3.: Die Auskunft nach § 31 VSG Bln erstreckt sich nur auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Person gespeicherten Daten. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Ist es möglich, dass die Berliner Verfassungsschutzbehörde einem noch nicht gestellten, aber erwarteten Antrag auf Auskunft nach § 31 VSG Bln zuvorkommend diese Dateien oder Akten als nicht mehr benötigt einstuft und löscht bzw. vernichtet, um eine Negativauskunft geben zu können? Wenn nein, welche rechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen hindern die Behörde daran? Zu 4.: Die Entscheidung, dass Daten als nicht mehr für die Aufgabenerfüllung erforderlich eingestuft werden, richtet sich nicht danach, ob ein noch nicht gestellter Antrag auf Auskunft nach § 31 VSG Bln erwartet wird. 5. Welche rechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen hindern die Berliner Verfassungsschutzbehörde daran, dass sie nach Eingang eines Antrags auf Auskunft nach § 31 VSG Bln diese Dateien oder Akten als nicht mehr benötigt einstuft und löscht bzw. vernichtet, um eine Negativauskunft geben zu können? Zu 5.: In internen Dienstanweisungen ist geregelt, dass Informationen nicht gelöscht und die vorhandenen Akten nicht vernichtet werden, solange ein Auskunfts- und Akteneinsichtsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Einhaltung dieser Dienstanweisungen wird zudem organisatorisch dadurch sichergestellt, dass die Abfrage, ob zu der antragstellenden Person Informationen suchfähig gespeichert sind, durch das Datenschutzreferat durchgeführt wird und nicht durch den Fachbereich, der die Speicherung vorgenommen hat. Berlin, den 01. August 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport