Drucksache 18 / 15 731 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 25. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juli 2018) zum Thema: Kaufleute im Görlitzer Park und anderswo und Antwort vom 10. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15731 vom 25.07.2018 über Kaufleute im Görlitzer Park und anderswo ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen betreiben nach Kenntnis des Senats a) im Görlitzer Park und b) insgesamt in Berlin ein Handelsgewerbe mit Betäubungsmitteln, ohne dafür die erforderliche behördliche Genehmigung zu haben? Zu 1.: Im Sinne der Fragestellung handelt es sich um Tatverdächtige zum unerlaubten Handel mit und Schmuggel von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sowie zum unerlaubten Handel in nicht geringer Menge gem. § 29a Absatz 1 Nummer 2 BtMG. Im ersten Halbjahr 2018 wurden a) im Görlitzer Park 80 Tatverdächtige und b) in Berlin insgesamt 1469 Tatverdächtige erfasst . (Quelle: Polizei Berlin, Verlaufsstatistik DataWarehouse-Führungsinformation) 2. Wie viele dieser Personen führen Steuern (Einkommens-, Gewerbe- und ggf. Körperschaftssteuer) aus dem Handel mit Betäubungsmitteln ab? Welche Einkünfte hat das Land Berlin im Jahr 2017 daraus erzielt? Zu 2.: Es werden keine gesonderten Aufzeichnungen über Personen, die ein Handelsgewerbe mit Betäubungsmitteln betreiben, geführt. Seriöse Schätzungen sind nicht möglich. Grundsätzlich gilt, wer eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit der Absicht Gewinne zu erzielen ausübt und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, erzielt gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Diese gewerbliche Tätigkeit ist dem Finanzamt mit Aufnahme anzuzeigen (§ 138 Abgabenordnung [AO]). Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetztes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt . 3. Sofern das Land Berlin diese Personen nicht besteuert, weshalb nicht? Zu 3.: Die Berliner Steuerverwaltung überprüft sämtliche Steuerfälle unter Abwägung aller steuerlichen Risikogesichtspunkte im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens durch den Innendienst der Finanzämter, ggf. durch eine Außenprüfung oder steueraufsichtliche Maßnahmen (Aufdeckung unbekannter Steuerfälle). Sie geht grundsätzlich sämtlichen Hinweisen nach, die auf ein steuerliches Vergehen hinweisen. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, ist sie gem. § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. Wenn sich also der Verdacht einer Straftat ergibt, so ist ein Strafverfahren einzuleiten. 4. Wie viele dieser Personen führen über Ihren Handel nach Kenntnis des Senats Buch im Sinne der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften? Zu 4.: Besitzt die betroffene Person Kaufmannseigenschaft i.S.d. §§ 1 ff. Handelsgesetzbuch (HBG), dann ist sie dazu verpflichtet, Bücher zu führen (§ 238 HGB). Die steuerliche Buchführungspflicht ist in den §§ 140 und 141 AO geregelt. Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihr oder ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen (§ 140 AO). Sofern sich die Buchführungsplicht nicht aus § 140 AO ergibt, sind gewerbliche Unternehmerinnen und Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 AO auch dazu verpflichtet Bücher zu führen. Nicht buchführungspflichtige Personen können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG). 5. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen die Buchführungspflicht nach § 283 b StGB hat es in den Jahren 2011 bis 2017 in Berlin insgesamt gegeben? Wie viele davon haben sich gegen Personen im Sinne der Frage zu 1) gerichtet? Zu 5.: Da Verfahren, die vor dem 1. Januar 2013 bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingegangen sind, auf Grund bestehender Löschfristen teilweise bereits aus dem technischen Erfassungssystem Mehrländer -Staatsanwaltschafts-Automation (MESTA) gelöscht wurden, kann die Frage für die Jahre 2011 und 2012 nicht beantwortet werden. In den Jahren 2013-2017 sind in MESTA insgesamt 161 Verfahren wegen Verstoßes gegen die Buchführungspflicht (§ 283b Strafgesetzbuch [StGB]) erfasst worden. Zu keinem dieser Verfahren ist in MESTA das Merkmal „GÖRLI“ erfasst, das für Straftaten im Görlitzer Park oder dessen Nahbereich vorgesehen ist. Bei der Polizei Berlin sind wegen Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283 b StGB für die Jahre 2011 bis 2017 insgesamt folgende Fallzahlen erfasst: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamt 96 97 94 43 50 48 25 453 Quelle: Verlaufsstatistik, DataWarehouse-Führungsinformation, Stand: 01.August 2018 In keinem dieser Fälle wurden Ermittlungen gegen Personen im Sinne der Frage zu 1) geführt. Berlin, den 10.08.2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen