Drucksache 18 / 15 951 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 06. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. August 2018) zum Thema: Erreichbarkeit und Präsenz von Berliner Polizeirevieren und Antwort vom 22. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 5 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Danny Freymark (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15951 vom 06. August 2018 über Erreichbarkeit und Präsenz von Berliner Polizeirevieren ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welchen Standards folgt die Außenbeschilderung von Berliner Polizeiwachen und wo sind diese geregelt? Zu 1.: Die Farb- und Schriftgestaltung von Dienststellenschildern sind in der Geschäftsanweisung (GA) der Zentralen Serviceeinheit (ZSE) IV Nr. 2/2011 über ein einheitliches Erscheinungsbild (GA ZSE IV Nr. 2/2011) geregelt. 2. Wie bewertet der Senat die Idee, mit möglichst großer Beschilderung auf die Polizeiwachen zu verweisen und damit die Sichtbarkeit im öffentlichen Raum deutlich anzuheben? Zu 2.: Eine deutliche Erkennbarkeit von Polizeidienststellen im öffentlichen Raum, auch durch die Anbringung entsprechend großer Dienststellenschilder, hält der Senat für wichtig, dies liegt auch im Interesse der Polizei Berlin. 3. In welcher Anzahl und welcher Größe erfolgt die Außenbeschilderung (Gebäude und öffentlicher Raum) von Berliner Polizeiwachen und wo ist dies geregelt? Zu 3.: Die Anzahl anzubringender Dienststellenschilder ist nicht gesondert geregelt, sie richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Grundsätzlich wird an jedem Dienststelleneingang ein entsprechendes Schild in der Größe 80*60 cm (Höhe*Breite) angebracht . Diese Größe von Amtsschildern wurde in den Ausführungsvorschriften (AV) zum Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin (HzG BE) vom 16. Dezember 1986 bestimmt. In den AV zum HzG BE vom 12. Dezember 2007 wurden die Abmessungen für solche Schilder verkleinert (42*29,7 cm). Aus Kostengründen und zur kontinuierlichen Gewährleistung einer deutlichen Erkennbarkeit von Polizeiabschnitten Seite 2 von 5 durch größere Schilder wurde durch die Polizei Berlin die ursprüngliche Größe der Dienststellenschilder jedoch beibehalten. 4. Wie wird für die einzelnen Polizeiwachen am Gebäude und im öffentlichen Raum geworben (mit der Bitte um tabellarische Darstellung pro Wache)? Zu 4.: Alle 37 Polizeiabschnitte sind durch Dienststellenschilder gekennzeichnet. Darüber hinaus veranlassen Dienstkräfte der örtlichen Polizeidienststellen in eigener Zuständigkeit und in Absprache mit den bezirklichen Straßenverkehrsbehörden bzw. Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs die Aufstellung von Wegweisern beispielsweise im Bereich von U-Bahnhöfen oder im öffentlichen Verkehrsraum. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt durch die Polizei Berlin jedoch nicht. 5. Sofern es Unterschiede in der Außenbeschilderung von einzelnen Berliner Polizeiwachen gibt: worin begründen sich diese? Zu 5.: Unterschiede in der Außenbeschilderung von Polizeiabschnitten gibt es nicht. 6. Welchen Standards folgt das Wegeleitsystem in Bezug auf die jeweilige örtliche Lage der Berliner Polizeiwachen und wo sind diese geregelt? 7. In welcher Anzahl und welcher Größe erfolgt das Leitsystem in Bezug auf die jeweilige Auffindbarkeit der Berliner Polizeiwachen? 8. Sofern es Unterschiede in Bezug auf das Wegeleitsystem zur örtlichen Lage der jeweiligen Berliner Polizeiwachen gibt: worin begründen sich diese? Zu 6. bis 8.: Farb- und Schriftgestaltung von Wegweisern richten sich nach den Regelungen der GA ZSE IV Nr. 2/2011. Darüber hinausgehende Standards oder Regelungen im Sinne der Fragestellungen gibt es bei der Polizei Berlin nicht. 9. Innerhalb welchen Umkreises wird auf das Vorhandensein einer Polizeiwache hingewiesen, auf welcher Grundlage erfolgt dies und erfolgt dies für alle Berliner Polizeiwachen gleichermaßen? Wenn nein, warum nicht? Zu 9.: Eine allgemeingültige Regelung im Sinne der Fragestellung wäre wegen der unterschiedlichen örtlichen Lage der einzelnen Polizeiabschnitte im Stadtgebiet nicht zweckdienlich. Die örtlichen Polizeidienststellen entscheiden daher unter Berücksichtigung ortsspezifischer Besonderheiten und am jeweiligen Bedarf orientiert individuell über die Anbringung von Wegweisern. 10. Wonach bestimmt sich die jeweilige örtliche Zuständigkeit der Polizeiwachen und wo finden sich entsprechende Regelungen dazu? Zu 10.: Eine allgemeingültige Regelung für den räumlichen Zuschnitt der Polizeiabschnitte gibt es nicht. Diese werden durch die örtlichen Direktionen in Absprache mit der Behördenleitung eigenverantwortlich festgelegt und orientieren sich an vielfältigen Fak- Seite 3 von 5 toren wie beispielsweise Kiezstrukturen, kriminalgeografischen Räumen oder Belastungszahlen im Funkwageneinsatzdienst. Der Zuschnitt der sechs örtlichen Direktionen orientiert sich weitestgehend an den Gebietsstrukturen der Bezirke sowie an dem Maßstab der „Ausgewogenheit und Vergleichbarkeit“ der Direktionen untereinander. Grundlage hierfür ist der Erlass über die Gliederung der Polizei Berlin in der aktuellen Fassung mit den entsprechenden Organisationsverfügungen. 11. Wonach bestimmt sich die Erreichbarkeit einer Polizeiwache allgemein und wonach bestimmt sich die Erreichbarkeit der Polizeiwache „in unmittelbarer Nähe“ und wo ist dies geregelt? Zu 11.: Gemäß der GA PPr (Polizeipräsident) Stab Nr. 1/2016 über den Täglichen Dienst der Abschnitte sind die Wachen aller Polizeiabschnitte rund um die Uhr besetzt. Darüber hinaus ist es möglich, sowohl über das Bürgertelefon 46 64 – 46 64 als auch über die auf der Internetseite der Polizei Berlin eingestellte Abschnittssuchfunktion (https://www.berlin.de/polizei/dienststellen/polizei-in-den-bezirken/) den jeweils für den Wohnort zuständigen Polizeiabschnitt und dessen Erreichbarkeiten zu finden. Die räumliche Verteilung der einzelnen Polizeiabschnitte orientiert sich weniger an der Zentralität in dem jeweiligen Abschnittsbereich als vielmehr an den der Polizei Berlin zur Verfügung stehenden Immobilien, was dazu führen kann, dass der nächstgelegene Polizeiabschnitt nicht auch der örtlich zuständige ist. Unabhängig von örtlichen Zuständigkeiten werden jedoch die vielfältigen Anliegen der Bürgerinnen und Bürger auf jedem Polizeiabschnitt in Berlin entgegengenommen und bearbeitet. 12. Existieren gesonderte Vorgaben zur Erreichbarkeit von Polizeiwachen in Bezug auf a. die fußläufige Erreichbarkeit, b. die Erreichbarkeit mittels Fahrrad, c. die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, d. die Erreichbarkeit mittels Individualverkehr, und wenn ja: wie lauten diese und wo sind sie geregelt (erbitte jeweils gesonderte Darstellung)? Zu 12.: Nein. 13. Welchen Stellenwert misst der Senat der persönlichen Erreichbarkeit von Polizeiwachen im Vergleich zu der Möglichkeit, die Polizeiwache mit Hilfe mobiler Kommunikationsmittel („Internetwache “) erreichen zu können, bei? Zu 13.: Die persönliche Erreichbarkeit der Polizeiabschnitte hat einen hohen Stellenwert. Sie wird daher, wie in der Antwort zu Frage 11 beschrieben, jederzeit gewährleistet. Die Internetwache stellt im Hinblick auf die zunehmende Nutzung mobiler Kommunikationsmittel in der Gesellschaft ein Zusatzangebot für die Erreichbarkeit der Polizei Berlin dar. 14. Welchen Standards folgt die Öffentlichkeitsarbeit der Berliner Polizei, wie lauten diese und wo sind diese geregelt? Seite 4 von 5 Zu 14.: Das Auftreten der Polizei Berlin unterliegt den Standards der Corporate Design Richtlinien für die Berliner Verwaltung. Durch ein einheitliches Erscheinungsbild sollen der Wiedererkennungswert und die Außenwirkung gestärkt werden. Die GA ZSE IV Nr. 2/2011 gibt darüber hinaus für die Außendarstellung der Polizei Berlin verbindlich die Verwendung feststehender Gestaltungselemente vor, so zum Beispiel für: - Publikationen (Broschüren, Flyer, Plakate, Mithilfeersuchen etc.), - Präsentationsvorlagen (Master-Folien), - Messe- oder Ausstellungssysteme, - Gebäudebeschilderungen und Wegweiser, - Streuartikel (Kugelschreiber, Tragetaschen etc.). Die Gestaltung und Verwendung von Dienstkarten, dienstlichen Visitenkarten und Servicekarten sind in der GA PPr Stab Nr. 8/2011 über die Dienstkarte, die dienstliche Visitenkarte und die Servicekarte geregelt. Das Tragen der Dienstkleidung wird durch die Regelungen der GA ZSE Nr. 1/2009 sowie die Grundsätze der Polizeidienstvorschrift 350 bestimmt. 15. Welchen Standards folgt die Durchführung eines „Tags der offenen Tür“ durch die Berliner Polizei , wie lauten diese und wo sind diese geregelt? Zu 15.: Spezielle Regelungen für die Durchführung eines Tags der offenen Tür (TdoT) gibt es bei der Polizei Berlin nicht. Grundsätzlich richtet sich das Auftreten der Polizei Berlin auch hier an den in der Antwort zu Frage 14 genannten Standards aus. 16. Erfolgt die Durchführung des „Tags der offenen Tür“ durch die einzelnen Abschnitte, durch die einzelnen Direktionen oder durch die Polizei insgesamt und wo finden sich die entsprechenden Regelungen? Zu 16.: Der TdoT der Polizei Berlin wird ausschließlich gesamtbehördlich veranstaltet. Darüber hinaus können jedoch auch durch einzelne Direktionen ähnliche Veranstaltungen durchgeführt werden. Regelungen im Sinne der Fragestellung gibt es bei der Polizei Berlin nicht. 17. Wie viele „Tage der offenen Tür“ haben in den letzten zehn Jahren pro Wache stattgefunden (bitte um tabellarische Darstellung unter Berücksichtigung der Wache, Besuchern und Kosten)? 18. Welche Vorgaben existieren zu den zeitlichen Intervallen in Bezug auf die Durchführung des „Tags der offenen Tür“? Zu 17. und 18.: Tage der offenen Tür der Polizei Berlin wurden in den Jahren 2008, 2014 und 2016 durchgeführt. Zu den beiden letztgenannten Veranstaltungen kamen jeweils 20.000 bis 25.000 Besucherinnen und Besucher, es entstanden Sachmittelkosten von je ca. 60.000 Euro. Für den in 2008 durchgeführten TdoT sind keine entsprechenden Unterlagen mehr vorhanden. Vorgaben zu zeitlichen Intervallen gibt es nicht. Seite 5 von 5 Die Direktion 6 veranstaltet jährlich einen Aktions- und Präventionstag. Hinsichtlich der Besucherzahlen liegen keine statistischen Erhebungen vor. Die jeweils entstandenen Sachmittelkosten sind der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen: Jahr Kosten 2009 3.650 € 2010 3.500 € 2011 3.300 € 2012 4.800 € 2013 3.900 € 2014 3.950 € 2015 4.750 € 2016 5.250 € 2017 5.300 € 2018 4.650 € 19. Welche Vorgaben gelten für die Öffentlichkeitsarbeit der Berliner Polizei in Bezug auf die Teilnahme an privat organisierten, öffentlich zugänglichen Veranstaltungen, insbesondere in Bezug auf die Korruptionsprävention (Beispiel: Werbung im öffentlichen Dienst)? Zu 19.: Die Teilnahme von Dienstkräften der Polizei Berlin an derartigen Veranstaltungen richtet sich einheitlich nach den Bestimmungen des § 42 Beamtenstatusgesetz (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen) und des § 51 Landesbeamtengesetz (Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ). Weitere Regelungen dazu finden sich in den Ausführungsvorschriften über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, in der GA ZSE I Nr. 2/2013 über Ergänzungen der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen für die Polizei Berlin sowie in der Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Polizei Berlin. Berlin, den 22. August 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport