Drucksache 18 / 15 742 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 25. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juli 2018) zum Thema: Bedarfsorientierte Angebote der Berliner Landesbeteiligungen IV und Antwort vom 07. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 15742 vom 25. Juli 2018 über Bedarfsorientierte Angebote der Berliner Landesbeteiligungen IV Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Frage 1: Weshalb werden trotz erkennbar hoher Besucherzahlen in den Sommermonaten am Rüdesheimer Platz, der vielfach auch für Picknicks genutzt wird, keine zusätzlichen Behälter aufgestellt, obwohl täglich Abfall neben den überfüllten Behältern abgelegt und durch Tiere und Wind in der Umgebung verteilt - wird? Antwort zu 1: Der Veranstalter des "Rheingauer Weinbrunnens" erhielt vom Bezirk mit der Genehmigung die Auflage, auf eigene Rechnung die unverzügliche Reinigung des Veranstaltungsbereichs durchzuführen. Darüber hinaus sind während der Dauer der Benutzung in ausreichender Anzahl Abfallcontainer aufzustellen. Die Abfallbeseitigung (Leeren und Entsorgen) hat täglich, unmittelbar nach Betriebsschluss und einschließlich aller bereits vorhandener fest installierter Abfallbehälter einschließlich Säuberung bis unterhalb des sog. „Siegfriedbrunnens“ (endend bei der Hälfte der Schmuckrabatte) zu erfolgen. Hierbei ist zu gewährleisten, dass keinerlei Rückstände für Dritte zugänglich sind. Die Kontrollen werden durch die ohnehin dort tätigen Beschäftigten des Bezirksamtes (FB Grünflächen) durchgeführt. Bei Verschmutzungen erfolgen in der Regel umgehende Rückmeldungen. 2 Frage 2: In welcher Häufigkeit wird der Rüdesheimer Platz selbst sowie die unmittelbar angrenzenden Straßen durch wen in wessen Auftrag gereinigt? Antwort zu 2: Die außerhalb des in der Antwort zu 1 benannten Bereichs befindlichen Platzflächen wie der Spielplatz werden montags, donnerstags und sonntags durch eine Firma im Auftrag des Bezirks gereinigt. Zur Häufigkeit der Reinigung der an den Rüdesheimer Platz angrenzenden Straßen wird auf die Beantwortung der Frage 12 der Drucksache 18 / 15447 verwiesen. Grundlage für die ordnungsmäßige Straßenreinigung ist das Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) in Verbindung mit der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen. Gemäß § 4 Abs. 1 StrReinG führen die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) die Straßenreinigung hoheitlich für das Land Berlin durch. Frage 3: Weshalb gibt es – wie etwa an der Grünfläche Joachim-Friedrich-Straße / Seesener Straße – Parkbänke ohne einen Abfallbehälter, mit der Folge, dass der Abfall – insbesondere Zigarettenkippen und Speisereste – dort offen auf der Grünfläche liegt? Antwort zu 3: Bei der hier in Rede stehenden Fläche handelt es sich um straßenbegleitendes Grün im öffentlichen Straßenland. Über das Aufstellen von Abfallbehältern und die Entleerungsrhythmen entscheiden die Berliner Stadtreinigungsbetriebe. Der Bedarf wird regelmäßig überprüft. Frage 4: In welcher Häufigkeit wird diese Fläche durch wen in wessen Auftrag gereinigt? Antwort zu 4: Die hier genannte Fläche liegt in einer ausgebauten Straße innerhalb geschlossener Ortslagen. Zuständig für die Reinigung ist die BSR. Die Reinigungspflicht der BSR umfasst Gehweg, Fahrbahn (bis zur Fahrbahnmitte) und Straßengrün. Nach der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 1. September 2016 wird die Fläche in der Reinigungsklasse 2b geführt. Dies bedeutet, dass bis zu fünf Reinigungen pro Woche zu erfolgen haben. Bei den angegebenen Reinigungshäufigkeiten handelt es sich um Durchschnittswerte, die je nach aktuellem Bedarf variieren können. Das betrifft besonders saisonale Erfordernisse. 3 Frage 5: Gibt es eine Vorgabe, das öffentliche Sitzgelegenheiten an Grünflächen mit einem Abfallbehälter aufzustellen sind? Falls nein, weshalb nicht? Antwort zu 5: Nein. Eine derartige Vorgabe besteht nicht. Siehe dazu auch die Antwort zu 3 sowie die bereits erfolgte Beantwortung im Rahmen der Drucksache Nr. 18 / 15185 mit den Antworten zu 4, 5 und 6. Die Besucherinnen und Besucher sind zur schonenden Benutzung öffentlicher Grünanlagen und des öffentlichen Straßenlandes verpflichtet. Es besteht kein Anrecht auf das Belassen und die anschließende Entsorgung des im Rahmen der Nutzung entstandenen Abfalls. Das Verschmutzen öffentlicher Grünanlagen sowie vermeidbares Verschmutzen des öffentlichen Straßenlandes sind gemäß der jeweils geltenden Rechtsvorschriften Ordnungswidrigkeiten. Berlin, den 07.08.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz