Drucksache 18 / 15 732 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 25. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juli 2018) zum Thema: Kaufleute am Checkpoint Charlie, Kurfürstendamm und anderswo und Antwort vom 10. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15732 vom 25.07.2018 über Kaufleute am Checkpoint Charlie, Kurfürstendamm und anderswo ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen betreiben nach Kenntnis des Senats a) am Checkpoint Charlie, b) am Kurfürstendamm /Tauentzien und c) insgesamt in Berlin ein Reisegewerbe, bei dem Glücksspiele veranstaltet werden, ohne dafür die erforderliche behördliche Genehmigung zu "haben? (e.g. Hütchenspieler") Zu 1.: Es werden keine gesonderten Aufzeichnungen über Personen, die ein Reisegewerbe bei dem Glücksspiel ohne die dafür erforderliche Genehmigung veranstaltet wird, geführt. Seriöse Schätzungen sind nicht möglich. Gleichwohl sind dem Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf im Jahr 2018 24 Hütchenspielerinnen und Hütchenspieler im Bereich des Kurfürstendamms bekannt geworden. Diese Tätigkeit wird rechtlich jedoch nicht dem Reisegewerbe zugeordnet, da es sich nicht um eine genehmigungsfähige Tätigkeit handelt. Zuständig für das Ausstellen von Reisegewerbekarten ist das für den Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständige Ordnungsamt. 2. Wie viele dieser Personen führen Steuern (Einkommens-, Gewerbe- und ggf. Körperschaftssteuer) aus dem Handel mit Betäubungsmitteln ab? Welche Einkünfte hat das Land Berlin im Jahr 2017 daraus erzielt? Zu 2.: Es wird davon ausgegangen, dass diese Frage im Zusammenhang mit der Frage 1 steht und nicht auf den Handel mit Betäubungsmitteln abzielt, daher wird sie wie folgt beantwortet: Es werden keine gesonderten Aufzeichnungen über Personen, die ein Reisegewerbe bei dem Glücksspiel veranstaltet wird, geführt. Seriöse Schätzungen sind nicht möglich. Grundsätzlich gilt, wer eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit der Absicht Gewinne zu erzielen ausübt und sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, erzielt gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Diese gewerbliche Tätigkeit ist dem Finanzamt mit Aufnahme anzuzeigen (§ 138 Abgabenordnung [AO]). Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetztes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt . 3. Sofern das Land Berlin diese Personen nicht besteuert, weshalb nicht? Zu 3.: Die Berliner Steuerverwaltung überprüft sämtliche Steuerfälle unter Abwägung aller steuerlichen Risikogesichtspunkte im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens durch den Innendienst der Finanzämter, ggf. durch eine Außenprüfung oder steueraufsichtliche Maßnahmen (Aufdeckung unbekannter Steuerfälle). Sie geht grundsätzlich sämtlichen Hinweisen nach, die auf ein steuerliches Vergehen hinweisen. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, ist sie gem. § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. Wenn sich also der Verdacht einer Straftat ergibt, so ist ein Strafverfahren einzuleiten. 4. Wie viele dieser Personen führen über Ihren Handel nach Kenntnis des Senats Buch im Sinne der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften? Zu 4.: Besitzt die betroffene Person Kaufmannseigenschaft i.S.d. §§ 1 ff. Handelsgesetzbuch (HBG), dann ist sie dazu verpflichtet, Bücher zu führen (§ 238 HGB). Die steuerliche Buchführungspflicht ist in den §§ 140 und 141 AO geregelt. Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihr oder ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen (§ 140 AO). Sofern sich die Buchführungsplicht nicht aus § 140 AO ergibt, sind gewerbliche Unternehmerinnen und Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 AO auch dazu verpflichtet Bücher zu führen. Nicht buchführungspflichtige Personen können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG). 5. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen die Buchführungspflicht nach § 283 b StGB hat es in den Jahren 2011 bis 2017 in Berlin insgesamt gegeben? Wie viele davon haben sich gegen Personen im Sinne der Frage zu 1) gerichtet? Zu 5.: Da Verfahren, die vor dem 1. Januar 2013 bei der Staatsanwaltschaft Berlin eingegangen sind, auf Grund bestehender Löschfristen teilweise bereits aus dem technischen Erfassungssystem Mehrländer -Staatsanwaltschafts-Automation (MESTA) gelöscht wurden, kann die Frage für die Jahre 2011 und 2012 nicht beantwortet werden. In den Jahren 2013-2017 sind in MESTA insgesamt 161 Verfahren wegen Verstoßes gegen die Buch- führungspflicht (§ 283b Strafgesetzbuch) erfasst worden. Eine Erfassung nach den in Frage 1 benannten differenzierten statistischen Kriterien findet nicht statt, so dass die Frage insoweit nicht beantwortet werden kann. 6. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 d) GewO hat es in den jeweiligen Berliner Bezirken sowie in ganz Berlin in den Jahren 2011 bis 2018 jährlich gegeben? Welche Geldbußen sind in den jeweiligen Jahren maximal im Einzelfall festgesetzt worden? Welche Geldbußen sind insgesamt festgesetzt worden ? Zu 6.: Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 d) der Gewerbeordnung (GewO) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt. Die Anzahl der durch die Bezirksämter Berlin Mitte und Charlottenburg-Wilmersdorf in den Jahren 2011 bis 2018 durchgeführten Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 d) GewO sind in nachfolgenden Tabelle dargestellt: Jahr Anzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren Mitte Charlottenburg-Wilmersdorf 2011 28 10 2012 27 4 2013 36 2 2014 12 0 2015 16 0 2016 23 0 2017 18 2 2018 9 0 Die Anzahl der Verfahren und der festgesetzten Bußgelder in Berlin sind – soweit die Bezirke darüber statistische Aufzeichnungen führen – in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Jahr Anzahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren Geldbußen 2011 95 27.750 € 2012 59 16.450 € 2013 392 6.850 € 2014 370 18.150 € 2015 352 25.750 € 2016 254 10.200 € 2017 303 311.100 € 2018 135 4.450 € 7. Sofern Geldbußen nach Frage 6) festgesetzt, aber nicht beigetrieben werden konnten, in wie vielen Fällen ist jeweils jährlich ersatzweise Haft angeordnet und vollstreckt worden? Zu 7.: Es werden keine gesonderten statistischen Aufzeichnungen über die Beitreibung von Geldbußen über Erzwingungshaft in diesem Zusammenhang geführt. Berlin, den 10.08.2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen