Drucksache 18 / 15 704 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) vom 21. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juli 2018) zum Thema: Luftmessstationen in Berlin entsprechend EU-Vorgaben? und Antwort vom 07. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. August 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15704 vom 21.07.2018 über Luftmessstationen in Berlin entsprechend EU- Vorgaben? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Messstationen für Luftschadstoffe sind aktuell in Neukölln in Betrieb und wo befinden sich diese? Antwort zu 1: Das Berliner Luftgütemessnetz betreibt im Bezirk Neukölln drei Messcontainer, die sich in der Nansenstr. 10 (MC 042), der Silbersteinstr. 1 (MC 143) und der Karl- Marx- Str. 77 (MC 220) befinden. Frage 2: Welche Schadstoffe werden dort erfasst? Bitte einzeln (pro Messstation) aufführen. Antwort zu 2: Im MC 220 und im MC 143 werden Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, die Summe der Stickoxide und Partikel PM10 gemessen. Im MC 042 werden zusätzlich zu den bereits genannten Luftschadstoffen noch Ozon, Benzol und Partikel PM2,5 gemessen. Außerdem werden in den am MC 042 gewonnenen Partikelproben eine Reihe von Inhaltsstoffen bestimmt. 2 Frage 3: Werden an allen Messstationen in Berlin die gleichen Stoffe erfasst? Antwort zu 3: Nein. Frage 4: In der DS 18/13941 findet sich folgende Aussage: „Die Kriterien für die Platzierung von Messstellen zur Überwachung der Luftqualität sind in den Anlagen 3, 8 und 16 der 39. Verordnung zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) festgelegt, mit der die diesbezüglichen Inhalte der europäischen Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG, einschließlich einer 2015 vorgenommenen Anpassung, in deutsches Recht übernommen wurde.“ Frage: Hat man sich bei der Platzierung der Messstationen in Berlin nicht an den EU-Anforderungen orientiert, sondern die teilweise verschärften Deutschen Forderungen umgesetzt (z.B. in Bezug auf den Winkel zur Anströmbarkeit der Messstationen)? Wenn ja, warum? Antwort zu 4: Die diesbezüglichen Inhalte der europäischen Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG, einschließlich einer 2015 vorgenommenen Anpassung (Richtlinie 2015/1480/EG), wurden 1:1 in deutsches Recht übernommen. Die Platzierung der Container des Berliner Luftgütemessnetzes erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Frage 5: Bei welchen aller Probenahmestellen in Berlin wird folgender Punkt der RICHTLINIE 2008/50/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa berücksichtigt?: Der Luftstrom um den Messeinlass darf in einem Umkreis von mindestens 270° nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung beeinflussen, d. h. Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen normalerweise einige Meter entfernt sein und die Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie müssen mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein. Antwort zu 5: Dieses Kriterium wird für alle Messungen an den Containern des Berliner Luftgütemessnetzes berücksichtigt und erfüllt. Frage 6: Bei welchen der unter 3. genannten Probenahmestellen wird folgender Punkt der RICHTLINIE 2008/50/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa berücksichtigt?: Im Allgemeinen muss sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist. Antwort zu 6: Dieses Kriterium wird für alle Messungen an den Containern des Berliner Luftgütemessnetzes berücksichtigt und erfüllt. 3 Frage 7: Bei welchen der unter 3. genannten Probenahmestellen wird folgender Punkt der RICHTLINIE 2008/50/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa berücksichtigt?: Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden. Antwort zu 7: Dieses Kriterium wird für alle Messungen an den Containern des Berliner Luftgütemessnetzes berücksichtigt und erfüllt. Frage 8: Bei welchen der unter 3. genannten Probenahmestellen wird folgender Punkt der RICHTLINIE 2008/50/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa berücksichtigt?: Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird. Antwort zu 8: Dieses Kriterium wird für alle Messungen an den Containern des Berliner Luftgütemessnetzes berücksichtigt und erfüllt. Frage 9: Bei welchen der unter 3. genannten Probenahmestellen wird folgender Punkt der RICHTLINIE 2008/50/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa berücksichtigt?: Bei allen Schadstoffen müssen die Probenahmestellen in verkehrsnahen Zonen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. Antwort zu 9: Dieses Kriterium wird für alle Messungen an den Containern des Berliner Luftgütemessnetzes berücksichtigt. Auf die Antwort zu Frage 3 der Drs. 18/13941 wird verwiesen. Frage 10: Welche Konsequenzen ergeben sich nach Ansicht des Senats aus einer eventuellen Nichtbeachtung der unter 4. bis 8. genannten Kriterien? Antwort zu 10: Der europäische bzw. deutsche Gesetzgeber lässt wohl begründete Ausnahmen von den Vorgaben des Anhang III der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit Richtlinie 2015/1480/EG bzw. der inhaltsgleichen Anlage 3 der 39. Verordnung zum Bundes- Immissionsschutzgesetz zu. Jede Abweichung von diesen Vorgaben ist umfassend zu dokumentieren. 4 Frage 11: Entspricht die derzeit in der Leipziger Straße befindliche Messstation den unter 4. Bis 8. genannten Anforderungen vollumfänglich? Antwort zu 11: Die unter den Fragen 4 bis 8 genannten Anforderungen werden auch vom Messwagen des Berliner Luftgütemessnetzes erfüllt. Berlin, den 07.08.2018 In Vertretung S t e f a n T i d o w Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz