Drucksache 18 / 15 938 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 07. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. August 2018) zum Thema: Eine Verwaltung ist kein D-Zug und Antwort vom 21. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 938 vom 07. August 2018 über Eine Verwaltung ist kein D-Zug ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Da sich der Senat geweigert hatte, mir Kopien eines Prüfvermerks ohne vorherige persönliche Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen, habe ich sowohl bei als auch unverzüglich nach persönlicher Einsichtnahme am 30.05.2018 bei der Senatsverwaltung für Inneres eine Kopie des zwei Seiten umfassenden Vermerks erbeten. Am 08.06 teilte die Senatsverwaltung mit, „aufgrund notwendiger verwaltungsinterner Abstimmungen“ habe man diese zwei Seiten noch nicht kopieren oder scannen können. Nach meinem Hinweis vom 13.06., dass da die Akteneinsicht vollumfänglich erfolgt und die Akte auch nicht - weshalb auch - eingestuft ist sowie die nochmalige Bitte um unverzügliche Übermittlung passierte bis zum heutigen Tage nichts. Um welche „notwendigen verwaltungsinternen Abstimmungen“ handelt es sich vorliegend, wer war wann jeweils in diese einbezogen und weshalb sind diese bis zum heutigen Tage offenbar nicht abgeschlossen? 2. Wie viele Mannstunden hat die Senatsverwaltung mit den „notwendigen verwaltungsinternen Abstimmungen“ betreffend die Fertigung von zwei Kopien aufgewendet? Zu 1. und 2.: Auf die Überlassung von Kopien von amtlichen Unterlagen, die im Rahmen einer Akteneinsicht nach Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung von Berlin (VvB) eingesehen worden sind, besteht grundsätzlich kein Anspruch. Die Entscheidung über die Überlassung solcher Kopien ist vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der in Artikel 45 Absatz 2 VvB genannten verfassungsrechtlichen Grenzen zu treffen. Die Entscheidung ist dem Fragesteller bereits mitgeteilt worden. In den Entscheidungsprozess sind alle nach § 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil (GGO I) zu beteiligenden Stellen Seite 2 von 2 zügig einbezogen worden. Für die Bearbeitung ist eine der Komplexität des Sachverhalts angemessene Anzahl an Personalstunden angefallen. Berlin, den 21. August 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport