Drucksache 18 / 15 698 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) vom 20. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juli 2018) zum Thema: Grundrechte und Verfassungsschutz – Archivierung und Antwort vom 01. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 698 vom 20. Juli 2018 über Grundrechte und Verfassungsschutz – Archivierung ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Datenerhebungsmaßnahmen, die in verhältnismäßiger Ausübung der in der Anfrage genannten gesetzlichen Befugnisse und unter Beachtung der jeweiligen materiellen und formellen Voraussetzungen durchgeführt werden, verletzen keine Grundrechte. Vorbemerkung: Eine Negativauskunft nach § 31 VSG Bln lautet: „Ich kann Ihnen mitteilen, dass der Berliner Verfassungsschutz weder in Akten noch in Dateien suchfähig personenbezogene Daten zu Ihnen gespeichert hat.“ 1. Werden nicht mehr benötigte Dateien oder Akten, die personenbezogene Daten enthalten, welche aus einer der Grundrechte verletzenden Überwachungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und 11, § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 9a Abs. 1 VSG Bln gewonnen wurden, nach § 5 ArchGB immer dem Landesarchiv Berlin angeboten, bevor sie gelöscht bzw. vernichtet werden? Wenn nein, wieso nicht? Zu 1.: Nicht mehr benötigte Dateien und Akten werden dem Landesarchiv Berlin zur Übernahme angeboten. Darin können sich auch Informationen befinden, die mit den in der Anfrage genannten Mitteln gewonnen wurden. Solange die Dateien und Akten noch für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, werden sie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bearbeitet. 2. Werden diese angebotenen Dateien oder Akten vom Landesarchiv Berlin immer als archivwürdig befunden und aufbewahrt, weil nach § 4 Abs. 2 ArchGB deren Aufbewahrung zur Sicherung berechtigter Belange (beispielsweise der Forderung des Betroffenen nach einer gerichtlichen Nachuntersuchung) unerlässlich sind? Wenn nein, wieso nicht? Seite 2 von 2 Zu 2.: Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, die Aufklärung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart bleibenden Wert haben, sowie solche, deren Aufbewahrung zur Sicherung berechtigter Belange oder zur Bereitstellung von Informationen für die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung unerlässlich sind. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Landesarchiv (§ 4 Absatz 2 und 3 des Archivgesetzes Berlin). Das Landesarchiv muss bei der Entscheidung über die Übernahme ausgesonderter Akten davon ausgehen, dass die darin enthaltenen Informationen rechtmäßig erhoben wurden und dass die Frist für etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten abgelaufen ist. Deshalb spielt bei der Entscheidung die Sicherung berechtigter Belange Dritter keine Rolle. 3. Ist es möglich, dass die Negativauskunft erteilt wird, obwohl eine Übergabe entsprechender Dateien oder Akten an das Landesarchiv Berlin stattgefunden hat? Zu 3.: Bei der Auskunftserteilung nach § 31 des Berliner Verfassungsschutzgesetzes kommt es allein auf die bei der Verfassungsschutzbehörde gespeicherten Informationen an. Die Nutzung von Archivgut beim Landesarchiv Berlin folgt eigenen gesetzlichen Regeln. Berlin, den 01. August 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport