Drucksache 18 / 15 810 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Roman Simon (CDU) vom 27. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. August 2018) zum Thema: Werden die Neuregelungen des Mutterschutzrechtes konsequent umgesetzt? und Antwort vom 16. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Roman Simon (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15810 vom 27.07.2018 über Werden die Neuregelungen des Mutterschutzrechtes konsequent umgesetzt? ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie beurteilt der Senat den Stand der Umsetzung des zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts? Zu 1.: Die Neuregelungen zum Mutterschutz werden vom Senat begrüßt, um ein einheitliches Schutzniveau für schwangere und stillende Frauen zu erreichen. Inwieweit sich das Gesetz bewährt, wird sich im Rahmen einer dem Bundestag zum 1. Januar 2021 vorzulegenden Evaluation unter Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gemäß § 34 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zeigen. 2. Wann hat der Ausschuss für Mutterschutz seine Arbeit aufgenommen, mit welchen Mitgliedern ist er besetzt, wie sind seine Aufgaben definiert und welche Arbeitsergebnisse liegen bisher vor? Zu 2.: Die konstituierende Sitzung des Ausschusses für Mutterschutz beim BMFSFJ fand am 04.07.2018 statt. Dem Ausschuss gehören insgesamt 15 ehrenamtliche Mitglieder an, die öffentliche und private Arbeitgeber, Ausbildungsstellen, Gewerkschaften, Studierendenvertretungen, Landesbehörden und insbesondere auch die Wissenschaft vertreten (siehe Anlage „Liste der Mitglieder des Ausschusses für Mutterschutz“, Stand 05.07.2018). Die Aufgaben des Ausschusses für Mutterschutz sind ausführlich in § 30 Absatz 3 des MuSchG aufgeführt. 2 Am 04.07.2017 wurde Frau Dr. O. vom Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München zur Vorsitzenden des Ausschusses gewählt und der Ausschuss für Arbeitsschutz hat sich eine Geschäftsordnung gegeben. Weitere Arbeitsergebnisse liegen dem Senat bislang nicht vor. 3. Wie viele Meldungen über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin sind seitens der Arbeitgeber seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingegangen und in wie vielen Fällen handelte es sich bei den gemeldeten Mitarbeiterinnen um Schülerinnen oder Studentinnen? Wie viele Meldungen waren es im selben Zeitraum des Vorjahres? Zu 3.: Daten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi): Datum Benachrichtigung der Schwangerschaft Anzahl 01.01.2018 bis 01.08.2018 Gesamt (einschließl. Schülerinnen/Studentinnen/ Frauen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 1 Absatz 2 MuSchG)) 9828 davon Schülerinnen 11 davon Studentinnen 192 01.01.2017 bis 01.08.2017 Gesamt 9485 4. Durch wen und in welcher Form werden die Arbeitgeber hinsichtlich der vorzunehmenden betrieblichen Gefährdungsbeurteilung unterstützt und inwieweit wird kontrolliert, ob die Arbeitgeber ihrer gesetzlichen Pflicht zur Ergebnisdokumentation der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf den Mutterschutz und den Bedarf an erforderlichen Schutzmaßnahmen nachkommen? Zu 4.: Das Mutterschutzgesetz nimmt hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung (§ 10 MuSchG) Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG). Verantwortlich für die Erarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber (§§ 9 und 10 MuSchG, § 5 ArbSchG). Er kann sich dabei bspw. durch fachkundige Personen wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/ oder durch Betriebsärztinnen/Betriebsärzte unterstützen lassen. Darüber hinaus besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit nach § 9 Absatz 5 MuSchG zuverlässige und fachkundige Personen mit der Beurteilung und Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu beauftragen. Ebenso besteht die Option bei der zuständigen Landesbehörde (§ 29 Abs. 4 MuSchG) Beratung bei der Erfüllung der Arbeitgeberpflichten im Einzelfall einzuholen. Umfassende Informationen können folgenden Seiten entnommen werden: 3 LAGetSi https://www.berlin.de/lagetsi/gesundheit/besonderepersonengruppen /mutterschutz/artikel.657846.php BMFSFJ – für Beschäftigte https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zummutterschutz /73756 BMFSFJ – für Arbeitgeber https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/arbeitgeberleitfaden-zummutterschutz /121860 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – grundsätzliches zur Gefährdungsbeurteilung https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im- Betrieb/Gefaehrdungsbeurteilung/_functions/BereichsPublikationssuche_For mular.html?queryResultId=null&pageNo=0 Die Ergebnisdokumentation der Gefährdungsbeurteilung wird mit der Benachrichtigung der schwangeren Frau gemäß § 27 Absatz 1 Ziffer 1a MuSchG von der Aufsichtsbehörde angefordert. Auf Grundlage der übermittelten Angaben erfolgt eine Überprüfung der Benachrichtigung durch die Aufsichtsbehörde. 5. Wie viele Genehmigungen für die Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin im Zeitraum von 20:00 bis 22:00 Uhr wurden von den Arbeitgebern seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt? Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt und mit welcher Begründung erfolgte die Ablehnung? Zu 5.: Im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 01.08.2018 wurden beim LAGetSi 69 Anträge auf Ausnahmegenehmigung beantragt. Ablehnungen wurden bisher in keinem Fall ausgesprochen. 6. Wie viele Genehmigungen für die Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr wurden von den Arbeitgebern seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt? Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt und mit welcher Begründung erfolgte die Ablehnung? Zu 6.: Im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 01.08.2018 gingen im LAGetSi 37 Anträge auf Ausnahmegenehmigung ein. Ein Antrag wurde abgelehnt, da laut ärztlichem Attest medizinische Bedenken bestanden. 7. Wie viele Mitteilungen über die Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin an Sonn- und Feiertagen gingen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein? Zu 7.: Im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 01.08.2018 gingen 263 Meldungen über die Beschäftigung einer schwangeren Frau an Sonn- und Feiertagen beim LAGetSi ein. 4 8. Wie viele Meldungen über die Beschäftigung einer schwangeren Mitarbeiterin mit getakteter Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo gingen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein? Zu 8.: Keine. 9. In wie vielen Fällen hat eine schwangere Mitarbeiterin seit dem Inkrafttreten des Gesetzes eingewilligt, auch noch während der gesetzlichen Schutzfrist vor der Entbindung ihres Kindes weiter beschäftigt zu werden? Zu 9.: Entzieht sich der Kenntnis des Senats, da nicht meldepflichtig. 10. In wie vielen Fällen haben sich die Mütter seit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach dem Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist nach der Entbindung ihres Kindes dazu entschlossen, ihre vorherige Beschäftigung wiederaufzunehmen und in wie vielen Fällen haben sie sich anschließend direkt in Elternzeit begeben? Zu 10.: Entzieht sich der Kenntnis des Senats, da nicht meldepflichtig. 11. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen wurde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes die Schutzfrist nach der Entbindung des Kindes von 8 auf 12 Wochen verlängert? Zu 11.: Entzieht sich der Kenntnis des Senats, da nicht meldepflichtig. 12. Wie viele Mitteilungen über nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz noch stillende Mitarbeiterinnen gingen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes ein? Zu 12.: Im Zeitraum von 01.01.2018 bis 01.08.2018 gingen im LAGetSi 7 Meldungen über stillende Frauen ein. 13. Wie viele betriebliche und wie viele ärztliche Beschäftigungsverbote wurden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt? Zu 13.: Entzieht sich der Kenntnis des Senats, da nicht meldepflichtig. 14. Wie viele Anträge auf betriebsbedingte Kündigung oder Kündigung aufgrund besonders schwerer Pflichtverletzungen einer schwangeren Mitarbeiterin, die sich innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist befunden hat, wurden von den Arbeitgebern seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Landesbehörde gestellt? Wie vielen Anträgen wurde stattgegeben, wie viele wurden abgelehnt und mit welcher Begründung erfolgte die Ablehnung? Zu 14.: Eine Kündigung kann in besonderen Fällen gemäß § 17 Absatz 2 MuSchG durch die Aufsichtsbehörde zugelassen werden. Der besondere Fall wird vom Gesetz nicht definiert, ist aber durch die Rechtsprechung unterlegt. Danach liegt ein besonderer Fall insbesondere dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Mutterschutzgesetz als vorrangig angesehenen Interessen der schwangeren Frau oder Wöchnerin hinter denen des Arbeitgebers rechtfertigen. Die Aufsichtsbehörde hat im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 10.08.2018 3 Anträge auf Kündigung abgelehnt, da keine ausreichenden außergewöhnlichen Umstände vorlagen. 5 01.01. – 10.08.2018 Anträge auf Kündigung gemäß § 17 Absatz 2 MuSchG Anzahl Verhaltensbedingte Gründe Betriebsbedingte Gründe Eingegangenen Anträge (bezogen auf betroffene Personen) 158 19 139 davon Ablehnungen 3 2 1 davon Zustimmungen 119 2 117 davon Rücknahme 12 7 5 davon noch nicht erledigte Anträge 24 8 16 15. In wie vielen Fällen wurde seit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtbeachtung der mutterschutzrechtlichen Vorgaben ein Bußgeld verhängt bzw. eine Straftat geahndet? Zu 15.: Bisher wurden keine Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet oder Vorgänge an die Staatsanwaltschaft zwecks Strafverfolgung abgegeben. Berlin, den 16. August 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Liste der Mitglieder des Ausschusses für Mutterschutz, Stand 5. Juli 2018 Vertretene Gesetzliche Mitglieder Stellvertretende Gruppe Vorgaben für die Mitgliederaus wahl Mitglieder Sozialpartner private Arbeitgeber • Kerstin Plack BDA, Referentin Arbeits- und Tarifrecht • Caroline Rigo ZDH, Leiterin des Referats „All gemeines Arbeitsrecht, Inklusi on und Mutterschutz“ öffentliche Arbeitgeber • Dr. Klaus Ritgen Referent - Referat 21 Deutscher Landkreistag • Jutta Troost Deutscher Städtetag, Referen tin - Dezernat Recht und Ver waltung Gewerkschaften • Barbara Reuhl Arbeitnehmerkammer Bremen, Refe rentin für Arbeits- und Gesundheits schutz, ver.di • Silke Raab DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik • Stefanie Geyer IG Metall Vorstand Ressortleiterin Frauen und Gleichstellung • Gerhard Citrich IG Bauen-Agrar-Umwelt Bun desvorstand Fachreferent Gesundheits schutz Ausbildungs stellen • Henning Rockmann Hochschulrektorenkonferenz, Justiziar • Natasha Volodina Bundesverband der Freien Be rufe e.V. (BFB), Referentin für Berufliche Bildung, Allgemeine Wirtschaftspolitik, Statistik Studierenden vertretungen • Konstantin Korn Freier Zusammenschluss von Stu dentlnnenschaften • Nathalie Schäfer Freier Zusammenschluss von Studentlnnenschaften Aufsicht und Vollzug Länder • Maria Elisabeth Berner Ministerium für Umwelt und Verbrau cherschutz, Saarland, Stellv. Leiterin der Abt. C, Leiterin des Referates C/3 Medizinischer und sozialer Arbeits schutz • Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbrau cherschutz, Hamburg, Referentin, Amt für Arbeitsschutz, Ministerial- und Rechtsangelegenheiten, Sozialer Ar beitsschutz • Janine Heinze Ministerium für Arbeit, Soziales, Ge sundheit, Frauen und Familie, Bran denburg, Referentin, Referat 35 „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Produktsi cherheit" • Rita Hacke Referentin, Referat 54 - Ar beitsschutz Thüringer Ministerium für Ar beit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie • Anna-Maria Rommel fanger Hessisches Ministerium für So ziales und Integration, Referen tin, Referat III3 - Arbeitsschutz aufsicht, Rechtsangelegenhei ten, Sozialer Arbeitsschutz • Andrea Kraft Senat für Wissenschaft, Ge sundheit und Verbraucher schutz, Referentin, Referat Ar beitsschutz, Technischer Ver braucherschutz und Eichwesen Krankenkassen Annett Jacob GKV-Spitzenverband Dr. Sabine Koch GKV-Spitzenverband Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Geschäftsstelle Ausschuss für Mutterschutz Seite 1 Liste der Mitglieder des Ausschusses für Mutterschutz, Stand 5. Juli 2018 Vertretene Gesetzliche Mitglieder Stellvertretende Gruppe Vorgaben für die Mitgliederaus wahl Mitglieder Dr. med. Uta Ochmann Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozialund Umweltmedizin der Ludwig- Maximilians-Universität München Klini kum der LMU-Innenstadt, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Allergologie, Umweltme dizin, Naturheilverfahren; •Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM Prof. Dr. Dr. med. Sabine Wicker Universitätsklinikum Frankfurt, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Notfallmedizin, Ernährungsmedi zin (BÄK), Leiterin Betriebsärztli cher Dienst; Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedi zin e.V. (DGAUM Jens-Uwe Schwebel Angela Reckling Verband für Sicher-heit, Gesundheit und Verband für Sicher-heit, Gesund- Fachleute aus den Bereichen Arbeitsgesundheit, Arbeitssicherheit und Fachärzte Geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI) heit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI) Dr. med. Wolfgang Panter Verband Deutscher Betriebs- und Werks ärzte (VDBW), Präsident Dr. med. Anette Wahl- Wachendorf Berufsgenossenschaft der Bau wirtschaft, Vizepräsidentin VDBW Dr. Uta Wegewitz Leiterin der Gruppe „Evidenzbasierte Arbeitsmedizin, betriebliches Gesund heitsmanagement“, zuständig für Belange des sozialen Arbeitsschutzes, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Prof. Dr. rer. nat. Thomas A. J. Kuhlbusch Leiter der Gruppe „Gefahrstoff management“, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Dr. med. Klaus Doubek Prof. Dr. Birgit Seelbach- Berufsverband der Frauenärzte e.V. Göbel (BVF) Deutsche Gesellschaft für Gynä kologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Geschäftsstelle Ausschuss für Mutterschutz Seite 2