Drucksache 18 / 15 952 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 08. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. August 2018) zum Thema: Der Einsatz von Trockeneis gegen die Ratten in Berliner Parkanlagen und Antwort vom 24. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Danny Freymark (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15952 vom 06. August 2018 über Der Einsatz von Trockeneis gegen die Ratten in Berliner Parkanlagen ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In New York wird Trockeneis erfolgreich in der Rattenbekämpfung in Parkanlagen eingesetzt: Wie bewertet der Senat den Einsatz von Trockeneis bei der Rattenbekämpfung? Zu 1.: Für die Rattenbekämpfung im Land Berlin ist u.a. die Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (SchädlingsbekämpfungsV) maßgeblich. Nach § 4 darf die Fachkraft zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nur solche Mittel und Verfahren anwenden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht geworden sind. Auch § 18 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verweist auf die Bekanntmachung der anerkannten Mittel und Verfahren zur Schädlingsbekämpfung. Aktuell gibt es kein zugelassenes Produkt zur Bekämpfung von Nagetieren mit Trockeneis, daher ist der Einsatz von Trockeneis derzeit auch kein geprüftes und anerkanntes Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von Ratten. 2. Welche Vorteile oder Risiken sieht der Senat im Einsatz von Trockeneis? Zu 2.: Hauptverantwortlich für die Veröffentlichung der Bekanntmachung der gelisteten Mittel und Verfahren ist seit dem 01.07.2017 das Umweltbundesamt, Fachgebiet IV 1.4 „Gesundheitsschädlinge und ihre Bekämpfung“ (zuvor war das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig). Im Rahmen dieses Prozesses werden auch die Wirksamkeit der Mittel im Sinne einer Tilgung sowie die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt geprüft. Der Senat trifft daher keine eigene Einschätzung des Risikos und des Nutzens für Umwelt und Gesundheit von Trockeneis zur Rattenbekämpfung, sondern hält sich – wie gesetzlich - 2 - 2 vorgeschrieben – an die Einschätzung der Experten des Umweltbundesamtes, die dann ggf. in einer Aktualisierung der oben genannten Bekanntmachung münden werden. 3. Was unternimmt der Senat, um den Einsatz von Trockeneis in der Schädlingsbekämpfung auch in Deutschland zuzulassen? Zu 3.: Anträge zur Prüfung eines Mittels und zur Aufnahme in die Liste werden vom Umweltbundesamt entgegengenommen. Die Prüf- bzw. Listungsanträge gemäß §18 IfSG werden von den Firmen selbst gestellt. Im Rahmen der Antragsstellung müssen beispielsweise auch Produktinformationen beigefügt werden (u.a. Informationen zu Wirkstoff/en und Anwendungskonzentration/en, Sicherheitsdatenblätter und die genaue Reseptur des Mittels), über die nur die Hersteller verfügen. Aus diesem Grund kann der Senat keinen Antrag auf Listung gemäß § 18 IfSG für Trockeneis beim UBA stellen, sondern muss auf die Inititative der entsprechenden Firmen warten. Berlin, den 24. August 2018 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung