Drucksache 18 / 15 935 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 07. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. August 2018) zum Thema: Frei im Bad? II und Antwort vom 16. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15935 vom 07. August 2018 über Frei im Bad? II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Auf meine Anfrage 18/15737 hat der Senat leider nur unvollständig geantworet, so dass ich noch einmal frage: Nach I. 12 der Haus- und Badeordnung der Berliner Bäderbetriebe ist von allen Badegästen angemessene Badekleidung zu tragen, "z. B. Badehose, Badeshorts, Bikini, Badeanzug, Burkini. Badehosen und Badeshorts dürfen maximal knielang sein." 1. Aus welchen sachlichen, insbesondere hygienischen Gründen dürfen Badehosen und Badeshorts maximal knielang sein, ein "Burkini" hingegen bis zu den Füßen reichen? Erläuternd: Die bisherige Antwort des Senats lässt sich lediglich zu Badeshorts und Badehosen ein und übergeht die Frage, weshalb unterschiedliche Maßstäbe an diese und an einen "Burkini" gelegt werden: "Der Hinweis auf knielange Hosen ist deshalb ausdrücklich in die Haus- und Badeordnung (HBO) aufgenommen worden, weil nach langjähriger Erfahrung vor allem die als Schwimmbekleidung ungeeigneten Sport- oder Surfshorts über das Knie reichen. Sie sind deshalb ungeeignet, weil sie nicht eng am Körper anliegen, meistens auch außerhalb des Schwimmbades getragen werden und sich ihr Material mit Wasser vollsaugen kann, was für ungeübte Badegäste ein Sicherheitsrisiko darstellen kann." (siehe Drucksache 18/15737) Ein "Burkini" liegt gerade nicht eng am Körper an, sondern besteht aus einem Anzug und einem weiten Überkleid. Explizit als Badekleidung konzipierte Badeshorts bestehen - ebenso wie als solche konzipierte "Burkinis" - unabhängig von deren Länge aus schwimmgeeignetem Material und können sich nicht "mit Wasser vollsaugen". Die Frage, ob ein Stück Badebekleidung "auch außerhalb des Schwimmbades getragen" werden kann bzw. wird steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den hygienischen oder Sicherheitsanforderungen des Badebetriebes. Zu 1.: Der Burkini ist eine zweiteilige Badebekleidung für Frauen. Dabei verfügt dieser über ein nicht eng am Körper anliegendes Oberteil und ein eng am Körper anliegendes Unterteil. Dabei besteht der Burkini aus Stoffen, die als Badebekleidung geeignet sind, unter anderem durch die Eigenschaft, dass sie sich nicht mit Wasser vollsaugen. Der Burkini wird grundsätzlich auch nicht als Straßenkleidung getragen, sondern erst im Schwimmbad unmittelbar vor dem Eintauchen in das Schwimmbecken angelegt. Seite 2 von 2 Sport- und Surfshorts liegen grundsätzlich nicht eng am Körper an. Sie bestehen in der Regel auch nicht aus Stoffen, die als Badebekleidung geeignet sind und die unter anderem die Eigenschaft haben, sich mit Wasser vollzusaugen. Diese Shorts werden sehr häufig (vor allem im Sommer) bereits als Straßenkleidung getragen. Darüber hinaus verfügen diese Shorts auch über Taschen, in denen sich Gegenstände befinden können, wie beispielsweise ein Taschentuch. In der Zusammenschau der zuvor benannten Eigenschaften liegt der hygienische Unterschied zwischen einem Burkini und Sport- und Surfshorts begründet. 2. Die Fragen 2) bis 4) der Anfrage 18/15737 hat der Senat missverständlich beantwortet: "Es ist seitens der BBB unerheblich, welcher Gast sich für welche Badebekleidung entscheidet. Es soll jedoch sichergestellt sein, dass durch die Badebekleidung die Geschlechtsmerkmale bedeckt sind." Meint der Senat hiermit allein die primären Geschlechtsmerkmale oder auch die sekundären Geschlechtsmerkmale, also den männlichen Bart und die weibliche Brust? Müssen diese ebenfalls bedeckt sein und falls ja, aus welchen Gründen? Zu 2.: Die Haus- und Badeordnung (HBO) regelt, dass „handelsübliche Badebekleidung“ zu tragen ist. Badeanzüge bedecken in der Regel die Brustpartie. Ein Bikini besteht aus zwei Teilen, dessen oberer Teil ebenfalls die Brustpartie bedeckt. Die HBO trägt damit der allgemeinen Gepflogenheit Rechnung, dass die meisten Menschen mit weiblicher Brust es vorziehen, in der Öffentlichkeit mit bedeckter Brust unterwegs zu sein. Für Schwimmbäder gilt dies entsprechend. Eine Badebekleidung für Bärte ist nicht bekannt und ist demgemäß kein Bestandteil in der HBO. Berlin, den 16. August 2018 In Vertretung Aleksander Dzembritzki Senatsverwaltung für Inneres und Sport