Drucksache 18 / 15 744 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anja Schillhaneck (GRÜNE) vom 28. Juni 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juli 2018) zum Thema: Nachteilsausgleich an den Berliner Hochschulen und Antwort vom 09. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Frau Abgeordnete Anja Schillhaneck (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15744 vom 28. Juni 2018 über Nachteilsausgleich an den Berliner Hochschulen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Einbeziehung der Hochschulen beantworten kann. Die staatlichen Berliner Hochschulen wurden daher um Stellungnahme gebeten. 1. Wie wird der Nachteilsausgleich an den Berliner Hochschulen geregelt? Bitte die Antworten nach Hochschulen aufschlüsseln. Zu 1.: Die Antworten der Hochschulen können der anliegenden tabellarischen Übersicht entnommen werden (Tabelle 1.). 2. Inwieweit findet der im BerlHG und Satzungen der Hochschulen geregelte Nachteilsausgleich, der früher auf „körperliche“ Behinderungen beschränkt war, inzwischen auch auf andere Behinderungen (Asperger, ADHS, Legasthenie, psych. Erkrankungen) Anwendung? 3. Welche Rolle spielt dabei die Änderung des §31 Abs. 3 BerlHG von der Formulierung „bei Nachweis einer körperlichen Behinderung“ (Fassung 1990) hin zu „für Studentinnen und Studenten mit einer Behinderung“ (Fassung 2011) und wie wurde sie begründet? Zu 2.und 3.: Grundsätzlich wird zwischen Beeinträchtigungen differenziert, die die Darstellung einer vorhandenen Befähigung erschweren und die in der Prüfung bzw. im angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, und solchen Beeinträchtigungen, die die Leistungsfähigkeit dauerhaft einschränken und das reguläre Leistungsbild bestimmen. Daher regeln die Hochschulen gemäß §§ 4 Absatz 7, 31 Absatz 3 des Berliner Hochschulgesetzes in ihren Studien- und Prüfungsordnungen den Nachteilsausgleich bei Nachweis einer Behinderung sowie chronischen Erkrankung, psychischen Beeinträchtigung und Teilleistungsstörung. Abhängig vom Individualbedarf finden u.a. die folgenden - - 2 Nachteilsausgleiche Anwendung, womit zugleich die in Frage 3 angesprochene Erweiterung des Anwendungsbereiches für den Nachteilsausgleich sichtbar wird: - Änderung der Studien- und Prüfungspläne; - Änderung der Prüfungsformate bzw. Angebot von Äquivalenzleistungen; - Verlängerung der Bearbeitungs- und Prüfungszeiten; - Individuelle Pausenregelungen bei Prüfungen; - Angebot eines separaten Raumes bei Prüfungen (Einzelraum und -aufsicht); - Erhöhung der regulären Anzahl von Urlaubssemestern; - Mündliche Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit; - Anwesenheit einer Vertrauensperson; - Modifikation der Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen. 4. Wie bewertet der Senat die Umsetzung des §31 Abs. 3 BerlHG in der Praxis der Hochschulen? Zu 4.: Aus Sicht des Senats werden an den Hochschulen angemessene Vorkehrungen getroffen, um das Angebot bzw. die Anerkennung gleichwertiger Leistungen für Studierende mit Behinderungen bzw. chronischen Erkrankungen zu gewährleisten. Des Weiteren tagt auf Einladung der Senatskanzlei – Abteilung Wissenschaft zweimal jährlich die Arbeitsgruppe Menschen mit Behinderungen in Hochschule und Wissenschaft, um u. a. die Umsetzung begleiten und neue Entwicklungen besprechen zu können. An den Sitzungen nehmen teil: - die Beauftragten für Studierende mit Behinderung an den staatlichen und konfessionellen Hochschulen, - die Bereichsleitung „Beratung Barrierefrei Studieren“ und die Sozialberatung des Studierendenwerks Berlin, - die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung Berlin, - Vertreterinnen und Vertreter des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen und der - Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales - sowie Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderungen. 5. Inwieweit entspricht die Praxis an den Hochschulen international gängigen Standards? Inwieweit wird die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen durch das BerlHG, die Satzungen und die Praxis der Hochschulen beim Nachteilsausgleich umgesetzt? Zu 5.: Gemäß den Zielen der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen sollen angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden, um die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft zu gewährleisten . Studierende mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen erhalten daher gemäß §§ 4 Absatz 7, 31 Absatz 3 des Berliner Hochschulgesetzes die notwendige Unterstützung, um ihnen einen erfolgreichen Studienverlauf bzw. -abschluss zu ermöglichen . Neben den in der Antwort zur Frage 2 erläuterten Nachteilsausgleichen stehen für Studienbewerberinnen und -bewerber sowie für Studierende die studienspezifischen Integrationshilfeleistungen nach den Richtlinien zur Anwendung des § 9 Absatz 2 des Berliner Hochschulgesetzes zur Verfügung. Abhängig von der Art der Behinderung bzw. dem Individualbedarf umfassen die Integrationshilfen neben der persönlichen Studienassistenz und einer Büchergeldpauschale insbesondere Gebärdensprach- und Schriftdolmetschen für gehörlose Studierende sowie technische Ausstattungen für blinde, sehbehinderte und kör- - - 3 perbehinderte Studierende sowie für Studierende mit Teilleistungsstörungen (z. B. Legasthenie ) und chronischen Erkrankungen. 6. Wird bei der Entscheidung über den Nachteisausgleich ein Unterschied zwischen Beeinträchtigungen und Dauerleiden gemacht? Wenn ja, wie wird diese Unterscheidung begründet? 7. Wie werden Belastbarkeitseinschränkungen durch Erkrankungen wie Herzerkrankungen, MS, Diabetes, Schmerzerkrankungen oder chronischen Darmerkrankungen, die sich mittelbar auf Prüfungsleistungen auswirken , gehandhabt? Zu 6. und 7.: Hinsichtlich der Gewährleistung eines Nachteilsausgleichs werden an den Hochschulen jeweils einzelfallbezogene Prüfungen durchgeführt. Dabei wird in der Regel unabhängig von der vorliegenden Beeinträchtigung eine individuelle Entscheidung getroffen, die die Anforderungen der Prüfung in Verbindung mit den Symptomen setzt. 8. Welche Rolle spielt jeweils das Votum des zuständigen Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischen Krankheiten bei der Entscheidung über den Nachteilsausgleich? Zu 8.: Gemäß § 28a des Berliner Hochschulgesetzes wirken die Beauftragten für Studierende mit Behinderung und/oder chronischen Erkrankung bei der Organisation der Studienbedingungen mit. Daher ziehen die zuständigen Prüfungsausschüsse an den Hochschulen das Votum der Beauftragten für die Entscheidung mit heran. In der Regel wird an den Hochschulen auf Grundlage der vorliegenden Beeinträchtigung, des Nachweises – z. B. ein ärztliches Attest – und der Stellungnahme des Beauftragten eine individuelle Entscheidung gefällt. 9. Welche Unterstützungsangebote gibt es neben dem Nachteilsausgleich für Studierende mit chronischen Beeinträchtigungen, insbesondere mit Verhaltens- oder emotionalen Störungen? Zu 9.: Studierende mit chronischen Beeinträchtigungen, z. B. mit Verhaltensstörungen oder emotionalen Störungen, können neben der Gewährung von Nachteilsausgleichen u. a. folgende Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen: - Personenzentrierte Beratung durch die Beauftragten für Studierende mit Behinderung und/oder chronischen Erkrankung und die Allgemeine Studienberatung; - Psychologische Beratung an den Hochschulen und/oder beim Studierendenwerk Berlin; - Studienassistenz; - Seminare und Workshops u. a. zur Bekämpfung von Prüfungsängsten. Berlin, den 9. August 2018 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Skzl – Wissenschaft und Forschung Schriftliche Anfrage 18/15744 – Antworten der Berliner Hochschulen V A 4, V C 2.2 1 1. Wie wird der Nachteilsausgleich an den Berliner Hochschulen geregelt? Bitte die Antworten nach Hochschulen aufschlüsseln. Freie Universität Berlin Humboldt-Universität zu Berlin Charité – Universitätsmedizin Berlin Technische Universität Berlin Für die Freie Universität Berlin anwendbare Regelungen zum Nachteilsausgleich befinden sich im Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) sowie in der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO). Gemäß § 4 Abs. 7 BerlHG berücksichtigen die Hochschulen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden sowie von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit Behinderung und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfung sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten. Gemäß § 28a BerlHG wird für Studierende mit Behinderung von der Hochschule eine Beauftragte oder ein Beauftragter bestellt. Sie oder er wirkt bei der Organisation der Studienbedingungen nach den Bedürfnissen der Studierenden mit Behinderung mit. Gemäß § 11 RSPO können Studierende, die eine Behinderung oder eine länger andauernde oder ständige gesundheitliche Beeinträchtigung durch ärztliches Zeugnis glaubhaft machen, gleichwertige Leistungen in einer anderen Form, zu einem anderen Prüfungszeitpunkt oder in einer verlängerten Bearbeitungszeit erbringen. Der Nachteilsausgleich ist in § 109 Fächerübergreifende Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin (ZSP-HU) geregelt. An der Charité – Universitätsmedizin Berlin (Charité) wird der Nachteilsausgleich (NTA) nach der Rahmenordnung für Studium und Prüfungen (RASP) in der Fassung vom 11.01.2017 geregelt, die für alle Studiengänge der Charité gilt. In § 37 ist geregelt, dass ein NTA beim Prüfungsausschuss beantragt werden kann, falls die zu prüfende Person wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder wegen länger andauernden oder ständigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen. Der Antrag auf NTA ist zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis dem Prüfungsausschuss des Studiengangs vorzulegen. Der Nachteilsausgleich wird in § 40 der Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens (AllgStuPO) geregelt, d. h. es gibt eine übergreifende Regelung für alle Studiengänge. Der Ausgleich erfolgt durch andere Termine, eine verlängerte Dauer oder Bearbeitungszeit, einen anderen Ort, eine andere Form, die Zulassung von Hilfsmitteln/-personen oder auf andere geeignete Weise. Skzl – Wissenschaft und Forschung Schriftliche Anfrage 18/15744 – Antworten der Berliner Hochschulen V A 4, V C 2.2 2 Universität der Künste Berlin Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Berlin Weißensee Kunsthochschule Berlin Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ Berlin An der Universität der Künste Berlin wird der Nachteilsausgleich, wie in den entsprechenden Paragraphen des BerlHG gefordert, in der Rahmenstudien-und Prüfungsordnung bzw. in den Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge geregelt. Es muss dann, je nach Einzelfall und künstlerischem Studiengang, über die geeigneten Maßnahmen entschieden werden. Hierzu werden in der Regel der dafür notwendige Personenkreis, also z. B. die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Krankheiten, die Studiengangsleitungen bzw. Mitglieder des Prüfungsausschusses mit einbezogen. Die Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Berlin hat hierzu geregelt, dass für den Fall, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Attest, im Zweifelsfall durch ein amtsärztliches Attest, glaubhaft macht, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung nicht in der Lage ist, bestimmte Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form oder Zeit abzulegen, ihr oder ihm durch den Prüfungsausschuss zu ermöglichen ist, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Hierzu legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Prüferin oder dem Prüfer bzw. der Prüfungskommission Maßnahmen fest, wie ohne Niveauverlust gleichwertige Prüfungsleistungen auf andere Weise erbracht werden können. Der Nachteilsausgleich ist in § 41 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung geregelt (Mitteilungsblatt Nr. 214): Weist eine Studentin bzw. ein Student nach, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungs- bzw. Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder Bearbeitungszeit zu erbringen, legt die bzw. der jeweilige Beauftragte für Prüfungsangelegenheiten gemäß § 26 Abs. 3 auf schriftlichen Antrag in Absprache mit der bzw. dem Studierenden und der Prüferin bzw. dem Prüfer Maßnahmen fest, wie gleichwertige Prüfungs- bzw. Studienleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können. Die Erleichterungen müssen geeignet sein, die mit der individuellen Behinderung verbundenen Nachteile auszugleichen, ohne dass hierbei ein Niveauverlust der Leistungsanforderungen eintritt. An der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ Berlin wird der Nachteilsausgleich in § 37 der Rahmenstudien- und Prüfungsord-nung in der Fassung vom 14.05.2012 geregelt. Skzl – Wissenschaft und Forschung Schriftliche Anfrage 18/15744 – Antworten der Berliner Hochschulen V A 4, V C 2.2 3 Beuth Hochschule für Technik Berlin Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Alice Salomon Hochschule Berlin Der Nachteilsausgleich ist in § 26 RSPO geregelt. Darin heißt es: (1) Auf schriftlich begründeten Antrag werden Studierenden, die infolge einer nachgewiesenen Behinderung oder einer chronischen Krankheit anderen gegenüber benachteiligt sind, angemessene Erleichterungen im Studium und bei Prüfungen eingeräumt. Die Erleichterungen sollen die mit der Behinderung verbundenen Nachteile möglichst ausgleichen, ohne dass hierbei eine Minderung der Leistungsanforderungen eintritt. Dabei soll der/die Beauftragte für Studierende mit Behinderung beratend hinzugezogen werden. Der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag im Benehmen mit den betroffenen Lehrkräften. Über die Entscheidung erteilt die Studienverwaltung einen rechtsmittelfähigen Bescheid. (2) Nachteilsausgleiche können auch bei akuten, zeitlich begrenzten Beeinträchtigungen und zur Berücksichtigung von Betreuung und Pflege in der Familie beantragt werden. Der Antrag ist so rechtzeitig – ggfs. mit fachärztlichen Ausgleichsempfehlungen – bei dem oder der zuständigen Prüferin bzw. Prüfer zu stellen, dass eine Entscheidung noch vor Prüfungsbeginn möglich ist. Der Nachteilsausgleich ist in § 13 Abs. 9 RStPO geregelt. Darin heißt es: (1) Macht der oder die Studierende im Rahmen eines schriftlichen Antrages an den Prüfungsausschuss bis in der Regel sechs Wochen nach Semesterbeginn glaubhaft, dass er oder sie aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, nicht in der Lage ist, Modulprüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen ihm oder ihr gestatten, die Modulprüfung in einer anderen vergleichbaren Form und/oder in besonderen Ausnahmefällen zu einem anderen Termin zu erbringen. (2) Der Prüfungsausschuss trifft unverzüglich eine Entscheidung in Abstimmung mit den Prüfern oder Prüferinnen und teilt diese über die Prüfungsverwaltung dem oder der Studierenden schriftlich mit. Der Nachteilsausgleich ist in der aktuell gültigen Rahmenprüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin § 19 bzw. in den Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge, die nicht unter die Rahmenprüfungsordnung fallen, geregelt. Die Alice Salomon Hochschule Berlin (ASH) trägt dafür Sorge, Studierenden mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen entsprechende Studienbedingungen für die Organisation und Durchführung des Studiums zur Wahrung der Chancengleichheit zu ermöglichen. Maßnahmen für den Nachteilsausgleich werden individuell und situationsbezogen im Einzelfall festgelegt. Die Bemessung des Nachteilsausgleiches richtet sich nach Art und Schwere der Beeinträchtigung und den Auswirkungen der Beeinträchtigung auf das Studium bzw. auf die abzulegende Prüfungsleistung. Konkrete Maßnahmen sind: - Gesonderte Prüfungsbedingungen für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung auf Antrag der oder des Studierenden (z. B. Schreibzeitverlängerung, geänderte Prüfungsform, Nutzung technischer Hilfsmittel und personeller Assistenzen, Verlegung des Prüfungstermins). Die Prüfungsanforderungen bleiben unberührt. - Barrierefreier Zugang zu den Räumen der ASH. - Individuelle Festlegung von Maßnahmen zur Durchführung des Studiums, z. B. Teilzeitstudium, Beurlaubung, zeitliche Staffelung von Praktika, Kompensation von Fehlzeiten durch Erbringen von Ersatzleistungen.