Drucksache 18 / 15 707 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 24. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juli 2018) zum Thema: Berlin: Datenschutz und Auskunftsrecht für die Bürger und Antwort vom 06. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. August 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15707 vom 24. Juli 2018 über Berlin: Datenschutz und Auskunftsrecht für die Bürger ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wo können Berliner Bürger einsehen oder erfragen, welche Daten Berliner Behörden, wie z.B. Bezirksämter über Bürger gespeichert haben? 2. Wie kann der Bürger erfahren, an welche Privatfirmen oder Landeseigenen oder bezirkseigenen Einrichtungen seine Daten weitergeleitet werden? 2.1 Wenn nein, warum nicht? Zu 1. und 2.: Aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben natürliche Personen ein Recht auf Auskunft, unter anderem auch gegenüber Berliner Behörden, ob die jeweilige Stelle personenbezogene Daten über die natürliche Person gespeichert hat oder ob sie personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet. Wenn eine Speicherung oder eine andere Verarbeitung erfolgt, wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 DSGVO unter anderem mitgeteilt, welche personenbezogenen Daten gespeichert werden, soweit verfügbar auch die Herkunft der Daten und welchen Empfängern oder an welche Kategorien von Empfänger die Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Neben dem Auskunftsrecht besteht nach § 26 Absatz 6 des Berliner Datenschutzgesetzes ein Recht auf Einsicht in die Akten, in denen personenbezogene Daten gespeichert sind. Die Auskunft und die Akteneinsicht müssen bei der jeweiligen datenverarbeitenden Stelle beantragt werden. 3. Unter welchen Voraussetzungen werden Bürger von den Bezirksämtern angeschrieben? Seite 2 von 2 4. Bedarf es einer Zustimmung der Bürger, dass Bezirksämter sie anschreiben dürfen, wenn es zum Beispiel um Glückwünsche zum Hochzeitstag geht? 4.1 Wann stimmen die Bürger zu, dass die Bezirksämter sie anschreiben dürfen? 4.2 Können Bürger das Anschreiben von Bezirksämtern, die nicht unmittelbar mit behördlichen Aufgaben verbunden sind, unterbinden lassen? Zu 3. und 4.: Bürgerinnen und Bürger können von den Bezirksämtern im Rahmen der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben angeschrieben werden. Wegen der Vielfalt der bezirklichen Aufgaben ist eine abschließende Aufzählung der in Betracht kommenden Fälle nicht möglich. Zu den bezirklichen Aufgaben gehören auch Repräsentationsaufgaben einschließlich der Ehrung von Bürgerinnen und Bürgern aus besonderen Anlässen. Zur Wahrnehmung eigener Aufgaben des Bezirksamtes bedarf es grundsätzlich keiner vorherigen Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger zur Kontaktaufnahme. Eine Kontaktaufnahme steht regelmäßig im Ermessen des Bezirksamtes. Das Ermessen kann jedoch einerseits durch das Gleichheitsgrundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 10 Absatz 1 der Verfassung von Berlin dahingehend eingeschränkt sein, dass bei vergleichbaren Sachverhalten und tatsächlich bestehender Möglichkeit einer Kontaktaufnahme diese auch vorgenommen wird, andererseits ist auch ein der Kontaktaufnahme entgegenstehender Wille der zu ehrenden Person zu beachten. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines entgegenstehenden Willens ist, dass dieser bereits vor der Kontaktaufnahme beim Bezirksamt bekannt ist, beispielsweise wenn jemand in Kenntnis der behördlichen Praxis in anderen Fällen einer Kontaktaufnahme in einem solchen Fall im Voraus widerspricht. Berlin, den 6. August 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport