Drucksache 18 / 15 934 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 07. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. August 2018) zum Thema: Herkunft der Strafgefangenen und Antwort vom 21. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15934 vom 7. August 2018 über Herkunft der Strafgefangenen ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen sind gegenwärtig in welchen Berliner Justizvollzugsanstalten - inklusive denen des offenen Vollzugs - inhaftiert? Zu 1.: Die Belegung der Berliner Justizvollzugsanstalten stellt sich per 15. August 2018 wie folgt dar: Justizvollzugsanstalt (JVA) geschlossener Vollzug offener Vollzug JVA Tegel 791 JVA Moabit 982 JVA Heidering 622 JVA Plötzensee 340 36 Jugendstrafanstalt Berlin 250 28 JVA für Frauen Berlin 151 71 JVA des offenen Vollzuges Berlin 680 Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg 25 3.161 815 3.976 2. Wie viele dieser Personen waren zum Zeitpunkt der jeweiligen Verurteilung noch in einem anderen Bundesland gemeldet? Zu 2.: Hierzu können keine Angaben gemacht werden. Das Berliner Justizvollzugsdatenschutzgesetz (JVollzDSG) gestattet die Erhebung personenbezogener Daten nur insoweit, als deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke erforderlich ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 JVollzDSG). Auf dieser Rechtsgrundlage wird regelmäßig die aktuelle Wohnanschrift der Gefangenen in das vollzugliche Datensystem aufgenommen. Diese Angabe ist unter anderem für den Besuchsverkehr mit Angehörigen und Bekannten sowie die Einschätzung des sozialen Empfangsraums im Rahmen der Vorbereitung der Entlassung und damit für die Wieder- 2 eingliederung erforderlich. Der Wohnort zum Zeitpunkt der Verurteilung hingegen ist für vollzugliche Zwecke nicht relevant und darf deshalb von Behörden des Justizvollzugs nicht erhoben werden. Berlin, den 21. August 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung