Drucksache 18 / 15 943 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) vom 09. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. August 2018) zum Thema: Datenabgleich zwischen Zulassungsbehörde und Arbeitsagentur und Antwort vom 21. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15943 vom 09. August 2018 über Datenabgleich zwischen Zulassungsbehörde und Arbeitsagentur ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft teilweise Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl um eine sachgerechte Antwort bemüht und hat daher die zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RDBB) der Bundesagentur für Arbeit (BA) um Stellungnahme gebeten, die bei der nachfolgenden Beantwortung berücksichtigt ist. Bei der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage geht der Senat davon aus, dass in der Fragestellung der Datenabgleich zwischen Zulassungsbehörde und den Berliner Jobcentern im Kontext „Prüfung von Vermögenseinsatz“ im Sinne von § 12 SGB II gemeint ist. 1. Stimmt es, dass ein Datenabgleich zwischen der KfZ-Zulassungsbehörde und der Arbeitsagentur möglich ist? Zu 1.: Ein Datenabgleich zwischen Jobcentern und der KfZ-Zulassungsstelle ist hinsichtlich der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch auf Grundlage von § 52a SGB ll möglich. Dieser erfolgt jedoch nicht automatisiert, sondern immer nur im Einzelfall auf Anfrage durch das Jobcenter, wenn Anhaltspunkte für einen möglichen Leistungsmissbrauch oder Verschleierung von Vermögenswerten dem Jobcenter gegenüber bekannt werden. 2. Falls ja: Wie oft wurde seit 2014 ein solcher Abgleich vorgenommen? (Bitte nach Jahren in Tabellenform) 2 Zu 2.: Dazu können keine Angaben gemacht werden, da diese Anfragen in den Jobcentern nicht statistisch erfasst werden. 3. Wie viele Fahrzeuge wurden in dieser Zeit beschlagnahmt? (Bitte nach Jahren in Tabellenform) Zu 3.: Die Jobcenter haben weder das Recht noch die Möglichkeit zur Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen oder anderen Gegenständen, daher können hierzu keine Angaben gemacht werden. 4. Gab es andere Konsequenzen wie Kürzung von Leistungen der Arbeitsagentur? Zu 4.: Die Leistungsgewährung nach dem SGB II obliegt den Jobcentern. Grundsätzlich ist den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem SGB II der Besitz von Kraftfahrzeugen nicht untersagt. Besitzt der Antragsteller ein Kfz, muss zuerst eine Wertermittlung erfolgen, um eine Entscheidung als Zurechnung zum Vermögen treffen zu können. Liegt der Wert des Kraftfahrzeuges über dem zulässigen Wert von aktuell 7.500 Euro, ist in jedem Einzelfall die Kürzung oder gar Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II zu prüfen. Je nach Anschaffungszeitpunkt und Fahrzeugwert muss auch die jeweilige Mittelherkunft zur Finanzierung des Fahrzeuges hinterfragt werden. Berlin, den 21. August 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales