Drucksache 18 / 15 949 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 06. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. August 2018) zum Thema: Bestattungsgesetz in Berlin – Kann jeder machen was er will? und Antwort vom 22. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Danny Freymark (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 949 vom 06. August 2018 über Bestattungsgesetz in Berlin – Kann jeder machen was er will? ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er hat daher die Bezirksämter von Berlin um Stellungnahme gebeten. Die Beantwortung der Fragen 3 und 4 beruht zum Teil auf den jeweiligen Stellungnahmen. 1. Wie bewertet der Senat von Berlin das Berliner Bestattungsgesetz und hält er dieses in der aktuellen Version für zeitgemäß? 7. Wie bewertet der Senat den Umstand, dass es möglich ist über Jahre eine Beerdigung zu verhindern und damit auch anderen Angehörigen die Möglichkeit Abschied zu nehmen verwehrt? Zu 1. und 7.: Das Leichen- und Bestattungswesen ist landesrechtlich geregelt. In Berlin sind vor diesem Hintergrund das Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) sowie die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO- Bestattungsgesetz) erlassen worden. Bei Bedarf werden die bestattungsrechtlichen Regelungen novelliert und neuen Gegebenheiten angepasst; zuletzt 2016 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes. Eine Frist, in der eine Urne nach der Einäscherung beizusetzen ist, ist im Bestattungsgesetz bisher nicht geregelt. Auf Fachebene wird über die Einführung einer solchen Höchstfrist , wie es sie in anderen Bundesländern gibt, bereits diskutiert. 2. Welche Gründe können vorliegen, damit das Berliner Bestattungsgesetz keine Anwendung findet bzw. ignoriert werden kann? - 2 - 2 Zu 2.: Handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person oder sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so darf der für die Bestattung erforderliche Bestattungsschein gemäß § 19 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes erst erteilt werden, wenn zusätzlich eine schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft (vgl. § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO)) vorliegt. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft können folglich dazu führen, dass der oder die Verstorbene erst einige Zeit nach Todeseintritt bestattet werden kann. Dies steht im Einklang mit den bestattungsrechtlichen Regelungen im Land Berlin. 3. Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen verstorbene Menschen aufgrund von Rechtstreitigkeiten, Erbschaftsstreitigkeiten o.ä. noch nicht ordnungsgemäß beigesetzt sind? Falls ja, bitte um Auflistung konkreter Fälle der letzten zehn Jahre mit der dazugehörigen Begründung. Zu 3.: Nein. 4. Welche Strafen können ausgesprochen werden und welche Strafen wurden in den letzten 10 Jahren verhängt? Zu 4.: Nach § 24 des Bestattungsgesetzes handelt u.a. ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Bestattungsgesetz eine Leiche der Bestattung entzieht oder wer als bestattungspflichtiger Angehöriger entgegen § 16 Abs. 1 und 2 Bestattungsgesetz nicht für die Bestattung sorgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Bezirksamt. 5. Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um die Bestattung des Gründers des Mauermuseums am Checkpoint Charlie, Rainer Hildebrandt, dessen Urne schon seit 14 Jahren im Krematorium Ruhleben lagert, nach Paragraph 15 des Berliner Bestattungsgesetzes durchzusetzen? 6. Welche möglichen Beisetzungsorte wurden der Witwe des Verstorbenen, Frau Alexandra Hildebrandt, als Alternative angeboten und aus welchen Gründen wurde die Ablehnung dieser Orte durch die Witwe von der zuständigen Senatsverwaltung akzeptiert? Zu 5. und 6.: Es handelt sich um einen bisher nicht abgeschlossenen einzelnen Sachverhalt, zu dem der Senat keine Angaben machen kann. Die Urne befindet sich in öffentlicher Obhut und wird ordnungsgemäß und pietätvoll verwahrt. Gesundheitliche Gefahren sind nicht gegeben. Im Übrigen können Bestattungspflichtige in Berlin unter den derzeit 182 für Bestattungen geöffneten Friedhöfen frei wählen. - 3 - 3 Berlin, den 22. August 2018 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung