Drucksache 18 / 15 770 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 27. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juli 2018) zum Thema: Fanmeile ohne Fans und Antwort vom 15. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15770 vom 27. Juli 2018 über Fanmeile ohne Fans Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher das Bezirksamt Mitte von Berlin um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wurde bei der Beantwortung berücksichtigt. Frage 1: Welche vertraglichen Konditionen wurden mit wem konkret zur kommerziellen Nutzung der Straße des 17. Juni als Fanmeile zur Fußball-WM 2018 vereinbart? Frage 2: Wie erfolgte die Auswahl des Betreibers, was waren die Auswahlkriterien und welche Einnahmen wurden dadurch konkret für das Land Berlin erzielt? Frage 6: Welche vertraglichen Konditionen gab es damals und wie erfolgte damals die Auswahl des Betreibers? Antwort zu 1, zu 2 und zu 6: Zur Nutzung der Straße des 17. Juni als Fanmeile zur Fußball-WM 2018 gab es kein Auswahlverfahren, keinen Vertrag und folglich auch keine vertraglichen Konditionen. Die die Fanmeile durchführende Firma hat bei der Verkehrslenkung Berlin einen Antrag für eine übermäßige Straßenbenutzung nach § 29 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung gestellt, in dessen Rahmen auch die Erlaubnis für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes nach dem Berliner Straßengesetz geprüft und beschieden wird. Im Erlaubnisverfahren wurden das für die Sondernutzung örtlich zuständige Straßen- und Grünflächenamt Mitte sowie die Sicherheitsbehörden (Polizei, Feuerwehr) im Wege der Anhörung beteiligt. 2 Die Gebühr für die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis betrug 1.240 Euro, die Gebühr für die Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes 78.703,33 Euro. Frage 3: Warum enthielt der Vertrag keine Klausel, die Fanmeile bei einem Ausscheiden der deutschen Mannschaft frühzeitig auflösen zu können, obwohl bekannt ist, dass das Interesse des Großteils der Zuschauer vor Ort nur auf die Spiele der deutschen Mannschaft gerichtet ist und auch die Händler sich beklagten, bis zum Ende bleiben zu müssen, obwohl sie keinen Umsatz machten? Antwort zu 3: Es handelte sich nicht um einen Vertrag, sondern um eine Sondernutzungserlaubnis gemäß Berliner Straßengesetz. Derartige Klauseln sind nicht Gegenstand einer Sondernutzungserlaubnis. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 6 verwiesen. Frage 4: Hält es der Senat für sinnvoll, dass eine Hauptverkehrsstraße trotz Desinteresses an der Fanmeile für zehntausende Autofahrer gesperrt bleibt, die weite Umwege auf sich nehmen müssen? Antwort zu 4: Im Nachgang des Ausscheidens der deutschen Mannschaft wurden verschiedene Ansätze einer vorzeitigen Freigabe des Veranstaltungsbereichs geprüft. Im Ergebnis hat der Veranstalter dann auch eine Reduzierung der Aufbauten vorgenommen, was auf verkehrliche Maßnahmen allerdings kaum Einfluss hatte, da der Bereich um das Brandenburger Tor wegen der großen Bühnen und Leinwände weiterhin gesperrt bleiben musste. Nach Kenntnis des Senats hat der Veranstalter in diesem Zusammenhang vertragliche Verpflichtungen mit den Hauptsponsoren und den Händlern, unabhängig von einer Refinanzierung und möglichen Regressforderungen. Überdies kann ein im Vorfeld sorgfältig erarbeitetes und mit den beteiligten Behörden abgestimmtes umfangreiches Sicherheitskonzept nicht kurzfristig geändert werden. Frage 5: Welche Gesamtzuschauerzahl hat die Fanmeile im Jahr 2018 zu verzeichnen? Welche Vergleichszahlen gibt es für die Fußball-WMs und –EMs früherer Jahre? Antwort zu 5: Hierzu liegen weder der Erlaubnisbehörde (Verkehrslenkung Berlin) noch den weiteren am Verfahren beteiligten Behörden (Polizei, Bezirksamt Mitte von Berlin) Daten vor; eine entsprechende Erhebung ist auch nicht vorgesehen. 3 Frage 7: Kann sich der Senat vorstellen, dass es geeignetere Möglichkeiten für das gemeinsame Fußballgucken, etwa auf dem Tempelhofer Feld oder dem zentralen Festplatz in Reinickendorf gibt, als eine Hauptverkehrsader der Stadt zu blockieren? Antwort zu 7: Aufgrund der Bestimmungen des „Gesetzes zum Erhalt des Tempelhofer Feldes“ (THfG), das im Juni 2014 durch einen Volksentscheid zustande gekommen ist, wäre eine derart große und über mehrere Wochen andauernde Veranstaltung auf dem Tempelhofer Feld aus Naturschutzgründen nicht genehmigungsfähig. Im THfG ist in § 7 Absatz 1 geregelt, dass über das Maß üblicher und auch typischer Freizeit- und Erholungsnutzung des Tempelhofer Feldes wesentlich hinausgehende Veranstaltungen und Vorhaben der Genehmigung bedürfen und ausschließlich auf dem Äußeren Wiesenring zulässig sind. Zur Einschätzung, welche Art von Veranstaltungen über das Maß üblicher und auch typischer Freizeit- und Erholungsnutzung des Tempelhofer Feldes wesentlich hinausgehen, wurde ein Kriterienkatalog erarbeitet. Nach den dort festgelegten Kriterien würde ein Public Viewing, wie es im Bereich Brandenburger Tor/Straße des 17. Juni seit vielen Jahren stattfindet, nicht genehmigt werden können. Der zentrale Festplatz in Reinickendorf weist die für die sich teilweise gleichzeitig auf dem Gelände befindlichen über 100.000 Besucher notwendigen Anbindungen an den öffentlichen Personenverkehr nicht auf und ist somit für eine Veranstaltung dieser Größe nicht geeignet. Berlin, den 15.08.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz