Drucksache 18 / 15 871 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 26. Juli 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. August 2018) zum Thema: Organisierte Kriminalität in Berlin – Geldwäsche über Immobilienkäufe? (II) und Antwort vom 16. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15871 vom 26. Juli 2018 über Organisierte Kriminalität in Berlin – Geldwäsche über Immobilienkäufe? (II) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Erkenntnisse haben das Landeskriminalamt Berlin sowie die Staatsanwaltschaft Berlin dahingehend ob aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität (Clankriminalität) in Berlin und Brandenburg heraus versucht wird, Liegenschaften bzw. Grundstücke zu erwerben um auf diese Weise Goldwäsche zu betreiben? Zu 1.: Dem Landeskriminalamt (LKA) Berlin liegen Erkenntnisse vor, dass im Bereich der Organisierten Kriminalität („Clankriminalität“) versucht wird, Gelder aus strafbaren Handlungen in Liegenschaften und Grundstücke zu investieren, ohne dass hierüber valide statistische Daten existieren. Eine Geldwäsche im Sinne des § 261 des Strafgesetzbuches (StGB; Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) würde in diesem Zusammenhang voraussetzen, dass Gelder investiert werden, die aus den dort genannten Vortaten erlangt worden sind. Aktuelle Erkenntnisse in diesem Zusammenhang sind Gegenstand laufender Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Berlin, zu denen der Senat keine Auskunft erteilt. 2. Wie viele Verdachtsfälle bzgl. Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (GwG) lagen den zuständigen Behörden in den letzten acht Jahren vor? (Aufstellung nach Jahren und Bezirken erbeten.) Zu 2.: Für die Anzahl der in Berlin bekannt gewordenen Geldwäscheverdachtsmeldungen der letzten acht Jahre wird auf die Beantwortung der Frage Nr. 1 der Schriftlichen Anfrage Drucksache Nr. 18/15086 verwiesen. Eine Aufstellung nach Bezirken ist nicht möglich. 3. Wie hoch ist die geschätzte Zahl der Fälle in denen aus Mietwohnungen Eigentumswohnungen entstanden sind und diese nach dem GwG einen Verdachtsfall darstellen (Aufstellung der letzten acht Jahre erbeten.) Seite 2 von 2 Zu 3.: Durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgt keine statistische Kategorisierung der Geldwäscheverdachtsmeldungen nach Immobilienkäufen, siehe dazu auch Antworten Nr. 2 bis 6 auf die Schriftliche Anfrage Drucksache Nr. 18/15086. 4. Seit wann ist dem Landeskriminalamt Berlin sowie der Staatsanwaltschaft Berlin bekannt, dass gezielt auch Kleingartenkolonien durch Personen mit Bezug zur Organisierten Kriminalität aufgekauft werden? Zu 4.: Der Kauf einer Kleingartenanlage/-kolonie ist in einem derzeit anhängigen Ermittlungsverfahren bekannt geworden. Weitere Fälle sind darüber hinaus nicht bekannt. 5. Was konkret kann in diesem Zusammenhang die neue Vermögensabschöpfung leisten? Zu 5.: Diese Kleingartenkolonie ist in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche als Tatobjekt beschlagnahmt worden. 6. Was ist der genaue Unterschied zwischen Vermögensabschöpfung und Beweislastumkehr? Zu 6.: Beide Begrifflichkeiten haben grundsätzlich nichts miteinander zu tun. Unter Vermögensabschöpfung versteht man im Sinne des allgemeinen Strafrechts nach § 73 ff. StGB das Ziel, dem Täter oder Teilnehmer alle aus der rechtswidrigen Tat erlangten Vorteile zu entziehen. Im Zusammenhang mit der Vermögensabschöpfung wäre die Beweislastumkehr ein rechtliches Werkzeug, nach der die betroffene Person verpflichtet wäre, die legale Herkunft ihres Vermögens nachzuweisen. Im Falle des Nichtnachweises würde die Einziehung des Vermögens ausgesprochen werden. Die Beweislastumkehr existiert im deutschen Strafrecht nicht. 7. Sind dem Landeskriminalamt Berlin sowie der Staatsanwaltschaft Berlin bekannt, ob gezielt Gewerbegelände in Berlin durch Mittel aus Geldwäschegeschäften aufgekauft werden? (Wenn ja, um welche Gewerbe-Bereiche bzw. Branchen handelt es sich dabei?) Zu 7.: Nein. Berlin, den 16. August 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport