Drucksache 18 / 15 916 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Kristian Ronneburg (LINKE) vom 07. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. August 2018) zum Thema: Abstandsregelung beim kostenlosen Schülerticket im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) und Antwort vom 13. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Kristian Ronneburg (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15916 vom 7. August 2018 über Abstandsregelung beim kostenlosen Schülerticket im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie begründet sich die Abstandsregelung bei dem kostenlosen Schülerticket im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT), nach der der Weg zur Schule mindestens 1 (Grundschule) bzw. 2 Kilometer (Oberschule) betragen muss? Zu 1.: Nach § 28 Absatz 4 SGB II und § 34 Absatz 4 SGB XII besteht ein Anspruch auf Schülerbeförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn die Schülerinnen und Schüler für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind. Die Frage der Angewiesenheit wird über die Festlegung von Kilometergrenzen definiert. Nach Rechtsprechung, Gesetzesbegründung und Literatur sind Schülerinnen und Schüler auf Schülerbeförderung angewiesen, wenn ihnen objektiv nicht zugemutet werden kann, den Weg zur Schule zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ob der Weg zur Schule zumutbar zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann oder ob dies nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist, ist anhand der örtlichen Gegebenheiten und den persönlichen Umständen der Schülerin oder des Schülers (z. B. Sicherheit des Schulweges, Verkehrsaufkommen, körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßiger Transport größerer und schwerer Gegenstände) zu beurteilen. 2 Demnach wäre grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen. Um die Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „auf die Schülerbeförderung Angewiesenseins“ für die bescheidenden Stellen zu erleichtern sowie in Berlin eine einheitliche Rechtsanwendung gleichgelagerter Fälle sicherzustellen, wurden in Abschnitt B Nr. 4 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29, 30 SGB II, den §§ 34, 34a, 34b SGB XII und § 3 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz/AsylbLG (AV-BuT) für den Regelfall Kilometergrenzen festgeschrieben. Daher sind die festgelegten Kilometergrenzen eine Richtgröße für den Regelfall. Individuelle Umstände werden berücksichtigt. Die Festlegung der Kilometergrenzen erfolgt in Anlehnung an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur zumutbaren Entfernung bei der Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zur Schule im Einzugsbereich. 2. Ist geplant, diese Abstandsregelung abzuschaffen? Wenn nein, warum nicht? Zu 2.: Derzeit prüft der Senat, ob zukünftig auf die Festlegung von Kilometergrenzen verzichtet werden kann. Die generelle Abschaffung der Kilometergrenzen ohne Durchführung einer jeweiligen Einzelfallprüfung ist wegen des Wortlauts der unter 1. bezeichneten gesetzlichen Regelungen nicht ohne weiteres möglich. Zudem wären die finanziellen Auswirkungen für das Land Berlin in Bezug auf die in § 46 Abs. 8 SGB II geregelte Erstattung der Kosten für die Schülerbeförderung durch den Bund zu beachten. Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber unbenommen, eine etwaige für Schülerinnen und Schüler kostenfreie Beförderung jenseits der Systematik der Bildungs- und Teilhabeleistungen zu regeln. 3. Wie viele Schülerinnen und Schüler könnten das kostenlose Schülerticket bei einer Abschaffung der Abstandsregelung zusätzlich nutzen? Zu 3.: Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Schülerinnen und Schüler wegen der Kürze des zurückzulegenden Schulweges keinen Anspruch auf das kostenlose Schülerticket begründen können. Bei Wegfall der Kilometergrenzen könnten rd. 139.926 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene das kostenlose Schülerticket nutzen. 3 4. Wie hoch wären die Kosten bei einer Abschaffung der Abstandsregelung? Zu 4.: Die Berliner Verkehrsbetriebe haben unter Berücksichtigung einer prognostizierten Nutzerquote von 80 Prozent und einem Ticketpreis von 17,59 Euro den vom Land Berlin zu zahlenden Verlustausgleichsbetrag auf rd. 3,5 Mio. Euro jährlich beziffert. Berlin, den 13. August 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales