Drucksache 18 / 15 873 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 03. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. August 2018) zum Thema: Vermögensabschöpfung – Sachstand für Berlin? und Antwort vom 21. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 873 vom 3. August 2018 über Vermögensabschöpfung – Sachstand für Berlin? ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Fälle der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung gab es seit dem 01.07.2017 in Berlin (erbitte nach Monaten gesonderte Darstellung)? Zu 1.: Die Fallzahlen pro Entscheidungsmonat (Stichtag 7. August 2018) lassen sich unterteilt in Beschlagnahmen und Vermögensarreste wie folgt darstellen: Jahr/Monat Anzahl Beschlagnahmen 2017/07 10 2017/08 8 2017/09 14 2017/10 12 2017/11 36 2017/12 30 2018/01 69 2018/02 73 2018/03 78 2018/04 68 2018/05 54 2018/06 45 2018/07 24 2018/08 3 Summe 524 2 2. Wie oft wurden seit dem 01.07.2017 Maßnahmen zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung a.) beantragt , b.) angeordnet und c) durchgeführt (erbitte nach Monaten gesonderte Darstellung)? Zu 2.: Im Aktenverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft, MESTA (Mehrländer- Staatsanwaltschafts-Automation) findet eine entsprechend detaillierte statistische Erfassung nicht statt, so dass zu dieser Frage keine Zahlen vorgelegt werden können. 3. Wegen welcher Delikte wurden die seit dem 01.07.2017 geltenden Vorschriften zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung angewandt (erbitte gesonderte Darstellung)? Zu 3.: Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neufassung der Vermögensabschöpfung zum 1. Juli 2017 wird grundsätzlich in jedem Ermittlungsverfahren geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Vermögensabschöpfung vorliegen. Dies gilt für alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und der strafrechtlichen Nebengesetze, eine Beschränkung auf Deliktsgruppen gibt es nicht und hat es auch in den Jahren davor nicht gegeben. Die Frage, ob Vermögensabschöpfung betrieben wird oder nicht, bemisst sich alleine an der Prüfung, ob und in welcher Höhe inkriminiertes Vermögen oder ein bezifferbarer Schaden festgestellt werden kann. 4. Welchen Kriminalitätsbereichen werden die Sachverhalte, die zur Vermögensabschöpfung führten, jeweils zugeordnet? Zu 4.: Kriminalitätsbereiche werden in MESTA nicht statistisch erfasst. Betroffen sind insbesondere die Bereiche der Eigentums- und Vermögensdelikte, der Betäubungsmitteldelikte sowie der Steuerdelikte. 5. Welche Einzelwerte und welche Gesamtwerte konnten jeweils abgeschöpft werden (erbitte gesonderte Darstellung)? Zu 5.: Die jeweiligen Einzelwerte werden nicht durchgehend statistisch erfasst, sodass hierzu keine Auskunft erteilt werden kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 6. Auf welche mobilen oder immobilen Gegenstände bezog sich jeweils die Vermögensabschöpfung (erbitte gesonderte Darstellung)? Jahr/Monat Anzahl Vermögensarrest 2017/07 1 2017/08 7 2017/09 11 2017/10 7 2017/11 6 2017/12 8 2018/01 16 2018/02 19 2018/03 21 2018/04 22 2018/05 10 2018/06 5 2018/07 5 Summe 138 3 Zu 6.: In MESTA erfolgt keine gesonderte statistische Erfassung nach der Art der Gegenstände , so dass hierzu keine Auskunft erteilt werden kann. 7. Wie viele der unter Frage 1.) genannten Fälle sind rechtkräftig abgeschlossen und welche Beträge sind hiervon umfasst (erbitte gesonderte Darstellung)? Zu 7.: Diese Frage kann aus technischen Gründen nur generell bezogen auf alle anhängigen Verfahren beantwortet werden. Demnach ergingen seit dem 1. Juli 2017 in 778 Verfahren rechtskräftige (rk.) Einziehungsentscheidungen. Im Jahr 2018 (Stichtag 7. August 2018) wurden zu 2.262 Verfahren rechtskräftige Einziehungsentscheidungen ausgesprochen . Jahr rk. Einziehung ohne Entschädigung***) rk. Einziehung mit Entschädigung***) 2017*) 15.169.683,79 € 3.824.605,00 € 2018**) 9.866.169,29 € 14.028.093,82 € *) seit 1. Juli 2017 **) bis 7. August 2018 ***) Entschädigungen an Geschädigte Dabei handelt es sich bei der Rubrik „Forderung“ um den Betrag der durch das Gericht ausgeurteilten Schadenssumme, die abgeschöpft werden soll, bei der Rubrik „erfolgte Einziehung“ um den Betrag der bisher im Wege der Vollstreckung realisierten Abschöpfung . Die Werte von rechtskräftig eingezogenen Gegenständen werden geschätzt, Fremdwährungen nach dem Tageswechselkurs umgerechnet. 8. Welche Staatsangehörigkeiten dominieren bei den Tatverdächtigen, deren Delikte zur Vermögensabschöpfung führten (erbitte gesonderte Darstellung)? Zu 8.: Die Anzahl der von rechtskräftigen Einziehungsentscheidungen betroffenen Verurteilten stellt sich nach den fünf am häufigsten vorkommenden Staatsangehörigkeiten wie folgt dar: Staatsangehörigkeit Anzahl Verturteilte Deutschland 1.836 Türkei 204 Polen 100 Rumänien 62 Serbien, Republik 56 9. Wie viele der unter Frage 1.) genannten Fälle sind durch die Tatverdächtigen mit rechtsstaatlichen Mitteln angegriffen worden? 10. Wie viele der unter Frage 9.) genannten Fälle waren aus Sicht der Tatverdächtigten erfolgreich? 11. In wie vielen Fällen musste vorläufig gesichertes Vermögen an die Tatverdächtigen zurückgegeben werden? 12. Wie hoch waren die Einzelbeträge und wie hoch die Gesamtbeträge der unter Frage 11.) genannten Fälle? 13. Wie viele der unter Frage 1.) genannten Fälle hatten einen verfahrensrechtlichen Bezug außerhalb Deutschlands? 14. Welche Länder waren bei den unter Frage 13.) genannten Fällen involviert? 4 Zu 9. bis 14.: Die für die Beantwortung dieser Fragen erforderliche detaillierte Erfassung von Daten zu den einzelnen Verfahren findet in MESTA nicht statt, so dass hier keine konkreten Angaben möglich sind. Berlin, den 21. August 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung