Drucksache 18 / 15 745 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) vom 26. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juli 2018) zum Thema: Flüchtlinge / Asylsuchende in Treptow-Köpenick und Antwort vom 13. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15745 vom 26.07.2018 über Flüchtlinge / Asylsuchende in Treptow-Köpenick ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Flüchtlinge / Asylsuchende sind aktuell in allen zur Unterbringung von Flüchtlingen / Asylsuchenden verfügbaren Unterkünften im gesamten Bezirk Treptow-Köpenick untergebracht? (Bitte nach Geschlecht, Alter und Nationalität auflisten!) 2. Ist mittlerweile bekannt welcher Nationalität alle unter 1 genannten Personen sind? Wenn NEIN, bei wie vielen Personen ist derzeit die Nationalität nicht bekannt? Zu 1. und 2.: Statistische Angaben zu den vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) untergebrachten Menschen (einschließlich separater Übersicht über untergebrachte Kinder und Jugendliche) können nur auf der Grundlage der Belegungs- bzw. Bildungsstatistik dieser Behörde gemacht werden: Demnach waren zum letzten ausgewiesenen Erfassungsstichtag der Belegungsstatistik, d. h. am 06.08.2018 insgesamt 1.542 Personen in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschafts- und Notunterkünften im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin untergebracht. Zum letzten ausgewiesenen Erfassungsstichtag der Bildungsstatistik, d. h. am 03.08.2018 waren 414 Kinder und Jugendliche dort untergebracht; die Verteilung nach Lebensjahren (Lj.) ist wie folgt: unter 6. Lj.: 198 6. bis 11. Lj.: 124 12. bis 15. Lj.: 62 16. bis 17. Lj.: 30 2 Die Nationalität sowie das Geschlecht und das Lebensalter der volljährigen Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkünfte werden in diesen Statistiken nicht ausgewiesen, so dass diesbezüglich keine Angaben gemacht werden können. Bei den untergebrachten Personen handelt es sich um Menschen, für deren Erstaufnahme bzw. Anschlussunterbringung das LAF eigenverantwortlich nach der Anlage zu § 2 des LAF-Errichtungsgesetzes vom 14.03.2016 in Verbindung mit Nr. 14 Abs. 6 des Zuständigkeitskatalogs zu § 4 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG (ZustKat AZG) bzw. mit Nr. 31 des Zuständigkeitskatalogs zu § 2 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - ASOG (ZustKat Ord) zuständig ist; darüber hinaus können auch Geflüchtete in leistungs- bzw. ordnungsrechtlicher Zuständigkeit der Bezirke (d. h. im Wesentlichen nach Abschluss des Asylverfahrens) im Wege der Amtshilfe vom LAF untergebracht werden, wenn andernfalls in Ermangelung einer anderweitigen geeigneten Unterkunft bzw. verfügbaren Wohnung Obdachlosigkeit drohen würde. Ergänzend liefert das Gesundheits- und Sozialinformationssystem (GSI) der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung folgende Daten zum letzten ausgewerteten Stichtag 28.02.2018 auf: In der leistungsrechtlichen Zuständigkeit des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin waren zum genannten Stichtag 310 Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erfasst, davon sind 171 Personen als „männlich“ und 138 Personen als „weiblich“ ausgewiesen. Die Verteilung nach Lebensjahren (Lj.) ist wie folgt: unter 3. Lj.: 26 3. bis 7. Lj.: 22 7. bis 11. Lj.: 24 11. bis 15. Lj.: 13 15. bis 18. Lj.: 13 18. bis 21. Lj.: 13 21. bis 25. Lj.: 26 25. bis 30. Lj.: 33 30. bis 40. Lj.: 57 40. bis 50. Lj.: 57 50. bis 60. Lj.: 15 60. bis 65. Lj.: 4 65. und mehr Lj.: 7 Die Verteilung nach der Staatsangehörigkeit ist wie folgt: Bosnien-Herzegowina: 20 Moldau: 4 Russische Föderation: 37 Türkei: 4 Serbien: 41 Übriges Europa: 4 Nigeria: 6 Lybisch-Arabische 3 Dschamahirija: 5 Übriges Afrika: 20 Amerika zusammen: 3 Vietnam: 12 Irak: 8 Iran: 8 Libanon: 43 Turkmenistan: 4 Syrien: 21 Übriges Asien: 15 Unbekannt: 50 Abweichungen bei der Summierung von Teilmengen gegenüber der Gesamtsumme sind mit der notwendigen Geheimhaltung kleiner Werte begründet. 3. Welche Maßnahmen werden unternommen, die Nationalität zu klären? Werden diese Maßnahmen nur einmal oder mehrmals durchgeführt? 4. Wie wird auf Dauer mit Personen verfahren, die ihre Nationalität nicht preisgeben wollen oder können? Zu 3. und 4.: Die Maßnahmen zur Feststellung der Identität sind in den §§ 48 ff Aufenthaltsgesetz (AufenthG) genannt. Soweit Indizien vorliegen, die für eine Zuordnung zu einer bestimmten Nationalität sprechen, kann darüber hinaus eine Botschaftsvorführung zur Klärung der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person angeordnet werden. Auch Vorführungen bei verschiedenen Botschaften sind möglich, wenn sich entsprechende Hinweise ergeben. Im Übrigen steht die Erhebung der Staatsangehörigkeit in Zusammenhang mit der Identitätsprüfung, welche erstmals – noch vor der Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) – im Zuge der Erstregistrierung von Asylbegehrenden einschließlich Aufnahme und Speicherung der Personal- und biometrischen Daten sowie der Ausstellung eines Ankunftsnachweises (ANKUNA) durchgeführt wird. Dabei erfolgt u. a. eine Dokumentenprüfung/Übernahme der Personalien vom Personaldokument per Dokumentenprüfgerät. Bei der Erstregistrierung erfolgt ein Abgleich mit allen verfügbaren Informationsquellen (u. a. Ausländerzentralregister - AZR, Nationale Kopfstelle des europäischen Visa- Informationssystems - VIS, Informationssystem Polizei – INPOL) und ein automatisiertes Konsultationsverfahren bei allen Sicherheitsbehörden, deren Erkenntnisse mit berücksichtigt werden. Sofern bei der Registrierung keine Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit vorgelegt werden bzw. Asylbegehrende vorbringen, über keine Ausweispapiere zu verfügen, erfolgt die Registrierung auf der Grundlage der von den Vorsprechenden gemachten Angaben. Im Rahmen des vom BAMF durchgeführten Asylverfahrens erfolgt eine nochmalige bzw. weitergehende Identitätsfeststellung bzw. -überprüfung. Der Senat verweist insoweit auf die vom BAMF auf seiner Onlineplattform unter der Internetadresse 4 http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/PersoenlicheAntragstellung/pers oenliche-antragstellung-node.html vermittelten Informationen. Zu den weiteren Einzelheiten der Identitätsprüfung einschließlich Ermittlung der Staatsangehörigkeit wird auf die ausführliche Darstellung in der Fokusstudie der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN) „Identitätssicherung und ‑feststellung im Migrationsprozess - Herausforderungen und Praktiken im deutschen Kontext“, herausgegeben vom BAMF und im Internet unter der Adresse http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/EMN/Studien/wp76-emnidentitaetssicherung -feststellung.pdf?__blob=publicationFile . veröffentlicht, verwiesen. Hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen ist insbesondere auf § 30 Absatz 3 Nr. 3 Asylgesetz (AsylG) hinzuweisen: Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die/der Asylbegehrende im Asylverfahren über ihre/seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Weiterhin sehen das Aufenthalts- sowie das Sozialrecht an verschiedenen Stellen Sanktionsmöglichkeiten für den Fall vor, dass eine Ausländerin oder ein Ausländer der sich aus § 48 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ergebenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. So sind z. B. die Versagung der Ausübung einer Beschäftigung, Leistungseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Versagung von Aufenthaltstiteln, die Anordnung einer räumlichen Beschränkung und weitere Sanktionen möglich. 5. Ist bei den unter 1 genannten Personen bekannt, welche bzw. wie viele dieser Personen schon vor Antragstellung auf Asyl in ihren Heimatländern, oder in früheren Aufenthaltsländern straffällig geworden sind? 6. Wie viele der unter 1 genannten Personen sind nach Antragstellung auf Asyl dann in Deutschland straffällig geworden und welche Delikte betrifft dies? Zu 5. und 6.: Hierzu liegen keine statistischen Erkenntnisse vor. 7. Hat der Senat Erkenntnisse darüber, ob sich unter den unter 1 genannten Personen „Gefährder“ und „Relevante Personen“ gemäß Definition des Landeskriminalamtes Berlin oder der Bundesregierung aus Drucksache 18/13422 des Deutschen Bundestages befinden? Wenn ja, welche Anzahl von „Gefährdern“ und „Relevanten Personen“ befinden sich aktuell unter den in Punkt 1 genannten Personen? 8. Gibt es unter den unter Punkt 1 genannten Personen auch Personen, die bislang nur als potentielle „Gefährdern“ und „Relevanten Personen“ eingestuft werden? 9. Befanden sich unter früheren Bewohnern der in Treptow-Köpenick vorhandenen Unterkünfte für Flüchtlinge / Asylsuchende jemals als „Gefährder“ und „Relevante Personen“ eingestufte Personen? Zu 7. bis 9.: Gemäß bundeseinheitlicher Verfahrensweise der Polizeilichen Staatsschutzdienststellen werden auch von der Polizei Berlin keine Auskünfte zu Gefährderinnen und Gefährdern und Relevanten Personen erteilt. 5 10. Wie viele der unter 1 genannten Personen gelten gemäß §50 des Aufenthaltsgesetzes als ausreisepflichtig? 11. Wie viele der unter 1 genannten Personen gelten gemäß §53 des Aufenthaltsgesetzes als ausreisepflichtig? 12. Wie viele aller bisher in Treptow-Köpenick untergebrachten Flüchtlinge / Asylsuchenden wurden während ihrer Aufenthaltsdauer in Treptow-Köpenick bis einschließlich Juni 2018 abgeschoben? Zu 10. bis 12.: Entsprechende Statistiken liegen nicht vor. Berlin, den 13. August 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales