Drucksache 18 / 15 718 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 23. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juli 2018) zum Thema: Einsatz von Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die arabische Sprache und deren Dialekte bei der Polizei und dem Verfassungsschutz Berlin und Antwort vom 07. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. August 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15718 vom 23. Juli 2018 über Einsatz von Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die arabische Sprache und deren Dialekte bei der Polizei und dem Verfassungsschutz Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Voraussetzungen müssen Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die arabische Hochsprache und die unten stehenden arabischen Dialekte seit dem Jahr 2010 erfüllen, um im Auftrag der Berliner Polizei und des Berliner Verfassungsschutzes tätig zu werden? Neben dem Hocharabisch handelt es sich insbesondere um folgende Dialekte: Irakisch-Arabisch, hierbei auch qeltu-Dialekte und gilit-Dialekte Syrisch-Arabisch Libanesisch-Arabisch Palästinensisch-Arabisch Jordanisch-Arabisch Ägyptisch-Arabisch Sudanesisch-Arabisch aus den Maghreb-Staaten Hassania Marokkanisch-Arabisch Algerisch-Arabisch Tunesisch-Arabisch Libysch-Arabisch aus der Golf-Region: Hidschāz-Nadschi-Dialekte; Jemenitisch-Arabisch; Nordarabische Dialekte; Oman-Arabisch Zu 1.: Für die Berliner Polizei gilt: Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der zur Verfügung stehenden Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind eine Allgemeinbeeidigung bei einem deutschen Seite 2 von 3 Gericht (die Allgemeinbeeidigung erfolgt für eine Sprache, nicht für einen speziellen Dialekt), das Einverständnis der Dolmetschenden und Übersetzenden für eine Zuverlässigkeitsprüfung sowie eine räumliche Nähe zum Einsatzort Berlin. Die Möglichkeit einer dialektischen Übersetzung ist im Bedarfsfall durch die anfordernde Polizeidienststelle durch Einzelabsprache mit den Dolmetschenden oder Übersetzenden zu prüfen. Übersetzerinnen und Übersetzer der Berliner Verfassungsschutzbehörde müssen neben Nachweisen über ihre fachliche Eignung die gleichen Sicherheitsanforderungen wie alle anderen Beschäftigten der Abteilung Verfassungsschutz erfüllen (Sicherheitsüberprüfung der Stufe 3 mit Sicherheitsermittlungen). 2. Haben sich diese Voraussetzungen geändert? Falls ja, seit wann und in welcher Beziehung? Zu 2.: Nein. 3. Wie viele im Berliner Polizeidienst oder im Berliner Verfassungsschutz tätige Personen können als Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die arabische Hochsprache und die unter 1. aufgeführten arabischen Dialekte eingesetzt werden bzw. beherrschen bzw. verstehen diese? Zu 3.: Polizei Berlin: Der Einsatz sprachkundiger Dienstkräfte der Polizei Berlin als Dolmetscherin/ Dolmetscher oder Übersetzerin/ Übersetzer ist mangels der gerichtlichen Allgemeinbeeidigung nicht möglich. Als Sprachmittler für die arabische Sprache können derzeit drei Dienstkräfte der Polizei Berlin eingesetzt werden. Berliner Verfassungsschutz: Es werden Auskünfte zur personellen Ausstattung in einem bestimmten Fähigkeitsbereich begehrt, die Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und die Fähigkeiten des Berliner Verfassungsschutzes zulassen. Um die weiterhin nötige Wirksamkeit der Arbeitsweise auch künftig zu gewährleisten, kann eine Veröffentlichung im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage nicht erfolgen, unabhängig davon, ob Übersetzerinnen und Übersetzer eingesetzt werden oder nicht. 4. Auf wie viele Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die arabische Hochsprache und die unter 1. aufgeführten arabischen Dialekte stehen der Berliner Polizei und dem Berliner Verfassungsschutz seit dem Jahr 2010 2010 zur Verfügung? Bitte nach dem jeweiligen Dialekt und Jahr aufschlüsseln? Zu 4.: Polizei Berlin: Im Dolmetscherverzeichnis der Polizei Berlin sind aktuell 36 Dolmetschende/ Übersetzende für die arabische Sprache aufgeführt. Eine Unterscheidung nach Dialekten ist nicht gegeben. Die jeweilige Anzahl aus den Jahren 2010 - 2017 wurde nicht dokumentiert . Berliner Verfassungsschutz: Es werden Auskünfte zur personellen Ausstattung in einem bestimmten Fähigkeitsbereich begehrt, die Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und die Fähigkeiten des Berliner Verfassungsschutzes zulassen. Um die weiterhin nötige Wirksamkeit der Ar- Seite 3 von 3 beitsweise auch künftig zu gewährleisten, kann eine Veröffentlichung im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage nicht erfolgen, unabhängig davon, ob Übersetzerinnen und Übersetzer eingesetzt werden oder nicht. 5. Wie viele Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher wurden für die arabische Hochsprache und die unter 1. stehenden arabischen Dialekte wurden durch die Berliner Polizei und den Berliner Verfassungsschutz zur Verfügung seit dem Jahr 2010 eingesetzt? Bitte nach dem jeweiligen Dialekt, den abgerechneten Stunden pro Dialekt und Jahr aufschlüsseln ? Zu 5.: Polizei Berlin: Alle 36 beeidigten Dolmetschenden/ Übersetzenden werden durch die Polizei Berlin eingesetzt. Eine statistische Erhebung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Berliner Verfassungsschutz: Es werden Auskünfte zur personellen Ausstattung in einem bestimmten Fähigkeitsbereich begehrt, die Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und die Fähigkeiten des Berliner Verfassungsschutzes zulassen. Um die weiterhin nötige Wirksamkeit der Arbeitsweise auch künftig zu gewährleisten, kann eine Veröffentlichung im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage nicht erfolgen, unabhängig davon, ob Übersetzerinnen und Übersetzer eingesetzt werden oder nicht. Berlin, den 07. August 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport