Drucksache 18 / 15 827 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Trefzer (AfD) vom 01. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. August 2018) zum Thema: Geplantes Institut für Islamische Theologie: Mitwirkung der Islamverbände im Beirat und Antwort vom 14. August 2018 (Eingang beim Abgeordntenhaus am 16. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Martin Trefzer (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15827 vom 1. August 2018 über Geplantes Institut für Islamische Theologie: Mitwirkung der Islamverbände im Beirat ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: In der Vereinbarung zwischen den am Beirat beteiligten drei Islamverbänden, der Humboldt-Universität und der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung heißt es unter § 2 (1) bis (4), dass vor der Errichtung von Studiengängen mit bekenntnisgebundenen Inhalten die Zustimmung des Beirates einzuholen ist. Ebenfalls ist die Zustimmung einzuholen für die Bestätigung der Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen in den Bereichen Islamische Theologie und Islamische Religionspädagogik sowie vor der Berufung auf eine Professur oder eine Juniorprofessur mit bekenntnisgebundenen Lehraufgaben und vor der Einstellung von sonstigem hauptberuflichem wissenschaftlichem Personal mit selbständigen bekenntnisgebundenen Lehraufgaben. Unter § 2 (7) heißt es dann, dass der Beirat innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des jeweiligen Gegenstandes seine Zustimmung zu erteilen oder diese zu versagen hat. Andernfalls gilt die Zustimmung nach sechs Monaten als erteilt. In einem Artikel im Tagesspiegel vom 12.07.2018 unter der Überschrift „HU stimmt Islam-Profs zu“ wird ohne Nennung einer Quelle, aber offensichtlich unter Bezugnahme auf den Gründungsbeauftragten, Herrn Prof. Michael Borgolte, ausgeführt, dass § 2 (7) auch auf § 2 (1) – (4) angewendet werden soll. 1. Gilt nach Auffassung des Senats die Zustimmung auch für die unter § 2 (1) – (4) genannten zustimmungspflichtigen Gegenstände gem. § 2 (7) als erteilt, wenn der Beirat innerhalb von drei Monaten weder zustimmt noch die Zustimmung versagt, oder bedarf es für diese unter § 2 (1) bis (4) besonders hervorgehobenen Gegenstände einer ausdrücklichen Zustimmung in dem Sinne, dass hier § 2 (7) keine Anwendung findet, weil die Zustimmungspflicht hier schwerer wiegt? Falls der Senat der Auffassung sein sollte, dass sich § 2 (7) auch auf §2 (1) bis (4) bezieht und keine ausdrückliche Zustimmung für die hier genannten Gegenstände erforderlich sein sollte, frage ich den Senat: - - 2 Zu 1.: § 2 Abs. 7 der Vereinbarung zur Bildung eines Beirates für Islamische Theologie und Religionspädagogik (im Folgenden „Vereinbarung“) bezieht sich auch auf § 2 Abs. 1 bis 4 der Vereinbarung. 2. Wie bewertet dann der Senat den Sachverhalt, dass in einem solchen Fall die unter § 2 (1) bis (4) genannten institutionellen Weichenstellungen bei der Gründung des Instituts für Islamische Theologie gegen den ausdrücklichen Willen der drei beteiligten Islamverbände zustande kommen könnten? Zu 2.: Für die religionsverfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung der muslimischen Seite bei Entscheidungen der Humboldt-Universität zu Berlin ist die Willensbildung der beteiligten muslimischen Verbände relevant, soweit sie sich im Rahmen des Beirates im Wege der Beschlussfassung nach Maßgabe der Vereinbarung vollzieht. Der Eintritt der in § 2 Abs. 7 der Vereinbarung genannten Rechtsfolge setzt voraus, dass der Beirat innerhalb der dort genannten Frist seine Zustimmung weder erteilt noch versagt hat, der Beirat mithin eine diesbezügliche Entscheidung im Sinne eines ausdrücklichen Willens gerade nicht getroffen hat. 3. Warum widerspräche nach Auffassung des Senats ein solches Zustandekommen gegen den ausdrücklichen Willen der drei beteiligten Islamverbände nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben auf Mitwirkung der islamischen Seite? 4. Warum widerspräche nach Auffassung des Senats ein solches Zustandekommen gegen den ausdrücklichen Willen der drei beteiligten Islamverbände nicht den Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Errichtung von Instituten für Islamische Theologie aus dem Jahre 2010, in denen es u.a. heißt: „Eine erste Aufgabe der Beiräte für Islamische Studien sieht der Wissenschaftsrat darin, an der von einer staatlichen Universität initiierten Gründung eines Instituts für Islamische Studien mitzuwirken, indem sie der Einrichtung eines oder mehrerer islamisch-theologischer Studiengänge zustimmen.“? 5. Warum widerspräche nach Auffassung des Senats ein solches Zustandekommen gegen den ausdrücklichen Willen der drei beteiligten Islamverbände nicht den Ergebnissen des Gutachtens ‚Institutionalisierung Islamischer Theologie‘ von Dr. Hendrik Munsonius, in dem es u.a. heißt: „Letztlich darf keine Berufung ohne die Mitwirkung und gegen das Veto der Verbandsvertreter erfolgen“? Oder hält der Senat die Einschätzung des Gutachtens für unzutreffend. Wenn ja, warum? 6. Warum widerspräche nach Auffassung des Senats ein solches Zustandekommen gegen den ausdrücklichen Willen der drei beteiligten Islamverbände nicht den gemeinsamen Vereinbarungen des Eckpunktepapiers, in dem es u.a. heißt: „Aus der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität folgt, dass die Einführung der Ausbildung von Theologinnen und Theologen und von Lehrerinnen und Lehrern für den Religions-unterricht an einer Hochschule des Landes Berlin nur im Zusammenwirken mit der entsprechenden Religionsgemeinschaft erfolgen kann.“? Zu 3. bis 6.: Siehe die Antwort zu 2. - - 3 7. Bestünde ein solches Zusammenwirken mit den Religionsgemeinschaften nach Auffassung des Senats auch dann, wenn alle drei der im Beirat vertretenen Islamverbände ihre Zustimmung zu Gegenständen gem. § 2 (1) bis (4) verweigern, aber eine formale Zustimmung durch Anwendung von §2 (7) zustande kommt? Zu 7.: Ja. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die in der Frage benannte Konstellation, insbesondere mit Blick auf die mit § 5 Abs. 4 der Vereinbarung eröffnete Möglichkeit der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren, nicht eintreten wird. 8. Widerspräche eine Anwendung von § 2 (7) auf § 2 (1) bis (4) des Weiteren nach Auffassung des Senats nicht dem Geist der Eckpunktevereinbarung, in der es u.a. heißt: „4.1.1. Mitwirkung des Beirates Die Einbeziehung des Beirates bei Entscheidungen der Hochschule, die das muslimische Bekenntnis betreffen, ist im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang vorzusehen. Sie erstreckt sich auf eine Beteiligung bei - der Einrichtung von Studiengängen in den Bereichen Islamische Theologie und Islamische Religionslehre, - der Bestätigung von Studien- und Prüfungsordnungen in den Bereichen Islamische Theologie und Islamische Religionslehre durch die Hochschulleitung, - bekenntnisrelevanten Organisationsentscheidungen, die das Institut für Islamische Theologie betreffen, - der Berufung von Professorinnen bzw. Professoren sowie Juniorprofessorinnen bzw. Juniorprofessoren nach Abschluss des Auswahlverfahrens der Hochschule. Erforderliche Zustimmungen dürfen nur aus religiösen Gründen verweigert werden. Die Gründe sind der Hochschule schriftlich mitzuteilen.“ Zu 8.: Nein. 9. Läge nach Auffassung des Senats eine ausreichende Beteiligung selbst dann vor, wenn alle drei Islamverbände ihre Zustimmung verweigerten, aber die beiden islamischen Hochschullehrer im Beirat zustimmten? Zu 9.: Ja. 10. Läge es nach Auffassung des Senats vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der oben genannten Vorgaben des Wissenschaftsrates und des Eckpunktepapiers sowie dem Ergebnis des Munsonius-Gutachtens nicht vielmehr nahe, die Bestimmung in §2 (7) nur auf Gegenstände zu beziehen, die nicht ausdrücklich unter § 2 (1) bis (4) genannt sind? Zu 10.: Nein. 11. Hält der Senat in dieser Sache eine über die Beantwortung dieser Anfrage hinausgehende Klarstellung für erforderlich? Wenn nein, warum nicht? Zu 11.: Gemäß § 8 Abs. 2 der Vereinbarung evaluiert die Hochschule in Abständen von je drei Jahren ab dem Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung des Beirats, ob die Ziele dieser Vereinbarung erfolgreich umgesetzt werden. Der Beirat und die Vertragsparteien sind anzuhören . Sollte sich in diesem Zusammenhang ergänzender Regelungsbedarf ergeben, wird es den Parteien freistehen, diesen umzusetzen. - - 4 Im Übrigen sieht § 4 Abs. 3 der Vereinbarung vor, dass der Beirat sich eine Geschäftsordnung gibt. Auch auf diesem Wege können etwaige Klarstellungsbedarfe, sollte der Beirat diese identifizieren, berücksichtigt werden. Berlin, den 14. August 2018 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung -