Drucksache 18 / 15 762 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 24. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juli 2018) zum Thema: Konzerninsolvenzrecht in Berlin – wann kann der Gruppengerichtsstand begründet werden? und Antwort vom 10. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 762 vom 24. Juli 2018 über „Konzerninsolvenzrecht in Berlin – wann kann der Gruppengerichtsstand begründet werden?“ ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie wird der Senat den seit dem 21.04.2018 geltenden Auftrag des Bundesgesetzgebers an die Länder umsetzen, durch Rechtsverordnung ein Gericht zu bestimmen, an dem ein Gruppengerichtsstand gemäß § 3a Insolvenzordnung begründet werden kann (vgl. § 2 Absatz 3 Insolvenzordnung)? 2. Wird dazu, und wenn ja wann, die Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten (Zuweisungsverordnung - ZuwV) vom 08.05.2008 (GVBl. S. 116), BRV 301-27-1, zuletzt geändert durch Art. I Dritte ÄndVO vom 18.02.2016 (GVBl. S. 52) geändert? 3. Welche Bedeutung misst der Senat dem Gruppengerichtsstand für Berlin zu? 4. Welche personellen und tatsächlichen Konsequenzen ergäben sich jeweils, wenn durch Rechtsverordnung ein Gericht zur Begründung des Gruppengerichtsstands bestimmt wird? Zu 1. - 4.: Der Senat begrüßt grundsätzlich die Einführung eines einheitlichen Gerichtsstands in der Konzerninsolvenz. Der Gruppen-Gerichtsstand bietet die Möglichkeit einer ressourcenschonenden, effektiven Konzentration der Gruppenverfahren an einem Gericht. Zeit- und arbeitsintensive Abstimmungen zwischen Gerichten in der gesamten Bundesrepublik können damit verhindert werden. Wie sich die Einführung des Gruppen- Gerichtstands auf den Justiz- und Wirtschaftsstandort Berlin auswirken wird, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Bereits vor Erlass des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen , das am 21. April 2018 in Kraft getreten ist, wies § 8 der Verordnung über die Zuweisung amtsgerichtlicher Zuständigkeiten (ZuwV) dem Amtsgericht Charlottenburg sämtliche Insolvenzverfahren zu, mit Ausnahme der Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen Kleinverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung (InsO), für die jedes Amtsgericht für seinen Gerichtsbezirk zuständig ist. Da der Gruppen-Gerichtsstand des § 3a InsO nicht unter die genannten Ausnahmen fällt, gilt § 8 Nr. 2 ZuwV. Diese Vorschrift ist so formuliert , dass sie eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg für alle Insolvenzver- - 2 - fahren begründet, die nicht in § 8 Nr. 1 ZuwV genannt sind. Damit erfasst er auch die Fälle des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a InsO, ohne dass es einer Textänderung bedürfte. Der Senat hält wegen der Eindeutigkeit der bestehenden Regelung einen ausdrücklichen Hinweis in § 8 ZuwV auf § 3a InsO nicht für erforderlich. Da die Änderungen der Insolvenzordnung erst im April dieses Jahres in Kraft getreten sind, können über die Auswirkungen der Einführung des Gruppen-Gerichtsstands in § 3a InsO auf die Arbeit des Amtsgerichts Charlottenburg noch keine Aussagen getroffen werden . Berlin, den 10. August 2018 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung