Drucksache 18 / 15 903 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) vom 07. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. August 2018) zum Thema: Zugriff auf private Datenträger durch die so genannte Ausländerbehörde und Antwort vom 16. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15903 vom 07. August 2018 über Zugriff auf private Datenträger durch die so genannte Ausländerbehörde ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Nicht nur das BAMF, sondern auch die sogenannte Ausländerbehörde darf die mobilen Datenträger von Personen nach Paragraph 48 (3) AufenthaltsG seit dem 27. Juli 2015 auslesen und auswerten . Auf Presseanfrage sagte ein Sprecher der Senatsverwaltung dazu: „Das Auslesen ist ohne eine spezielle Hard- und Software möglich und erfolgt auch.“Wie oft hat die so genannte Ausländerbehörde seit dem 27. Juli 2015 Personen dazu aufgefordert, Datenträger vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen, die für die Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können? (Bitte aufschlüsseln nach Zahlen für 2015, 2016, 2017 und 2018.) 2. In wie vielen Fällen wurden Datenträger tatsächlich ausgewertet? 3. Welche Art von Datenträgern wurde ausgewertet? (Bitte aufschlüsseln nach Mobiltelefonen, Pads, Laptops, USB-Sticks, etc.) 4. Wurden Datenträger ausgewertet, zu denen die Besitzer*innen/Eigentümer*innen keine Zugangsdaten zur Verfügung stellten? Wenn ja, wie oft? Zu 1. bis 4.: Die Fallzahlen waren im Jahr 2015 7 Auswertungen 2016 13 Auswertungen 2017 10 Auswertungen 2018 (Stand 8.8.2018) 10 Auswertungen Die Zahl der Auswertungen entspricht der Zahl der zur Auswertung ausgehändigten Geräte. Es werden ausschließlich Mobiltelefone ausgewertet. Stellen die Besitzerin oder der Besitzer die Zugangsdaten nicht zur Verfügung, werden diese über den Provider ermittelt. Dies war in der Vergangenheit in einzelnen Fällen erforderlich, wird aber statistisch nicht erfasst. 5. Wie erfolgt das Auslesen der Geräte ohne eine spezielle Hard- und Software? In welchem Dateiformat werden die Daten dann eingesehen? 6. Wie wird dabei sichergestellt, dass keine Informationen sichtbar werden, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen? 7. Nach § 48 Abs. 3a des Aufenthaltsgesetzes dürfen Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Seite 2 von 2 Löschung ist aktenkundig zu machen. Wie oft sind seit dem 27. Juli 2015 bei der Auswertung von Datenträgern Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensführung erlangt und wieder gelöscht worden? Zu 5. bis 7.: Die Mobiltelefone werden einer bei der Ausländerbehörde beschäftigten Volljuristin bzw. einem dort tätigen Volljuristen übergeben. Diese oder dieser prüft, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Auswertung ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensführung erlangt werden, vgl. § 48 Abs. 3a S. 2 AufenthG. Bei einem Mobiltelefon ist dies regelmäßig nicht der Fall, da jedenfalls die im Telefonbuch gespeicherten Rufnummern ausgewertet werden können. Diese sind nicht dem Kernbereich privater Lebensführung zuzuordnen und lassen erfahrungsgemäß bereits Rückschlüsse auf das Herkunftsland des Besitzers zu. Sodann entsperrt die Volljuristin bzw. der Volljurist das Gerät mit den von der Besitzerin / vom Besitzer ausgehändigten oder über den Provider ermittelten Zugangsdaten und sichtet: - Telefonnummern mit Vorwahl - die dazugehörigen Namen - ggf. Adressen - Telefonprotokoll - SMS-, WhatsApp-Nachrichten und solche über vergleichbare Nachrichtendienste - Emails - Fotos Soweit sich hieraus Informationen ergeben, die für die Identitätsklärung genutzt werden können, und nur soweit diese konkreten Informationen nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, werden die Informationen in einem Vermerk notiert , d.h. abgeschrieben. In den meisten Fällen betrifft dies nur die gespeicherten Rufnummern und Namen. Es ist bisher noch nicht vorgekommen, dass ein Foto relevante Informationen enthielt (z.B. Aufenthalt der oder des Betroffenen an einem bestimmten Ort). Sollten sich aus einem Foto relevante Informationen ergeben, würde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht das Foto selbst, sondern lediglich eine Beschreibung desselben schriftlich festgehalten. Nur im Ausnahmefall (z.B. Foto eines Nationalpasses und sonstiger Identitätsdokumente) käme es in Betracht, das Foto vom Bildschirm abzufotografieren. Aufgrund der händischen Auswertung ist somit sichergestellt, dass Informationen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, allenfalls gesichtet, aber weder aufgezeichnet noch verwertet würden. Somit sind auch keine Aufzeichnungen zu löschen . Eine statistische Erfassung erfolgt nicht. Berlin, den 16. August 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport