Drucksache 18 / 15 913 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) vom 07. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. August 2018) zum Thema: Informationstechnische Überwachung, Netzwerkforensik und Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) und Antwort vom 22. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15913 vom 07. August 2018 über Informationstechnische Überwachung, Netzwerkforensik und Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welchen Leistungsumfang hat bzw. welche Formen der Informationsgewinnung sind mit der IT- Maßnahme "Informationstechnische Überwachung (ITÜ) und Netzwerkforensik" (IT-Bestandsund Planungsübersicht 2017 (BPÜ 2017), Drs. 18/0936, Anlage 2b), S. 24) möglich? Insbesondere , was ist jeweils unter a. "Internet-Täterfallen", b. "Serverüberwachungen" und c. "Überwachung besonderer/verschlüsselter Kommunikationsstrecken" zu verstehen. Zu 1.: Die in der IT-Bestands- und Planungsübersicht 2017 unter der Maßnahme "Informationstechnische Überwachung (ITÜ) und Netzwerkforensik" (M0033) vorliegende Beschreibung wird hinsichtlich der Überwachungstechniken wie folgt erläutert: a. Internet-Täterfallen werden insbesondere genutzt, um Verkehrsdaten von unbekannten Tatverdächtigen zu erheben. b. Serverüberwachungen sind Maßnahmen, bei denen die Kommunikation von bzw. zu einem Server direkt an der Anschlussleitung überwacht wird. c. Überwachung besonderer verschlüsselter Kommunikationsstrecken beinhaltet insbesondere die Dekodierung bisher unbekannter, nicht offener Kommunikationsprotokolle . Dies ist erforderlich, wenn beispielsweise im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme (TKÜ) Inhaltsdaten aufgezeichnet, jedoch nicht hörbar gemacht werden können, weil zur Übertragung herstellereigene Formate genutzt werden. Seite 2 von 3 2. Seit wann besteht das Verfahren und – falls zutreffend – mit welchen externen Dienstanbietern bestehen dazu Verträge? Zu 2.: Die Maßnahme ist in der Planungsphase. Es gibt noch keine Mittelzuweisung und auch keine Verträge mit externen Anbietern. 3. Auf welchen Rechtsgrundlagen finden die unter 1. beschriebenen Eingriffe jeweils statt. Zu 3.: Rechtsgrundlagen für solche Ermittlungsmaßnahmen finden sich in den §§ 100a, 100b und 100g Strafprozessordnung (StPO). 4. Wie viele Maßnahmen der unter 1. aufgeführten Maßnahmengruppe gegen welche Art von Zielen wurden wegen welcher Delikte jeweils durchgeführt (bitte aufschlüsseln)? Zu 4.: Keine. 5. Wie verlaufen die unter "Sonstige Hinweise" genannten Abstimmungen? Insbesondere mit welchen Beteiligten und im Nachgang zu welchem Urteil? Liegt bereits ein Ergebnis vor, wenn ja welches, wenn nein, wann ist mit einem solchen zu rechnen? Zu 5.: Die in der IT-Bestands- und Planungsübersicht 2017 unter der Maßnahme "Informationstechnische Überwachung (ITÜ) und Netzwerkforensik" (M0033) vorliegenden „Sonstigen Hinweise“ werden wie folgt erläutert: Hiermit sind die Beurteilung der Auswirkungen des Urteils des BVerfG vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09 - BVerfGE 141, 220) zum Bundeskriminalamtgesetz sowie die sich durch die veränderte Rechtslage (Anpassung der §§ 100a und b StPO) ergebenden Veränderungen gemeint. Beteiligte sind andere deutsche Polizeibehörden, insbesondere das BKA. Mit „Abstimmung“ ist keine gemeinsame Beschlussfassung gemeint, sondern ein fachlicher Austausch zwischen den betroffenen Dienststellen. 6. a. Welche „Erweiterung TKÜ“ (BPÜ 2017, Anlage 3b), S. 120) ist angesichts der Übertragung von Aufgaben an das Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der Telekommunikationsüberwachung (GKDZ) notwendig? b. In welchem Umfang und für welche Dauer plant Berlin eigene TKÜ-Strukturen parallel neben denen des GKDZ zu betreiben? Zu 6.: a. Folgende Beschaffungen sind für den Fortbetrieb der TKÜ-Anlage in Berlin im Haushaltsjahr 2019 notwendig: - Erneuerung und Erweiterung des Archivierungssystems, - Aktualisierung der Server-Software, - Erneuerung ältester Generationen von Server-Hardware. b. Die Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden, da gegenwärtig noch nicht bekannt ist, ob eine Migration von TKÜ-Altdaten aus den Ländersystemen in das GKDZ erfolgen kann. Erfolgt keine Migration, muss die TKÜ-Anlage der Polizei Berlin weiter betrieben werden, bis das letzte Strafverfahren rechtskräftig abge- Seite 3 von 3 schlossen ist und die Löschverfügungen für alle Verfahren seitens der Justiz angeordnet wurden. 7. Weshalb ist die Software/das Verfahren "Quellen TKÜ" (Softwarepflege budgetiert in Kapitel 0543 Titel 51185, lfd. Nr. 18) nicht in der BPÜ 2017 aufgezählt? Zu 7.: Die im aktuellen Haushaltsplan bei Kapitel 0543, Titel 511 85 unter lfd. Nr. 16 aufgeführte Quellen-TKÜ ist kein eigenes IT-Verfahren im Sinne der IT-Bestands- und Planungsübersicht. Sie findet sich erwähnt im Maßnahmenkomplex M0033 „Informationstechnische Überwachung (ITÜ) und Netzwerkforensik“ im Status „Plan“ und gehört zum IT-Verfahren „TKÜ“ (V0303). 8. Wer ist die Vertragspartnerin des unter 7. genannten Softwarepflegevertrages? Wann wurde der Vertrag mit welcher Laufzeit und Kündigungsoption geschlossen? Zu 8.: Der Vertragspartner darf nicht öffentlich benannt werden, da diese Information als Verschlusssache eingestuft ist. Der Softwarepflegevertrag für die "Quellen-TKÜ" wurde zum Jahresende 2017 gekündigt. Eine redaktionelle Korrektur der Erläuterungen im Haushaltsplan für 2018/2019 ist versehentlich unterblieben. Die Mittel in Höhe von 34.800 EUR pro Jahr werden für andere unabdingbar notwendige Bedarfe - der Zweckbestimmung des Titels entsprechend - verwendet. Berlin, den 22. August 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport