Drucksache 18 / 15 699 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) vom 20. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juli 2018) zum Thema: Die Begriffe der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Sicherheit II und Antwort vom 01. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 699 vom 20. Juli 2018 über Die Begriffe der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Sicherheit II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Senat geht in der Beantwortung der Anfrage davon aus, dass der Fragesteller die Verfassungsschutzbehörde in Berlin meint. Einen „Landesgeheimdienst“ gibt es nicht. Vorbemerkung: Diese Anfrage nimmt Bezug auf die schriftliche Anfrage zum gleichen Thema vom 17. Mai 2018 und auf die Antwort des Senats vom 30. Mai 2018. Gemäß Wikipedia ist der Begriff der nationalen Sicherheit ein Synonym des Begriffs „äußere Sicherheit“. Man verstand darunter herkömmlich die Sicherheit eines Staates vor Bedrohungen militärischer Natur durch andere Staaten. Inzwischen zählen aber auch nichtmilitärische Risiken dazu wie der internationale Terrorismus, die organisierte Kriminalität, die illegale Migration, die Wirtschaftsspionage, Umweltgefahren, Epidemien und die Ressourcenknappheit. Unter öffentlicher Sicherheit wird dagegen die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und die Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates verstanden. Wie schon in der letzten Anfrage erwähnt, ist nach Erwägungsgrund 12 Satz 4 Richtlinie (EU) 2016/680 für die Anwendbarkeit der Richtlinie auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht entscheidend, von welcher Behörde sie durchgeführt wird, sondern im Rahmen welcher Aufgabe sie erfolgt. 1. Der Berliner Landesgeheimdienst hat nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Berliner Verfassungsschutzgesetz die Aufgabe, Informationen zu sammeln und auszuwerten über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben. Gemäß der Definition von Wikipedia fällt diese Aufgabe in den Bereich der öffentlichen Sicherheit. Warum ordnet der Senat diese Aufgabe dennoch der nationalen Sicherheit zu? Welches (von Wikipedia abweichendes) Verständnis hat der Senat von nationaler und öffentlicher Sicherheit und welche Quellen (Kommentare, Rechtsgutachten und dergleichen) liegen diesem Verständnis zugrunde? Seite 2 von 2 Zu 1.: Auf die Antwort des Senats auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15101 des Fragestellers wird verwiesen. Wikipedia-Artikel kommentiert der Senat nicht, weist jedoch darauf hin, dass umgangssprachliche Begriffsinhalte und rechtliche Kategorien stets auseinandergehalten werden müssen. Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ ist in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur hinreichend klar definiert. Durch seine Verwendung im Rahmen der polizeirechtlichen Generalklausel bildet er die Grundlage für ein Tätigwerden der Polizeibehörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Das Aufgabenprofil der Nachrichtendienste unterscheidet sich hiervon grundlegend. Unbeschadet näherer Differenzierungen im Einzelfall ist es darauf gerichtet, innere und äußere Bedrohungen für das Bestandsinteresse des Staates und damit fundamentale Gefährdungen für das Gemeinwesen als Ganzes aufzuklären. Exemplarisch deutlich wird dies an dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der nicht einfachgesetzliche Bestimmungen der Rechtsordnung, sondern eine übergreifende Werteordnung, auf der unser Gemeinwesen beruht, in den Blick nimmt, allen voran die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit. Die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der weiteren in § 5 Absatz 2 genannten Schutzgüter dient daher der „nationalen Sicherheit“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV). 2. Warum ordnet entsprechend der Senat die vier Aufgaben nach § 5 Abs. 3 Berliner Verfassungsschutz-gesetz jeweils der nationalen und nicht der öffentlichen Sicherheit oder einem anderen Zweck zu? Zu 2.: Der Senat ordnet diese Aufgaben der nationalen Sicherheit zu, weil sie untrennbar mit der nachrichtendienstlichen Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, fundamentale Gefährdungen für das Gemeinwesen als Ganzes aufzuklären und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die zuständigen staatlichen Stellen und die Öffentlichkeit über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu unterrichten, verbunden sind. Berlin, den 01. August 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport