Drucksache 18 / 15 867 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) vom 02. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. August 2018) zum Thema: Umgehung der Pfandpflicht bei der Abgabe von Getränken in Einwegverpackungen und Antwort vom 22. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15867 vom 02. August 2018 über Umgehung der Pfandpflicht bei der Abgabe von Getränken in Einwegverpackungen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher zu den Fragen 1 bis 6 die Bezirksämter von Berlin und zur Frage 8 die Berliner Stadtreinigungsbetriebe um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Sie sind nachfolgend gekennzeichnet wiedergegeben. Vorbemerkung des Abgeordneten: In der Veröffentlichung „Fragen und Antworten zur Pfandpflicht“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit aus November 2014 (zu finden unter dem Link: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/pfandpflicht_faq_de_bf.pdf) , findet sich unter Punkt A9 folgende Aussage: „Die importierten Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht ebenso wie die in Deutschland abgefüllten Getränkeverpackungen. Das heißt, die Vertreiber müssen sie auch befanden, zurücknehmen und verwerten“. Frage 1: In welchem Umfang werden in Berlin Getränke, die im Ausland produziert und nach Berlin importiert wurden, anschließend über die unterschiedlichsten Verkaufsstellen in Verkehr gebracht? (Bitte möglichst genaue Gesamtanzahl der Flaschen und Dosen und die Entwicklung der Anzahl, der nach Berlin importierten Einweg-Getränkeeinheiten innerhalb der Jahre 2012 bis 2018.) a. Falls keine konkreten Zahlen bekannt sind; mit welchen Größenordnungen (Anzahl) rechnet hier der Senat? 2 Antwort zu 1: Die Bezirksämter von Berlin haben folgende Antworten übermittelt: Friedrichshain - Kreuzberg: „Es liegen hierzu keine Statistiken bzw. Zahlen vor. Es können auch keine seriösen Schätzungen vorgenommen werden.“ Lichtenberg: „Diese Frage kann durch den Bezirk nicht beantwortet werden.“ Marzahn - Hellersdorf: „Hierzu werden keine Daten erhoben, weswegen weder konkrete Zahlen genannt noch geschätzte Größenordnungen mitgeteilt werden können.“ Mitte: „Das Ordnungsamt Mitte von Berlin kann hierzu keine Angaben machen.“ Neukölln: „Keine Angabe möglich.“ Pankow: „Hierzu liegen dem Bezirk Pankow keine Informationen vor.“ Reinickendorf: „Hierzu können keine Angaben gemacht werden. Auch eine grobe Schätzung ist nicht möglich.“ Spandau: „Keine Angaben möglich, da keine Zuständigkeit.“ Steglitz - Zehlendorf: „Hierzu liegen hier keine Erkenntnisse vor.“ Tempelhof - Schöneberg: „Hierzu liegen keine Informationen und keine Grundlagen für Schätzungen vor.“ Frage 2: Wie viele der unter 1. genannten Verpackungseinheiten unterliegen der deutschen Pfandpflicht für Einweg- Getränkeverpackungen gem. Verpackungsordnung? Bitte genaue Angaben der Anzahl. a. Falls keine konkreten Zahlen bekannt sind; mit welchen Größenordnungen (Anzahl) rechnet hier der Senat? Antwort zu 2: Die Bezirksämter von Berlin haben folgende Antworten übermittelt: Friedrichshain - Kreuzberg: „Es liegen hierzu keine Statistiken bzw. Zahlen vor. Es können auch keine seriösen Schätzungen vorgenommen werden.“ Lichtenberg: „Diese Frage kann durch den Bezirk nicht beantwortet werden.“ Marzahn - Hellersdorf: „Hierzu werden keine Daten erhoben, weswegen weder konkrete Zahlen genannt noch geschätzte Größenordnungen mitgeteilt werden können.“ Mitte: „Das Ordnungsamt Mitte von Berlin kann hierzu keine Angaben machen.“ Neukölln: „Keine Angabe möglich. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass nach den rechtlichen Vorgaben der Verpackungsverordnung in Verbindung mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sämtliche Verpackungseinheiten (mit einigen Ausnahmen gemäß § 9 Verpackungsverordnung - VerpackV) der deutschen Pfandpflicht für Einweg- 3 Getränkeverpackungen unterliegen - sofern diese in Berlin bzw. in Deutschland in den Verkehr gebracht und nicht ins benachbarte Ausland verbracht werden.“ Pankow: „Hierzu liegen dem Bezirk Pankow keine Informationen vor.“ Reinickendorf: „Hierzu können keine Angaben gemacht werden. Auch eine grobe Schätzung ist nicht möglich.“ Spandau: „Alle, die nach der Verpackungsverordnung sonst ebenfalls der Pfandpflicht unterliegen würden. Zur Anzahl siehe Antwort zu 1.“ Steglitz - Zehlendorf: „Hierzu liegen hier keine Erkenntnisse vor.“ Tempelhof - Schöneberg: „Hierzu liegen keine Informationen und keine Grundlagen für Schätzungen vor.“ Frage 3: Wie viele dieser pfandpflichtigen Einwegverpackungen werden in Berlin durch die unterschiedlichen Verkaufsstellen in Umlauf gebracht, ohne dass dem Käufer der Pfand abverlangt wird? a. Falls keine konkreten Zahlen bekannt sind; mit welchen Größenordnungen (Anzahl) rechnet hier der Senat? Antwort zu 3: Die Bezirksämter von Berlin haben folgende Antworten übermittelt: Friedrichshain - Kreuzberg: „Es liegen hierzu keine Statistiken bzw. Zahlen vor. Es können auch keine seriösen Schätzungen vorgenommen werden.“ Lichtenberg: „Diese Frage kann durch den Bezirk nicht beantwortet werden.“ Marzahn - Hellersdorf: „Hierzu werden keine Daten erhoben, weswegen weder konkrete Zahlen genannt noch geschätzte Größenordnungen mitgeteilt werden können.“ Mitte: „Das Ordnungsamt Mitte von Berlin kann hierzu keine Angaben machen.“ Neukölln: „Keine Angabe möglich.“ Pankow: „Hierzu liegen dem Bezirk Pankow keine Informationen vor.“ Reinickendorf: „Hierzu können keine Angaben gemacht werden. Auch eine grobe Schätzung ist nicht möglich.“ Spandau: „Keine Angaben möglich, da keine Erfassung.“ Steglitz - Zehlendorf: „Hierzu liegen hier keine Erkenntnisse vor.“ Tempelhof - Schöneberg: „Hierzu liegen keine Informationen und keine Grundlagen für Schätzungen vor.“ Frage 4: 4 Wie viele dieser importierten Verpackungseinheiten, die in der Regel nicht über das Einwegpfand-Symbol der Deutsche Pfandsystem GmbH verfügen, wurden in Berliner Pfandrücknahmestellen in den Jahren 2012 bis 2018 zurückgenommen? a. Falls keine konkreten Zahlen bekannt sind; mit welchen Größenordnungen (Anzahl) rechnet hier der Senat? Antwort zu 4: Die Bezirksämter von Berlin haben folgende Antworten übermittelt: Friedrichshain - Kreuzberg: „Es liegen hierzu keine Statistiken bzw. Zahlen vor. Es können auch keine seriösen Schätzungen vorgenommen werden.“ Lichtenberg: „Diese Frage kann durch den Bezirk nicht beantwortet werden.“ Marzahn - Hellersdorf: „Hierzu werden keine Daten erhoben, weswegen weder konkrete Zahlen genannt noch geschätzte Größenordnungen mitgeteilt werden können.“ Mitte: „Das Ordnungsamt Mitte von Berlin kann hierzu keine Angaben machen.“ Neukölln: „Keine Angabe möglich.“ Pankow: „Hierzu liegen dem Bezirk Pankow keine Informationen vor.“ Reinickendorf: „Hierzu können keine Angaben gemacht werden. Auch eine grobe Schätzung ist nicht möglich.“ Spandau: „Keine Angaben möglich, da keine Erfassung.“ Steglitz - Zehlendorf: „Hierzu liegen hier keine Erkenntnisse vor.“ Tempelhof - Schöneberg: „Hierzu liegen keine Informationen und keine Grundlagen für Schätzungen vor.“ Frage 5: Wird in Berlin kontrolliert, ob die importierten Einwegverpackungen, die der Einwegpfand-Pflicht unterliegen, in den Verkaufsstellen tatsächlich mit Einwegpfand belegt abgegeben werden? a. Wer kontrolliert dies und in welchem Umfang geschieht dies? b. Was unternimmt der Senat konkret um die Belegung der genannten Einwegverpackungen mit Pfand in Berlin nachhaltig durchzusetzen und zu gewährleisten? Antwort zu 5: Die Überwachung der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen obliegt nach Nr. 18 Abs. 3 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) den Bezirken. Die Bezirksämter von Berlin haben folgende Antworten übermittelt: Charlottenburg-Wilmersdorf: „Kontrollen durch Mitarbeiter des Umwelt- und Naturschutzamtes können aufgrund der hohen Arbeitsbelastung nicht durchgeführt werden. Beamte des LKA 3 führen Kontrollen von Betrieben durch. Bei Verstößen gegen die Pfandpflicht wird die Anzeige an uns zur Bearbeitung weitergeleitet. Zum Umfang der Kontrollen können wir keine Angaben machen.“ 5 Friedrichshain - Kreuzberg: „Für die Durchführung von Gewerbekontrollen ist der Polizeipräsident in Berlin (Gewerbeunterabschnitt des LKA) zuständig.“ Lichtenberg: „In Lichtenberg erfolgt eine Kontrolle zur Einhaltung der Vorschriften der Verpackungsverordnung im Einzelfall nach Vorliegen konkreter Hinweise bzw. im Rahmen konzentrierter Schwerpunktkontrollen von Gaststätten und Einzelhandelsbetrieben, wobei sich diese Kontrollen nicht explizit auf die Pfanderhebungspflicht konzentrieren.“ Marzahn - Hellersdorf: „In Marzahn-Hellersdorf wird die Einhaltung der Preisangabenverordnung durch die amtliche Lebensmittelüberwachung stichprobenartig kontrolliert. Die Preisangabenverordnung verlangt gesonderte Ausweisung des Pfandes neben dem Preis, gleichgültig ob in Deutschland die Ware produziert oder nach Deutschland importiert wurde. Dem Kontrollpersonal würde somit auffallen, wenn kein Pfand ausgewiesen wird. Es wurde bisher kein Verstoß durch das Ordnungsamt festgestellt.“ Mitte: „Kontrollen werden regelmäßig durchgeführt. a. Die Kontrollen werden durch das Landeskriminalamt (LKA) und von dem Außendienst des Ordnungsamtes Mitte von Berlin durchgeführt. Der Umfang der tatsächlichen in den Verkaufsstellen, mit Einwegpfand belegten und abgegeben Einwegverpackungen, ist dem Ordnungsamt Mitte von Berlin nicht bekannt. b. Das Ordnungsamt Mitte kann hierzu keine Angaben machen.“ Neukölln: „Die Kontrollen zur Einhaltung der Pfandpflicht erfolgen zum einen durch die Lebensmittelkontrolleure im Rahmen der Regelkontrollen von Betrieben bzw. Verkaufsstellen oder auch anlassbezogen bei Beschwerden, Anzeigen usw., sowie zum anderen durch den Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) im Rahmen der Ausübung der Gewerbeaufsicht, bei Kontrollen zur Einhaltung der Ladenöffnungszeiten oder Jugendschutzkontrollen. Letztendlich sind die festgestellten Verstöße gegen die Verpackungsverordnung jedoch oftmals nur ein "Nebenprodukt" im Rahmen der o.g. Regelkontrollen oder der Gewerbeaufsicht und werden daher auch nicht gesondert statistisch erfasst.“ Pankow: „Kontrollen im Land Berlin erfolgten bis Anfang des Jahres 2018 routinemäßig durch das LKA 33. Nach dortiger Umstrukturierung Anfang diesen Jahres und der damit einher gehenden Personalknappheit werden Kontrollen von dort nicht mehr routinemäßig, sondern nur noch anlassbezogen - nach Beschwerdelage und auf Amtshilfeersuchen der Bezirke - durchgeführt. Nachfolgend die Zahlen der letzten 5 Jahre; frühere Jahrgänge sind statistisch nicht erfasst: 2013: 18 Owi*-Verfahren 16 Bescheide 1.185,00 Euro Verwarn-/Bußgelder 2014: 16 Owi-Verfahren 11 Bescheide 1.180,00 Euro Bußgelder 2015: 11 Owi-Verfahren 10 Bescheide 1.350,00 Euro Bußgelder 2016: 31 Owi-Verfahren 30 Bescheide 2.100,00 Euro Bußgelder 2017: 28 Owi-Verfahren 27 Bescheide 2.800,00 Euro Bußgelder 2018: 9 Owi-Verfahren 8 Bescheide 900,00 Euro Bußgelder (Stand: 08.08.2018) *Owi-Verfahren = Ordnungswidrigkeitsverfahren 6 Achtung! Diese Zahlen nehmen Bezug auf die VerpackV, es konnte nicht herausgefiltert werden, welche Fälle davon durch den Verkauf von ausländischen Getränkeverpackungen entstanden sind. Laut Arbeitshilfe „Bußgelder der Berliner Bezirke“ liegen das Mindestbußgeld bei 100,00 Euro und das Regelbußgeld bei 200,00 Euro je Verstoß bei fahrlässiger Handlung. Im Fall von vorsätzlicher Handlung erhöhen sich die Beträge, das ist allerdings immer als Einzelfallentscheidung zu betrachten.“ Reinickendorf: „Kontrolliert wird durch den Allgemeinen Ordnungsdienst des Ordnungsamtes, durch das LKA und das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt. Die Kontrollen erfolgen im Rahmen der Streifentätigkeit. Vereinzelt gibt es im Vorfeld auch Anzeigen von Privatpersonen. Bei Verstößen werden Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt.“ Spandau: „In Spandau im Rahmen routinemäßiger Kontrollen der Betriebe, stichprobenartig als Teilkontrolle und auf Veranlassung. Die zuständige Kontrollbehörde ist abhängig von der jeweiligen bezirklichen Zuordnung. Zudem werden Verstöße gegen die Pfandpflicht bei Kontrollen durch den Gewerbeaußendienst des LKA mit erfasst.“ Steglitz - Zehlendorf: „Gezielte Kontrollen nur zur Einhaltung der Verpackungsverordnung werden nicht durchgeführt. Wenn aber ohnehin Kontrollen im Rahmen der Lebensmittelüberwachung oder Kontrollen durch den Allgemeinen Ordnungsdienst erfolgen, wird selbstverständlich auch die Einhaltung der Verpackungsverordnung kontrolliert.“ Tempelhof - Schöneberg: „Überprüfung von Gewerbebetrieben erfolgt regelmäßig in Zuständigkeit des LKA. Ordnungswidriges Handeln wird jeweils in Bußgeldverfahren behandelt. Einzelstatistiken zu der hier dargelegten Fragestellung werden dazu indes nicht geführt.“ Treptow - Köpenick: „Die Einhaltung des § 9 Verpackungsverordnung wird im Rahmen von Gaststättenkontrollen durch Mitarbeiter des Außendienstes und des Prüfdienstes des Ordnungsamtes überprüft. Bei den Kontrollen wird nicht danach unterschieden, ob die Einweggetränkeverpackungen importiert wurden.“ Frage 6: Ist es in Berlin seit Einführung des Einwegpfandes zur Verhängung von Bußgeldern gekommen, weil die unter 2. genannten Produkte nicht mit Pfand belegt und somit gesetzeswidrig in Verkehr gebracht wurden? Wenn ja, wie viele Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren gab es seit der Einführung des Einwegpfandes im Jahr 2003 wegen dieses Verstoßes? In welche Höhe wurden Bußgelder verhängt? Wie hoch ist das max. Bußgeld, das in Berlin bei einmaligem Vergehen gegen die Pfandpflicht verhängt wird und wie hoch kann es max. bei wiederholtem Vergehen verhängt werden? Antwort zu 6: Aus der Zuständigkeit des Senats vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter am 1. September 2004 liegen Informationen über durchgeführte Ordnungswidrigkeitsverfahren bezüglich der Pfanderhebungspflicht nach Verpackungsverordnung nicht vor. 7 Die Bezirksämter von Berlin haben folgende Antworten übermittelt: Charlottenburg-Wilmersdorf: „Die Entscheidung im Bußgeldverfahren hängt vom Umfang der festgestellten Ware ab. Bei geringen Mengen werden Verfahren mit einer Verwarnung abgeschlossen. Ein Bußgeldkatalog existiert hierfür nicht, das Höchstmaß liegt bei 100.000,- Euro. Zahlen ab 2003 können nicht geliefert werden. 2015 wurden in 12 Verfahren insgesamt 650,- Euro Verwarnungs- bzw. Bußgelder, 2016 in 43 Verfahren insgesamt 1.895,- Euro Verwarnungs- bzw. Bußgelder, 2017 in 33 Verfahren insgesamt 3.545,- Euro Verwarnungs- bzw. Bußgelder und 2018 bislang in 19 Verfahren 1.220,- Euro Verwarnungs- bzw. Bußgelder festgesetzt.“ Friedrichshain - Kreuzberg: „Ja, es wurden und werden Bußgelder verhängt, wenn kein Pfand verlangt wird oder die Verpackungen nicht pfandpflichtig gekennzeichnet werden. In den Jahren 2003 bis 2008 wurde hierüber keine Statistik geführt. Vom 01.01.2009 bis zum 07.08.2018 wurden von hier 330 Bußgeldbescheide über insgesamt 52.035,- Euro verhängt. Die Höhe des Bußgeldes beim ersten Verstoß ist unterschiedlich, sie beträgt jedoch mindestens 200,- Euro.“ Lichtenberg: „Eine gesonderte Erfassung zur Verletzung der Pfanderhebungspflicht beim Verkauf von im Ausland produzierten und importierten Getränken gibt es nicht. Soweit nachvollziehbar wurden in Lichtenberg seit 2010 226 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoß gegen die Verpackungsverordnung geführt, wobei nicht nachvollziehbar ist, ob es sich dabei um einen Verstoß gegen die Pfandpflicht importierter Getränke handelt.“ Mitte: „Das Ordnungsamt Mitte hat Bußgelder verhängt. Die Anzahl der Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren und Höhe der verhängten Bußgelder sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Anzahl Geldbußen gesamt in Euro Jahr 2005 0 0,00 Jahr 2006 0 0,00 Jahr 2007 1 180,00 Jahr 2008 17 3.565,00 Jahr 2009 3 0,00 Jahr 2010 15 28.050,00 Jahr 2011 10 13.050,00 Jahr 2012 12 1.200,00 Jahr 2013 96 7.495,00 Jahr 2014 83 6.720,00 Jahr 2015 98 8.920,00 Jahr 2016 63 7.085,00 Jahr 2017 58 16.013,00 01.01.2018 bis 31.07.2018 43 6.215,00 In Einzelfällen hat auch die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirksamtes Mitte von Berlin Pfandverstöße in Absprache mit dem Fachbereich 2 (FB 2) des Ordnungsamtes im Rahmen von Bußgeldvorgängen bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften mitgeahndet. Die Bußgelder lagen meist bei der Regelbußgeldhöhe. Da 8 wegen der verschiedenen Tatbestände eine händische Auswertung der Bußgeldbescheide erfolgen müsste, können hier keine Gesamtgeldbußen für die Jahre aufgeliefert werden. Die Anzahl der Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Jahr 2010 26 Jahr 2011 14 Jahr 2012 1 Jahr 2013 1 Jahr 2014 3 Jahr 2015 1 Jahr 2016 1 Jahr 2017 0“ Neukölln: „Insgesamt wurden seit Einführung des Einwegpfandes in 2003 bis dato bisher 443 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoß gegen die Verpackungsverordnung geführt und Bußgelder in Höhe von insgesamt 58.909,50 Euro verhängt. Da sich die Bußgeldhöhe maßgeblich an der Anzahl der festgestellten Verpackungen (Flaschen, Dosen) ohne Pfandbelegung orientiert, betrug das bisher höchste verhängte Bußgeld in Neukölln 12.794,40 Euro. Nach § 69 KrWG kann eine Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die VerpackV mit einer Geldbuße bis zu max. 100.000 Euro geahndet werden.“ Pankow: „Siehe zusammenfassende Antwort zu 5.“ Reinickendorf: „Anzahl der geführten Verfahren und verhängten Verwarnungs- bzw. Bußgelder: Kalenderjahr Anzahl der Verfahren Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes 2003 0 2004 0 2005 0 2006 3 2 x V und 1 x BG 250 Euro 2007 0 2008 0 2009 3 1 x VG 30 Euro und 2 x BG 100 Euro 2010 0 2011 0 2012 2 1 x BG 50 Euro und 1 x BG 100 Euro 2013 4 4 x BG 100 Euro 2014 3 3 x BG 100 Euro 2015 14 6 x VG 50 Euro, 7 x BG 100 Euro und 1 x BG 200 Euro 2016 14 7 x VG 50 Euro, 2 x BG 75 Euro, 3 x BG 100 Euro und 2 x BG 200 Euro 2017 28 4 x VG 50 Euro, 1 x BG 75 Euro, 14 x BG 100 Euro, 5 x BG 150 Euro und 4 x BG 200 Euro 2018 1 1 x BG 150 Euro V = Verwarnung ohne Verwarnungsgeld VG = Verwarnung mit Verwarnungsgeld 9 BG = Bußgeld Nach dem Bußgeldkatalog beträgt das Mindestbußgeld bei einem einmaligen Verstoß 50,00 Euro. Bei der Höhe der Geldbuße wird der Umfang (Menge der vorhandenen pfandpflichtigen Verpackungen ohne Kennzeichnung) berücksichtigt. Bei Folgeverstößen wird jeweils die Summe des vorherigen rechtskräftigen Bescheides verdoppelt (z.B. aus 50,00 Euro werden 100,00 Euro).“ Spandau: „Ja. Eine Ermittlung der Zahlen rückwirkend bis 2003 ist nicht mit vertretbarem Aufwand möglich. 2015: 3 – 1 x 100 Euro; 1 x 150 Euro; 1 x 300 Euro 2016: 1 – 1 x 600 Euro 2017: 5 – 1 x 100 Euro; 1 x 200 Euro; 3 x 300 Euro Bei erstmaligem Vergehen erfolgt in Abhängigkeit vom Umfang des Verstoßes eine Belehrung mit Verwarnung bis hin zur Erhebung eines Bußgeldes (100 Euro), da es sich in der Regel um kleine Einzelhändler handelt, die Getränke in geringem Umfang mit im Sortiment haben. Möglich sind auf Grundlage von § 69 Abs. 1 Nr. 8 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Verpackungsverordnung max. 100.000 Euro. Derartige Summen dürften aber für kleine Einzelhändler nicht in Frage kommen, da Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind.“ Steglitz - Zehlendorf: „Bei Verstößen werden auch Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt und Bußgelder verhängt. Die Ermittlung konkreter Fallzahlen oder Bußgeldhöhen ist mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht zu leisten.“ Tempelhof - Schöneberg: „Zu Ordnungswidrigkeiten der hier dargelegten Fragestellung, die das LKA bei Prüfungen festgestellt hat, werden hier Einzelstatistiken nicht geführt; Mengeninformationen sind mithin nicht verfügbar. Die Festsetzung von Bußgeldern ist jeweils eine Einzelfallentscheidung. Der Bußgeldrahmen beträgt gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz bis zu hunderttausend Euro.“ Treptow – Köpenick (T-K): „Folgende Verfahren wurden im Ordnungsamt T-K nach §§ 9 Abs.1, 15 VerpackV geführt: Jahr Anzahl Geldbußen in Euro 2010 1 300 2011 1 350 2012 1 0 2013 10 970 2014 10 740 2015 13 900 2016 19 995 2017 16 1500 2018 4 370 10 Die Frage nach der Höhe des max. Bußgeldes, das in Berlin bei einmaligen Vergehen und bei widerholten Vergehen gegen die Pfandpflicht verhängt wird, kann nicht beantwortet werden. Das Regelbußgeld liegt bei 250 Euro, das Mindestbußgeld bei 150 Euro, das Verwarnungsgeld bei 25 - 55 Euro. Die einzelnen Vorgänge werden jeweils als Einzelfallentscheidung - natürlich unter Beachtung des § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) - beurteilt. Frage 7: Als wie dringlich für Berlin sieht der Senat die korrekte Anwendung der Vorschriften aus der Verpackungsordnung und des in der Vorabbemerkung genannten Schreibens auf importierte pfandpflichtige Einwegverpackungen an? Antwort zu 7: Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung bezirklicher Ordnungsämter am 1.°September 2004 ging die Zuständigkeit für die Überwachung der Pfanderhebungspflicht nach Verpackungsverordnung auf die Bezirke über. Der Senat geht davon aus, dass die Bezirksämter Prioritäten in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verpackungsverordnung korrekt im eigenen Ermessen setzen. Frage 8: Welche Kenntnisse hat der Senat über die Anzahl der importierten, pfandpflichtigen Einwegverpackungen, die aufgrund des Umstandes, dass sie beim Verkauf nicht mit Pfand belegt wurden, letztlich in der Öffentlichkeit auf Straßen, Plätzen Grünanlagen etc. herumliegen? Und gibt Gewichtsangaben, oder Raummeterangaben, wieviel Müll durch diese importierten und nicht mit Pfand belegten Einwegverpackungen in Berlin jährlich anfällt? Antwort zu 8: Die BSR hat wie folgt geantwortet: „Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe haben keine Kenntnisse über die Anzahl der importierten, pfandpflichtigen Einwegverpackungen, die aufgrund des Umstandes, dass sie beim Verkauf nicht mit Pfand belegt wurden, in der Öffentlichkeit auf Straßen, Plätzen Grünanlagen etc. herumliegen. Es gibt diesbezüglich keine spezifischen Untersuchungen oder Abfallanalysen und entsprechend auch keine Gewichtsangaben, oder Raummeterangaben, wie viel Müll durch diese importierten und nicht mit Pfand belegten Einwegverpackungen in Berlin jährlich anfällt.“ Frage 9: Was unternimmt der Senat konkret, um gegen diese Art der Vermüllung von Berlin vorzugehen? Antwort zu 9: Dem Senat liegen keine Informationen über eine erhöhte Vermüllung von Berlin durch unbepfandet in Verkehr gebrachte importierte pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen vor. 11 Unbeschadet davon ist es dem Senat ein Anliegen, öffentliche Plätze und Straßen Berlins sauber zu gestalten und Müll zu reduzieren. Hierfür hat der Senat in jüngster Zeit bereits eine Reihe von Initiativen (unter anderem die Mehrwegbecher-Kampagne) gestartet und plant weitere Maßnahmen im Sinne des Zero Waste-Leitgedankens. Weiterhin wird derzeit das Abfallwirtschaftskonzept überarbeitet. Berlin, den 22.08.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz